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Revision history for NPRVerfahrenzurAusweisungSaarland


Revision [58112]

Last edited on 2015-08-17 16:51:35 by PHerget
Additions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Länderübergreifend mit Rheinland-Pfalz besteht seit dem 1. März 2015 der Nationalpark Hunsrück-Hochwald.
Deletions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Länderübergreifend mit Rheinland-Pfalz besteht seit dem 1. März 2015 der Nationalpark Hunsrück-Hochwald.


Revision [58110]

Edited on 2015-08-17 16:39:18 by PHerget
Additions:
[[http://www.saarland.de/dokumente/res_stk/NLP-StaatsV_1-25.pdf Staatsvertrag zum Nationalpark Hunsrück-Hochwald]]


Revision [58109]

Edited on 2015-08-17 16:38:42 by PHerget
Additions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Länderübergreifend mit Rheinland-Pfalz besteht seit dem 1. März 2015 der Nationalpark Hunsrück-Hochwald.
Deletions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Im Saarland gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit Rheinland-Pfalz geplant.


Revision [58102]

Edited on 2015-08-17 15:24:09 by PHerget
Additions:
[[http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/NatSchG_SL_2006.htm#NatSchG_SL_2006_G1 Saarländisches Naturschutzgesetz]]
[[http://www.saarland.de/dokumente/thema_naturschutz/Synopse_BNatSchG-SNG_03Maerz_2010_(2).pdf Zusammenstellung des BNatSchG sowie der weiterhin gültigen Regelungen des SNG]]
Deletions:
[[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf Saarländisches Naturschutzgesetz]]


Revision [58101]

Edited on 2015-08-17 15:22:32 by PHerget
Additions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}, § 17 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 3 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||
Deletions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}, § 17 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 17 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 17 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 3 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||


Revision [57191]

Edited on 2015-06-30 14:35:01 by PHerget
Additions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}, § 17 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 17 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 17 Abs. 1 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||§ 20 Abs. 3 [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]||
Deletions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Zuständigkeit für Aufgaben|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||cell1||cell2||cell3||cell4||cell5||cell6||


Revision [57189]

Edited on 2015-06-30 14:22:18 by PHerget
Additions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Im Saarland gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit Rheinland-Pfalz geplant.
Deletions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung gemäß die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Im Saarland gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit Rheinland-Pfalz geplant.


Revision [56506]

Edited on 2015-06-16 19:21:12 by PHerget
Additions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - [[http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/791-14.pdf SNG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung gemäß die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Im Saarland gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit Rheinland-Pfalz geplant.
Deletions:
Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung gemäß die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Im Saarland gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit Rheinland-Pfalz geplant.


Revision [56493]

Edited on 2015-06-16 19:15:22 by PHerget
Additions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Zuständigkeit für Aufgaben|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||cell1||cell2||cell3||cell4||cell5||cell6||


Revision [49963]

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