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Verfahren der Ausweisung in Nordrhein-Westfalen
Projekt Nationalparkrecht
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Nordrhein-Westfalen dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Landschaftsbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass der zuständige Ausschuss des Landtages zuvor von der Behörde angehört werden muss. Betroffene Bürger und Träger öffentlicher Belange sind schon bei der Landschaftsplanung zu beteiligen.Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, so kann der Träger der Landschaftsplanung davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Landschaftsplan nicht berührt werden. Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Der Entwurf des Landschaftsplans ist auf die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage des Landschaftsplans sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen. In Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit den Nationalpark Eifel.
In Nordrhein-Westfalen ist vonseiten der Landesregierung eine umfassende Novellie-rung des Landesnaturschutzrechts geplant. Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) soll durch ein Landesnaturschutzgesetz abgelöst werden. Der Gesetzentwurf für das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) sieht in § 36 vor, dass das für Naturschutz zuständige Ministerium geeignete Gebiete nach Anhörung des zu-ständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zum Nationalpark erklä-ren kann. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des National-parks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestandes erhalten. Nationalparks sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
Gesetzentwurf für das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen LNatSchG NRW
Pressemitteilung Kabinett billigt Eckpunkte für neues Naturschutzgesetz – Weiterer Baustein zur Neuausrichtung der Naturschutzpolitik in NRW
Nationalparkverordnung Eifel
Allgemeine Voraussetzungen | Zuständigkeit für Ausweisung | Zuständigkeit für Aufgaben | Verfahren | Form | Beteiligung |
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§ 24 BNatSchG, § 43 LG | § 43 Abs. 1 S. 1 LG | § 43 Abs. 4 LG | § 43 Abs. 1 LG | § 43 Abs. 1 LG | §§ 12, 12a, 27a-c LG |
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