Verfahren der Ausweisung in Bayern
Projekt Nationalparkrecht
Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatschG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Bayern dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der Staatsregierung ausgewiesen werden. Ergänzend zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sollen Nationalparks hier eine Mindestfläche von 10000 ha haben. Beim Verfahren der Ausweisung für Nationalparke ist in Bayern zu beachten, dass die Entwürfe der Rechtsverordnungen mit Karten den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten sind. Diese Entwürfe sind daraufhin für einen Monat in den betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Diese Auslegung ist eine Woche vorher bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Im nächsten Schritt werden die vorgebrachten Bedenken und Anregungen von der Staatsregierung geprüft und anschließend das Ergebnis den Betroffenen mitgeteilt. In Bayern gibt es derzeit zwei Nationalparks. Den Nationalpark Bayerischer Wald und den Nationalpark Berchtesgaden.
Bayerisches Naturschutzgesetz
Nationalparkverordnung Bayerischer Wald
Nationalparkverordnung Berchtesgaden
Allgemeine Voraussetzungen | Zuständigkeit für Ausweisung | Verfahren | Form | Beteiligung |
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§ 24 BNatSchG, Art. 13 BayNatschG | Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayNatschG | Art. 43, 52 BayNatschG | Art. 12 Abs. 1 BayNatschG | Art. 45, 52 BayNatschG |
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