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Revision [36457]

Last edited on 2014-02-24 14:24:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
[11] [[BechtoldKartellGKomm Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6]]; [[CommichauSchwartzGrdzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; [[SchmidtWettbewerbspolitikUndKartellR Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50]]; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 31]].
Deletions:
[11] [[BechtoldKartellGKomm Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6]]; [[CommichauSchwartzGrdzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 31]].


Revision [36435]

Edited on 2014-02-23 18:02:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
[28] EG-Kommission, Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/C 165/03), Rn. 58; [[TrafkowskiMedienkartellR Armin Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 43]].
Deletions:
[28] EG-Kommission, Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/C 165/03), Rn. 58; Armin Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 43.


Revision [36431]

Edited on 2014-02-23 17:35:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
[7] [[BechtoldKartellGKomm Bechtold, Kartellgesetz Kommentar, § 19, Rn. 3]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]];[[LettlKartellR Lettl, Kartellrecht (2005), Rn. 19.]]
[11] [[BechtoldKartellGKomm Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6]]; [[CommichauSchwartzGrdzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 31]].
Deletions:
[7] [[BechtholdKartellGkomm Bechthold, Kartellgesetz Kommentar, § 19, Rn. 3]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]];[[LettlKartellR Lettl, Kartellrecht (2005), Rn. 19.]]
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; [[CommichauSchwartzGrdzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 31]].


Revision [35465]

Edited on 2013-11-21 09:36:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
[4] Speziell zu B2B-Marktplätzen Sander, Erfolgsfaktoren virtueller Marktplätze, BA 12/2001, S. 32 ff.; [[SpindlerInternetauktionen Spindler/Wiebe/Heinemann, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. (2005) S. 292]].
Deletions:
[4] Speziell zu B2B-Marktplätzen Sander, Erfolgsfaktoren virtueller Marktplätze, BA 12/2001, S. 32 ff.; Spindler/Wiebe/Heinemann, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. (2005) S. 292.


Revision [35352]

Edited on 2013-11-08 17:23:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; [[CommichauSchwartzGrdzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 31]].
Deletions:
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; [[CommichauSchwartzGrdzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31]].


Revision [35349]

Edited on 2013-11-08 17:14:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; [[CommichauSchwartzGrdzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31]].
Deletions:
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; [[CommichauSchwartzGrundzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31]].


Revision [35347]

Edited on 2013-11-08 17:10:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
[10] ""BKartA"" ""WuW""/E ""DER"" 695 (696); Emmerich AG 2003, 604 (652); [[ImmengaMestmaeckerGWBKomm Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar, 3. Aufl. (2001), § 19 Rn. 35]].
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[10] ""BKartA"" ""WuW""/E ""DER"" 695 (696); Emmerich AG 2003, 604 (652); [[ImmengaGWBKomm Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar, 3. Aufl. (2001), § 19 Rn. 35]].


Revision [35346]

Edited on 2013-11-08 17:04:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
[10] ""BKartA"" ""WuW""/E ""DER"" 695 (696); Emmerich AG 2003, 604 (652); [[ImmengaGWBKomm Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar, 3. Aufl. (2001), § 19 Rn. 35]].
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; [[CommichauSchwartzGrundzgKartellR Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; [[TrafkowskiMedienkartellR Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31]].
Deletions:
[10] ""BKartA"" ""WuW""/E ""DER"" 695 (696); Emmerich AG 2003, 604 (652); Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar, 3. Aufl. (2001), § 19 Rn. 35.
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31.


Revision [35341]

Edited on 2013-11-08 16:45:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
[8] [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]].
[9] [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]].
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]]; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31.
[12] [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Auflage (2001), S. 173]].
[14] [[LettlKartellR Lettl, Kartellrecht (2005), § 1 V Rn. 29]].
Deletions:
[8] Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168.
[9] Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168.
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31.
[12] Emmerich, Kartellrecht, 9. Auflage (2001), S. 173.
[14] Lettl, Kartellrecht (2005), § 1 V Rn. 29.


Revision [35336]

Edited on 2013-11-08 16:22:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
[1] [[ZerdickInternetoekonomie Zerdick/Picot/Schrape/Artopé/Goldhammer/Heger/Lange/Vierkant/López-Escobar/Silverstone, Die Internetökonomie – Strategien für die digitale Wirtschaft (2001), S. 18.]]
[7] [[BechtholdKartellGkomm Bechthold, Kartellgesetz Kommentar, § 19, Rn. 3]]; [[EmmerichKartellR Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168]];[[LettlKartellR Lettl, Kartellrecht (2005), Rn. 19.]]
Deletions:
[1] Zerdick/Picot/Schrape/Artopé/Goldhammer/Heger/Lange/Vierkant/López-Escobar/Silverstone, Die Internetökonomie – Strategien für die digitale Wirtschaft (2001), S. 18.
[7] Bechthold, Kartellgesetz Kommentar, § 19, Rn. 3; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168; Lettl, Kartellrecht (2005), Rn. 19.


Revision [35310]

Edited on 2013-11-06 19:33:50 by SteffenNicolaus
Additions:
Seit der Ernüchterung auf den Handelsmärkten nach Dotcom-Hype und Börsencrash im Jahr 2000 hat sich die wirtschaftliche Bedeutung des E-Business, verstanden als Digitalisierung marktlicher Transaktionen##[1]##, mittlerweile auf hohem Niveau verstetigt. Für viele Branchen ist die Bedeutung der weltweiten Vernetzung kaum noch zu überschätzen. Der Ein- und -verkauf verschiedenster Waren über das Internet ist sowohl für Unternehmen wie auch für Verbraucher längst Normalität geworden. So werden im Business-to-Business-Bereich bereits bedeutende Teile des Handels über internetspezifische Plattformen (B2B-Plattformen##[2]## ) abgewickelt. Durch die steigende Popularität von B2C-Plattformen wie z.B. des Interversandhändlers Amazon findet eine ähnliche, wenn auch langsamere Entwicklung im Business-to-Consumer-Bereich statt.
Neben der Nutzung des Internets als bloßes Kommunikationsmittel in Wirtschaftsprozessen hat sich eine spezifische „Internet-Industrie“ entwickelt. So gewinnen etwa die Dienstleistungen von Internetprovidern oder Suchmaschinen an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Suchmaschine „Google“ hat momentan einen Börsenwert von etwa 75 Mrd. € und lässt damit Konzerne wie Daimler-Chrysler (etwa 45 Mrd. €) weit hinter sich##[3]##.
Gerade dieser Bedeutungszuwachs macht eine kartellrechtliche Überprüfung des Onlinehandels erforderlich. Ferner verursachen Absprachen und Fusionen in der Internetökonomie kartellrechtlich relevante, besondere Wirkungen. So führen Unternehmenszusammenschlüsse und –übernahmen im Internetgeschäft zu außergewöhnlich hohen Effizienzsteigerungen und Synergieeffekten##[4]##. Durch Zusammenschlüsse von Internetanbietern können die Nutzerzahlen erhöht werden, was sich wiederum positiv auf die Entwicklung der Onlinegeschäfte auswirkt – es entstehen sog. Netzeffekte##[5]##. Ferner führen Mengenausweitungen bei Anbietern digitaler Güter aufgrund der besonderen Kostenstruktur von Informationsprodukten zu starken Skaleneffekten (economies of scale): Die reinen Produktions- und Absatzkosten sind bei digitalen Gütern meist verschwindend gering, die Entwicklungskosten (first costs/Fixkosten) dagegen vergleichsweise hoch##[6]##. So ist beispielsweise die Entwicklung einer Software sehr kostenintensiv, während es für den Anbieter eher geringe Kosten verursacht, die fertige Software zum Download bereit zu stellen.
Bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Unternehmen ist zur Bestimmung der Marktmacht (etwa im Rahmen von Art. 82 EGV) erforderlich, den relevanten Markt in sachlicher, und zeitlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen##[7]##. Bei der sachlichen und zeitlichen Marktabgrenzung wirft die Internetökonomie keine besonderen Fragen auf. Jedoch erscheint der Versuch einer räumlichen Abgrenzung von Internetmärkten angesichts der (auf den ersten Blick) unbeschränkten Verfügbarkeit des Internets zunächst widersprüchlich. Dennoch ist im Rahmen der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle die Frage nach der geographischen Reichweite im E-Business zu stellen. Auch von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob eine effektive Fusions- und Missbrauchskontrolle im Internet-Bereich gelingen kann, ohne dabei die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Internet begründet, zu weit zu beschränken.
Die Notwendigkeit einer räumlichen Marktabgrenzung ergibt sich im deutschen und europäischen Kartellrecht aus dem Marktmacht-Konzept, demzufolge ein Unternehmen nicht per se, sondern nur auf einem sachlich und räumlich abgegrenzten Markt beherrschend sein kann.##[8]## Ist in einem ersten Schritt dieser sog. relevante Markt gefunden, kann erst in einem zweiten Schritt die Marktmacht der Unternehmen festgestellt werden##[9]##.
Zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes wird das für die sachliche Abgrenzung entwickelte Bedarfsmarktkonzept entsprechend angewendet##[10]##. Nach dem Bedarfsmarktkonzept werden all diejenigen Güter und Dienstleistungen zu einem Markt gerechnet, die aus Sicht der Marktgegenseite substituierbar, d.h. funktionell austauschbar sind##[11]##. Danach bildet zum Beispiel im Einzelhandel praktisch jeder größere Ort einen eigenen räumlichen Markt für Lebensmittel##[12]##, da ein Endverbraucher für seinen Einkauf kaum viele Kilometer weit fahren will.
Der EuGH beschreibt den räumlich relevanten Markt als einen abgegrenzten Bereich, in dem das fragliche Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, während es sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet##[13]##. Die wichtigsten dieser Bedingungen sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Anbietern und Abnehmern, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Preisniveau##[14]##. Wenn sich etwa die Versandkosten mit größer werdender Entfernung zum Besteller erhöhen, ist schnell der Punkt erreicht, an dem das Produkt von diesem Anbieter für ihn seine Wirtschaftlichkeit verliert. Auch ein nur lokal verfügbarer Kundendienst kann den räumlich relevanten Markt begrenzen. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes hat rein ökonomischen Kriterien zu folgen und unterliegt innerhalb der EU grundsätzlich keinen regionalen oder nationalen Barrieren##[15]##.
Die EG-Kommission hat den räumlich relevanten Markt im Bereich der elektronischen Kommunikation bisher anhand von zwei wesentlichen Kriterien bestimmt: dem von einem Netz erfassten Gebiet und den dort bestehenden Rechts- und anderen Verwaltungsinstrumenten##[16]##.
Das erste Kriterium (Vernetzung) betreffend ist anzumerken, dass sich in allen dichter bevölkerten Regionen in Nordamerika, Europa und Australien technisch die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet bietet. In Südamerika, dem mittleren Osten, den ländlichen Teilen Chinas und vor allem in Afrika hingegen ist ein Internetzugang trotz eines fortschreitenden Ausbaus der Netze immer noch ein Privileg wohlhabender Personen##[17]##. Für diejenigen Personen, die in den betreffenden Gebieten einen Internetzugang haben, ist die Frage der räumlichen Marktabgrenzung dennoch zu beantworten. Denn wenn beispielsweise in Angola nur weniger als 1 % der Bevölkerung über einen Internetanschluss verfügt##[18]##, so ist diese Minderheit dennoch gleichberechtigter Teilnehmer am Internetverkehr und kann theoretisch einen räumlichen Markt bilden oder Bestandteil eines solchen sein. Auf das zweite Kriterium (rechtliche Instrumente) wird unter Punkt C. 1. b) eingegangen werden. Neben diesen von der Kommission in den Vordergrund gestellten Kriterien sind im Folgenden weitere Aspekte zu untersuchen, die unter Anwendung der von Rechtsprechung und Kartellbehörden entwickelten Merkmale einen Onlinemarkt in räumlicher Hinsicht abgrenzen können.
Es zeigt sich beim Versuch der Marktabgrenzung im Onlinehandel, dass schon grundsätzlich zwischen zwei Produktgruppen unterschieden werden muss##[19]##.
Verbote, die den Zugang zum Internet einschränken, finden sich in solchen Staaten, die ihre politischen, moralischen oder religiösen Machtstrukturen durch das Internet bedroht sehen und ihre Bürger vor „schädlichen“ Seiten schützen wollen##[20]##. Insgesamt gibt es solche Beschränkungen in mehr als 20 Staaten##[21]##, unter anderem in China##[22]##, Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten##[23]##. In Kuba wird der Zugang zu Internet nur Universitäten und ausgewählten Institutionen gestattet, in Afghanistan war während der Herrschaft der Taliban die Nutzung des Internets vom Juli 2001 bis Ende 2001 sogar gänzlich verboten##[24]##. Zumeist soll der Zugriff auf die jeweils verbotenen Internetangebote zusätzlich durch technische Barrieren verhindert werden. So versucht Saudi-Arabien, das Abrufen pornographischer Websites durch einen zentralen Server zu unterbinden##[25]##.
Eine Beschränkung des räumlich relevanten Marktes in beträchtlichem Umfang wird durch solche Verbote jedoch in den seltensten Fällen anzunehmen sein. Zunächst ist im Rahmen der Austauschbarkeit erforderlich, dass ein Produkt tatsächlich ein Substitut darstellt. Werden rechtliche Beschränkungen also missachtet oder technische Barrieren umgangen, so haben die Beschränkungen auf die Feststellung des relevanten Marktes keinen Einfluss. Die Durchsetzung von partiellen Internetverboten durch Filtertechnologie verspricht keinen Erfolg##[26]##. Den zentralen Servern müsste ein vollständiges und ständig aktualisiertes Archiv der herauszufilternden Websites zur Verfügung gestellt werden – angesichts der rasch wachsenden Zahl der Websites ist dieses Unterfangen aussichtslos. Ferner existieren bereits zahlreiche Dienstleistungen im Internet, die es ermöglichen, eine Website über eine „Schutzschildseite“ aufzurufen, so dass der Abrufende anonym bleibt, also technisch nicht zurückverfolgt werden kann##[27]##.
Während die räumliche Entfernung zu einem Anbieter bei dem Erwerb eines Online-Produkts keine Rolle spielt, können andere Umstände dazu führen, dass der Nachfrager Online-Produkte eines bestimmten Anbieters nicht als Äquivalent anerkennt. Hauptkriterium ist dabei nicht die Herkunft des Produktes oder der Sitz des Anbieters. Präferenzen der Nachfrager für bestimmte Herkunftsländer von Onlineprodukten sind kaum messbar und dürften schon deshalb nicht entstehen, weil für den Kunden an der jeweiligen Internetpräsenz meist nicht erkennbar ist, wo der jeweilige Anbieter seinen Sitz hat. Der Service wird bei Online-Produkten über das Internet abgewickelt, so dass ein regional verfügbarer Kundendienst nicht erwartet wird. Entscheidend ist vielmehr die Sprache, in der die Website gestaltetet ist bzw. die dem Produkt zugrunde liegt##[28]##.
Waren die Internetuser, deren Muttersprache Englisch ist, vor der Jahrtausendwende mit 54 Prozent noch in der Überzahl, so haben mittlerweile 65 Prozent der „Onlinepopulation“, also der Internetnutzer, eine andere Muttersprache##[29]##. Durch die sinkenden Preise für eine internetfähige Hardware erhalten immer breitere Bevölkerungsschichten in ärmeren, aber bevölkerungsreichen Ländern eine Internetanbindung, so dass sich dieser Trend noch verstärken wird. Aufgrund des explodierenden Wirtschaftswachstums in China nimmt derzeit die chinesische Onlinepopulation besonders stark zu##[30]##. Die Zahl der chinesisch sprechenden Internetnutzer hat sich von 31 Mio. im Jahr 2000 bis heute auf über 220 Mio. versiebenfacht##[31]##, Tendenz steil ansteigend.
Nach verschiedenen Schätzungen liegt der Anteil der englischsprachigen Websites allerdings noch bei über 50 %##[32]##. Die Mehrzahl der Internetnutzer ist an die Verwendung englischer Seiten gewöhnt. Gerade in kleineren Ländern, in denen exotische Sprachen vorherrschen, ist das Angebot an Websites in der jeweiligen Muttersprache begrenzt, so dass dort in der Regel auf englischsprachige Websites zurückgegriffen wird.
In größeren Industrienationen findet sich zumeist ein breiteres Angebot an Websites in der jeweiligen Landessprache. So gibt es ein nahezu unbegrenztes Angebot an deutschen, französischen und spanischen Websites. Die potenziellen Abnehmer von Online-Produkten in diesen Ländern kann ein Anbieter jedenfalls dadurch ansprechen, dass er Versionen der Verkaufsseite in diesen Sprachen zur Verfügung stellt. Zahlreiche Unternehmen bieten im Internet die Übersetzung von Websites als Dienstleistung an##[33]##, das Angebot an vielsprachigen Websites wächst rasant. Vor allem große Unternehmen können sich einen solchen Service leisten. Ferner kann heute zunehmend davon ausgegangen werden, dass potenzielle Abnehmer in den genannten Industrienationen der englischen Sprache mächtig sind.
Folglich kann ein Anbieter die räumliche Verbreitung seines Onlineproduktes durch das Einstellen von vielsprachigen Homepageversionen selbst steuern. Er kann sich dabei an den jeweiligen Sprachanteilen der „Onlinepopulation“##[34]## orientieren. Eine Website, die in englischer, chinesischer, spanischer, japanischer, deutscher und französischer Sprache abrufbar ist, eignet sich praktisch für den Onlinevertrieb auf der ganzen Welt. Im Ergebnis errichtet die Sprache einer Homepage also nicht zwingend räumliche Barrieren.
Der räumliche Markt eines Online-Produkts kann auch dadurch begrenzt werden, dass das betreffende Produkt aufgrund der ihm zugrunde liegenden Sprache nur für eine eingegrenzte Klientel infrage kommt. Zum Beispiel werden E-Books in koreanischer Sprache in Europa auf keine nennenswerte Nachfrage treffen. Andere sprachabhängige Produkte sind Internetnachrichten und Suchmaschinen. Der Onlinemarkt ist für alle diejenigen Produkte, für deren Nutzen es entscheidend auf ihre Sprache ankommt („sprachenabhängige Produkte“), grundsätzlich territorial begrenzt. Jedoch können solche theoretischen Sprachbarrieren, ebenso wie bei den Websites, im Vorhinein dadurch beseitigt werden, dass die Produkte in mehreren Sprachen, bzw. zumindest in englischer Sprache angeboten werden. So wird der ursprünglich amerikanische Suchdienst „Google“ mittlerweile in 35 Sprachen, darunter in Arabisch und Isländisch, angeboten##[35]##. Letztlich verbleiben nur diejenigen Produkte einer räumlichen Abgrenzung unterworfen, die trotz einer möglichen Übersetzung nur die Nachfrager in einem bestimmten Territorium ansprechen. Ein Beispiel hierfür sind regionale Internetnachrichten. Solche Produkte dürften allerdings eine Seltenheit im Internethandel sein.
[1] Zerdick/Picot/Schrape/Artopé/Goldhammer/Heger/Lange/Vierkant/López-Escobar/Silverstone, Die Internetökonomie – Strategien für die digitale Wirtschaft (2001), S. 18.
[2] Koenig/Kulenkampff/Kühling/Loetz/Smit, Internetplattformen in der Unternehmenspraxis (2002), S. 19 ff.
[3] Faller, David gegen Google, Die Zeit Nr. 41 2005, abrufbar unter ""http://www.zeit.de/2005/41/Suchmaschinen_2?page=2"".
[4] Speziell zu B2B-Marktplätzen Sander, Erfolgsfaktoren virtueller Marktplätze, BA 12/2001, S. 32 ff.; Spindler/Wiebe/Heinemann, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. (2005) S. 292.
[5] Zimmerlich/Aufderheide, Herausforderungen für das Wettbewerbsrecht durch die Internetökonomie (2004), S. 2, abrufbar unter ""http://www.wi.uni-muenster.de/aw/download/hybride-systeme/Hybrid%2004.pdf"".
[6] Zimmerlich/Aufderheide, Herausforderungen für das Wettbewerbsrecht durch die Internetökonomie (2004), S. 4, abrufbar unter ""http://www.wi.uni-muenster.de/aw/download/hybride-systeme/Hybrid%2004.pdf"".
[7] Bechthold, Kartellgesetz Kommentar, § 19, Rn. 3; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168; Lettl, Kartellrecht (2005), Rn. 19.
[8] Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168.
[9] Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168.
[10] ""BKartA"" ""WuW""/E ""DER"" 695 (696); Emmerich AG 2003, 604 (652); Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar, 3. Aufl. (2001), § 19 Rn. 35.
[11] Bechtold, GWB Kommentar, 3 Aufl. (2002), § 19 Rn. 6; Commichau/Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, 2. Aufl. (2002), Rn. 287; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. (2001), S. 168; Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 8. Aufl. (2005), S. 50; Trafkowski, Medienkartellrecht (2202), S. 31.
[12] Emmerich, Kartellrecht, 9. Auflage (2001), S. 173.
[13] ""EuGH"" Slg. 2002, II-4075 (4115 Rn. 153 ff.).
[14] Lettl, Kartellrecht (2005), § 1 V Rn. 29.
[15] So nun auch der ""BGH"": BGH ""WuW""//E DE-R 1355 (1357); anders noch BGH ""WuW""/E BGH 3026 ff.
[16] EG-Kommission, Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/C 165/03), Rn. 59.
[17] Vgl. z.B. ""http://www.internetworldstats.com/stats.htm""; ""http://www.gazette.de/Archiv/Gazette-Oktober2002/Devide.html""; ""http://www.aec.at/de/archiv_files/2002_139.pdf"", S. 1; ""http://www.emw-d.de/fix/files/kompakt_02-2004_medien.pdf"", S. 2.
[18] ""http://www.nua.com/surveys/how_many_online/africa.html"".
[19] Ähnlich Trafkowski, Die sachliche Abgrenzung der Märkte im Internet, MMR 1999, 631.
[20] Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (2004), S. 219, abrufbar unter ""http://www.linksandlaw.com/ownpublications-zsfgpromotion.htm"".
[21] Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (2004), S. 220.
[22] The ""OpenNet"" Initiative, Internet Filtering in China in 2004-2005: A Country Study, abrufbar unter ""http://opennetinitiative.net/studies/china/ONI_China_Country_Study.pdf""; Florian Rötzer, China perfektioniert die Kontrolle des Internets, abrufbar unter ""http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19893/1.html"".
[23] Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (2004), S. 220, Fn. 641.
[24] Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (2004), S. 219/220.
[25] Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (2004), S. 220.
[26] Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (2004), S. 220.
[27] Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (2004), S. 221, Fn. 643.
[28] EG-Kommission, Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/C 165/03), Rn. 58; Armin Trafkowski, Medienkartellrecht (2002), S. 43.
[29] ""http://global-reach.biz/globstats/index.php3"".
[30] ""http://www.heise.de/newsticker/meldung/68495"".
[31] ""http://global-reach.biz/globstats/evol.html"".
[32] Z.B. ""http://collabor.f4.fhtw-berlin.de:8080/antville/publ/topics/4.+Digital+Divide/""; ""http://www.swissinfo.org/sde/swissinfo.html?siteSect=2105&sid=4460821&cKey=1070267869000"".
[33] Z.B. ""http://www.twigg.de""; ""http://www.sdl.com/de/services/sdlagency/sdlagency-website-translation.htm"".
[34] ""http://global-reach.biz/globstats/index.php3"".
[35] ""http://www.google.de/preferences?hl=de"".
Deletions:
Seit der Ernüchterung auf den Handelsmärkten nach Dotcom-Hype und Börsencrash im Jahr 2000 hat sich die wirtschaftliche Bedeutung des E-Business, verstanden als Digitalisierung marktlicher Transaktionen, mittlerweile auf hohem Niveau verstetigt. Für viele Branchen ist die Bedeutung der weltweiten Vernetzung kaum noch zu überschätzen. Der Ein- und -verkauf verschiedenster Waren über das Internet ist sowohl für Unternehmen wie auch für Verbraucher längst Normalität geworden. So werden im Business-to-Business-Bereich bereits bedeutende Teile des Handels über internetspezifische Plattformen (B2B-Plattformen ) abgewickelt. Durch die steigende Popularität von B2C-Plattformen wie z.B. des Interversandhändlers Amazon findet eine ähnliche, wenn auch langsamere Entwicklung im Business-to-Consumer-Bereich statt.
Neben der Nutzung des Internets als bloßes Kommunikationsmittel in Wirtschaftsprozessen hat sich eine spezifische „Internet-Industrie“ entwickelt. So gewinnen etwa die Dienstleistungen von Internetprovidern oder Suchmaschinen an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Suchmaschine „Google“ hat momentan einen Börsenwert von etwa 75 Mrd. € und lässt damit Konzerne wie Daimler-Chrysler (etwa 45 Mrd. €) weit hinter sich.
Gerade dieser Bedeutungszuwachs macht eine kartellrechtliche Überprüfung des Onlinehandels erforderlich. Ferner verursachen Absprachen und Fusionen in der Internetökonomie kartellrechtlich relevante, besondere Wirkungen. So führen Unternehmenszusammenschlüsse und –übernahmen im Internetgeschäft zu außergewöhnlich hohen Effizienzsteigerungen und Synergieeffekten. Durch Zusammenschlüsse von Internetanbietern können die Nutzerzahlen erhöht werden, was sich wiederum positiv auf die Entwicklung der Onlinegeschäfte auswirkt – es entstehen sog. Netzeffekte. Ferner führen Mengenausweitungen bei Anbietern digitaler Güter aufgrund der besonderen Kostenstruktur von Informationsprodukten zu starken Skaleneffekten (economies of scale): Die reinen Produktions- und Absatzkosten sind bei digitalen Gütern meist verschwindend gering, die Entwicklungskosten (first costs/Fixkosten) dagegen vergleichsweise hoch. So ist beispielsweise die Entwicklung einer Software sehr kostenintensiv, während es für den Anbieter eher geringe Kosten verursacht, die fertige Software zum Download bereit zu stellen.
Bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Unternehmen ist zur Bestimmung der Marktmacht (etwa im Rahmen von Art. 82 EGV) erforderlich, den relevanten Markt in sachlicher, und zeitlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Bei der sachlichen und zeitlichen Marktabgrenzung wirft die Internetökonomie keine besonderen Fragen auf. Jedoch erscheint der Versuch einer räumlichen Abgrenzung von Internetmärkten angesichts der (auf den ersten Blick) unbeschränkten Verfügbarkeit des Internets zunächst widersprüchlich. Dennoch ist im Rahmen der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle die Frage nach der geographischen Reichweite im E-Business zu stellen. Auch von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob eine effektive Fusions- und Missbrauchskontrolle im Internet-Bereich gelingen kann, ohne dabei die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Internet begründet, zu weit zu beschränken.
Die Notwendigkeit einer räumlichen Marktabgrenzung ergibt sich im deutschen und europäischen Kartellrecht aus dem Marktmacht-Konzept, demzufolge ein Unternehmen nicht per se, sondern nur auf einem sachlich und räumlich abgegrenzten Markt beherrschend sein kann. Ist in einem ersten Schritt dieser sog. relevante Markt gefunden, kann erst in einem zweiten Schritt die Marktmacht der Unternehmen festgestellt werden.
Zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes wird das für die sachliche Abgrenzung entwickelte Bedarfsmarktkonzept entsprechend angewendet. Nach dem Bedarfsmarktkonzept werden all diejenigen Güter und Dienstleistungen zu einem Markt gerechnet, die aus Sicht der Marktgegenseite substituierbar, d.h. funktionell austauschbar sind. Danach bildet zum Beispiel im Einzelhandel praktisch jeder größere Ort einen eigenen räumlichen Markt für Lebensmittel, da ein Endverbraucher für seinen Einkauf kaum viele Kilometer weit fahren will.
Der EuGH beschreibt den räumlich relevanten Markt als einen abgegrenzten Bereich, in dem das fragliche Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, während es sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Die wichtigsten dieser Bedingungen sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Anbietern und Abnehmern, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Preisniveau. Wenn sich etwa die Versandkosten mit größer werdender Entfernung zum Besteller erhöhen, ist schnell der Punkt erreicht, an dem das Produkt von diesem Anbieter für ihn seine Wirtschaftlichkeit verliert. Auch ein nur lokal verfügbarer Kundendienst kann den räumlich relevanten Markt begrenzen. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes hat rein ökonomischen Kriterien zu folgen und unterliegt innerhalb der EU grundsätzlich keinen regionalen oder nationalen Barrieren.
Die EG-Kommission hat den räumlich relevanten Markt im Bereich der elektronischen Kommunikation bisher anhand von zwei wesentlichen Kriterien bestimmt: dem von einem Netz erfassten Gebiet und den dort bestehenden Rechts- und anderen Verwaltungsinstrumenten.
Das erste Kriterium (Vernetzung) betreffend ist anzumerken, dass sich in allen dichter bevölkerten Regionen in Nordamerika, Europa und Australien technisch die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet bietet. In Südamerika, dem mittleren Osten, den ländlichen Teilen Chinas und vor allem in Afrika hingegen ist ein Internetzugang trotz eines fortschreitenden Ausbaus der Netze immer noch ein Privileg wohlhabender Personen. Für diejenigen Personen, die in den betreffenden Gebieten einen Internetzugang haben, ist die Frage der räumlichen Marktabgrenzung dennoch zu beantworten. Denn wenn beispielsweise in Angola nur weniger als 1 % der Bevölkerung über einen Internetanschluss verfügt, so ist diese Minderheit dennoch gleichberechtigter Teilnehmer am Internetverkehr und kann theoretisch einen räumlichen Markt bilden oder Bestandteil eines solchen sein. Auf das zweite Kriterium (rechtliche Instrumente) wird unter Punkt C. 1. b) eingegangen werden. Neben diesen von der Kommission in den Vordergrund gestellten Kriterien sind im Folgenden weitere Aspekte zu untersuchen, die unter Anwendung der von Rechtsprechung und Kartellbehörden entwickelten Merkmale einen Onlinemarkt in räumlicher Hinsicht abgrenzen können.
Es zeigt sich beim Versuch der Marktabgrenzung im Onlinehandel, dass schon grundsätzlich zwischen zwei Produktgruppen unterschieden werden muss.
Verbote, die den Zugang zum Internet einschränken, finden sich in solchen Staaten, die ihre politischen, moralischen oder religiösen Machtstrukturen durch das Internet bedroht sehen und ihre Bürger vor „schädlichen“ Seiten schützen wollen. Insgesamt gibt es solche Beschränkungen in mehr als 20 Staaten, unter anderem in China, Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten. In Kuba wird der Zugang zu Internet nur Universitäten und ausgewählten Institutionen gestattet, in Afghanistan war während der Herrschaft der Taliban die Nutzung des Internets vom Juli 2001 bis Ende 2001 sogar gänzlich verboten. Zumeist soll der Zugriff auf die jeweils verbotenen Internetangebote zusätzlich durch technische Barrieren verhindert werden. So versucht Saudi-Arabien, das Abrufen pornographischer Websites durch einen zentralen Server zu unterbinden.
Eine Beschränkung des räumlich relevanten Marktes in beträchtlichem Umfang wird durch solche Verbote jedoch in den seltensten Fällen anzunehmen sein. Zunächst ist im Rahmen der Austauschbarkeit erforderlich, dass ein Produkt tatsächlich ein Substitut darstellt. Werden rechtliche Beschränkungen also missachtet oder technische Barrieren umgangen, so haben die Beschränkungen auf die Feststellung des relevanten Marktes keinen Einfluss. Die Durchsetzung von partiellen Internetverboten durch Filtertechnologie verspricht keinen Erfolg. Den zentralen Servern müsste ein vollständiges und ständig aktualisiertes Archiv der herauszufilternden Websites zur Verfügung gestellt werden – angesichts der rasch wachsenden Zahl der Websites ist dieses Unterfangen aussichtslos. Ferner existieren bereits zahlreiche Dienstleistungen im Internet, die es ermöglichen, eine Website über eine „Schutzschildseite“ aufzurufen, so dass der Abrufende anonym bleibt, also technisch nicht zurückverfolgt werden kann.
Während die räumliche Entfernung zu einem Anbieter bei dem Erwerb eines Online-Produkts keine Rolle spielt, können andere Umstände dazu führen, dass der Nachfrager Online-Produkte eines bestimmten Anbieters nicht als Äquivalent anerkennt. Hauptkriterium ist dabei nicht die Herkunft des Produktes oder der Sitz des Anbieters. Präferenzen der Nachfrager für bestimmte Herkunftsländer von Onlineprodukten sind kaum messbar und dürften schon deshalb nicht entstehen, weil für den Kunden an der jeweiligen Internetpräsenz meist nicht erkennbar ist, wo der jeweilige Anbieter seinen Sitz hat. Der Service wird bei Online-Produkten über das Internet abgewickelt, so dass ein regional verfügbarer Kundendienst nicht erwartet wird. Entscheidend ist vielmehr die Sprache, in der die Website gestaltetet ist bzw. die dem Produkt zugrunde liegt.
Waren die Internetuser, deren Muttersprache Englisch ist, vor der Jahrtausendwende mit 54 Prozent noch in der Überzahl, so haben mittlerweile 65 Prozent der „Onlinepopulation“, also der Internetnutzer, eine andere Muttersprache. Durch die sinkenden Preise für eine internetfähige Hardware erhalten immer breitere Bevölkerungsschichten in ärmeren, aber bevölkerungsreichen Ländern eine Internetanbindung, so dass sich dieser Trend noch verstärken wird. Aufgrund des explodierenden Wirtschaftswachstums in China nimmt derzeit die chinesische Onlinepopulation besonders stark zu. Die Zahl der chinesisch sprechenden Internetnutzer hat sich von 31 Mio. im Jahr 2000 bis heute auf über 220 Mio. versiebenfacht, Tendenz steil ansteigend.
Nach verschiedenen Schätzungen liegt der Anteil der englischsprachigen Websites allerdings noch bei über 50 %. Die Mehrzahl der Internetnutzer ist an die Verwendung englischer Seiten gewöhnt. Gerade in kleineren Ländern, in denen exotische Sprachen vorherrschen, ist das Angebot an Websites in der jeweiligen Muttersprache begrenzt, so dass dort in der Regel auf englischsprachige Websites zurückgegriffen wird.
In größeren Industrienationen findet sich zumeist ein breiteres Angebot an Websites in der jeweiligen Landessprache. So gibt es ein nahezu unbegrenztes Angebot an deutschen, französischen und spanischen Websites. Die potenziellen Abnehmer von Online-Produkten in diesen Ländern kann ein Anbieter jedenfalls dadurch ansprechen, dass er Versionen der Verkaufsseite in diesen Sprachen zur Verfügung stellt. Zahlreiche Unternehmen bieten im Internet die Übersetzung von Websites als Dienstleistung an, das Angebot an vielsprachigen Websites wächst rasant. Vor allem große Unternehmen können sich einen solchen Service leisten. Ferner kann heute zunehmend davon ausgegangen werden, dass potenzielle Abnehmer in den genannten Industrienationen der englischen Sprache mächtig sind.
Folglich kann ein Anbieter die räumliche Verbreitung seines Onlineproduktes durch das Einstellen von vielsprachigen Homepageversionen selbst steuern. Er kann sich dabei an den jeweiligen Sprachanteilen der „Onlinepopulation“ orientieren. Eine Website, die in englischer, chinesischer, spanischer, japanischer, deutscher und französischer Sprache abrufbar ist, eignet sich praktisch für den Onlinevertrieb auf der ganzen Welt. Im Ergebnis errichtet die Sprache einer Homepage also nicht zwingend räumliche Barrieren.
Der räumliche Markt eines Online-Produkts kann auch dadurch begrenzt werden, dass das betreffende Produkt aufgrund der ihm zugrunde liegenden Sprache nur für eine eingegrenzte Klientel infrage kommt. Zum Beispiel werden E-Books in koreanischer Sprache in Europa auf keine nennenswerte Nachfrage treffen. Andere sprachabhängige Produkte sind Internetnachrichten und Suchmaschinen. Der Onlinemarkt ist für alle diejenigen Produkte, für deren Nutzen es entscheidend auf ihre Sprache ankommt („sprachenabhängige Produkte“), grundsätzlich territorial begrenzt. Jedoch können solche theoretischen Sprachbarrieren, ebenso wie bei den Websites, im Vorhinein dadurch beseitigt werden, dass die Produkte in mehreren Sprachen, bzw. zumindest in englischer Sprache angeboten werden. So wird der ursprünglich amerikanische Suchdienst „Google“ mittlerweile in 35 Sprachen, darunter in Arabisch und Isländisch, angeboten. Letztlich verbleiben nur diejenigen Produkte einer räumlichen Abgrenzung unterworfen, die trotz einer möglichen Übersetzung nur die Nachfrager in einem bestimmten Territorium ansprechen. Ein Beispiel hierfür sind regionale Internetnachrichten. Solche Produkte dürften allerdings eine Seltenheit im Internethandel sein.


Revision [35206]

Edited on 2013-10-22 18:16:39 by ChristianeUri
Additions:
**//aa) Sprachbarrieren bezüglich der Websites//**
**//bb) Sprachbarrieren bezüglich der Produkte//**
Deletions:
((4)) aa) Sprachbarrieren bezüglich der Websites
((4)) bb) Sprachbarrieren bezüglich der Produkte


Revision [35205]

Edited on 2013-10-22 18:15:06 by ChristianeUri
Additions:
====Territorialisierung der räumlichen Marktabgrenzung im Internet ====
===(Stand: Oktober 2006)===
((1)) Einleitung: Internetökonomie aus kartellrechtlicher Perspektive
Seit der Ernüchterung auf den Handelsmärkten nach Dotcom-Hype und Börsencrash im Jahr 2000 hat sich die wirtschaftliche Bedeutung des E-Business, verstanden als Digitalisierung marktlicher Transaktionen, mittlerweile auf hohem Niveau verstetigt. Für viele Branchen ist die Bedeutung der weltweiten Vernetzung kaum noch zu überschätzen. Der Ein- und -verkauf verschiedenster Waren über das Internet ist sowohl für Unternehmen wie auch für Verbraucher längst Normalität geworden. So werden im Business-to-Business-Bereich bereits bedeutende Teile des Handels über internetspezifische Plattformen (B2B-Plattformen ) abgewickelt. Durch die steigende Popularität von B2C-Plattformen wie z.B. des Interversandhändlers Amazon findet eine ähnliche, wenn auch langsamere Entwicklung im Business-to-Consumer-Bereich statt.
Neben der Nutzung des Internets als bloßes Kommunikationsmittel in Wirtschaftsprozessen hat sich eine spezifische „Internet-Industrie“ entwickelt. So gewinnen etwa die Dienstleistungen von Internetprovidern oder Suchmaschinen an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Suchmaschine „Google“ hat momentan einen Börsenwert von etwa 75 Mrd. € und lässt damit Konzerne wie Daimler-Chrysler (etwa 45 Mrd. €) weit hinter sich.
Gerade dieser Bedeutungszuwachs macht eine kartellrechtliche Überprüfung des Onlinehandels erforderlich. Ferner verursachen Absprachen und Fusionen in der Internetökonomie kartellrechtlich relevante, besondere Wirkungen. So führen Unternehmenszusammenschlüsse und –übernahmen im Internetgeschäft zu außergewöhnlich hohen Effizienzsteigerungen und Synergieeffekten. Durch Zusammenschlüsse von Internetanbietern können die Nutzerzahlen erhöht werden, was sich wiederum positiv auf die Entwicklung der Onlinegeschäfte auswirkt – es entstehen sog. Netzeffekte. Ferner führen Mengenausweitungen bei Anbietern digitaler Güter aufgrund der besonderen Kostenstruktur von Informationsprodukten zu starken Skaleneffekten (economies of scale): Die reinen Produktions- und Absatzkosten sind bei digitalen Gütern meist verschwindend gering, die Entwicklungskosten (first costs/Fixkosten) dagegen vergleichsweise hoch. So ist beispielsweise die Entwicklung einer Software sehr kostenintensiv, während es für den Anbieter eher geringe Kosten verursacht, die fertige Software zum Download bereit zu stellen.
Bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Unternehmen ist zur Bestimmung der Marktmacht (etwa im Rahmen von Art. 82 EGV) erforderlich, den relevanten Markt in sachlicher, und zeitlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Bei der sachlichen und zeitlichen Marktabgrenzung wirft die Internetökonomie keine besonderen Fragen auf. Jedoch erscheint der Versuch einer räumlichen Abgrenzung von Internetmärkten angesichts der (auf den ersten Blick) unbeschränkten Verfügbarkeit des Internets zunächst widersprüchlich. Dennoch ist im Rahmen der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle die Frage nach der geographischen Reichweite im E-Business zu stellen. Auch von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob eine effektive Fusions- und Missbrauchskontrolle im Internet-Bereich gelingen kann, ohne dabei die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Internet begründet, zu weit zu beschränken.
((1)) Räumliche Marktabgrenzung
Die Notwendigkeit einer räumlichen Marktabgrenzung ergibt sich im deutschen und europäischen Kartellrecht aus dem Marktmacht-Konzept, demzufolge ein Unternehmen nicht per se, sondern nur auf einem sachlich und räumlich abgegrenzten Markt beherrschend sein kann. Ist in einem ersten Schritt dieser sog. relevante Markt gefunden, kann erst in einem zweiten Schritt die Marktmacht der Unternehmen festgestellt werden.
Zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes wird das für die sachliche Abgrenzung entwickelte Bedarfsmarktkonzept entsprechend angewendet. Nach dem Bedarfsmarktkonzept werden all diejenigen Güter und Dienstleistungen zu einem Markt gerechnet, die aus Sicht der Marktgegenseite substituierbar, d.h. funktionell austauschbar sind. Danach bildet zum Beispiel im Einzelhandel praktisch jeder größere Ort einen eigenen räumlichen Markt für Lebensmittel, da ein Endverbraucher für seinen Einkauf kaum viele Kilometer weit fahren will.
Der EuGH beschreibt den räumlich relevanten Markt als einen abgegrenzten Bereich, in dem das fragliche Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, während es sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Die wichtigsten dieser Bedingungen sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Anbietern und Abnehmern, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Preisniveau. Wenn sich etwa die Versandkosten mit größer werdender Entfernung zum Besteller erhöhen, ist schnell der Punkt erreicht, an dem das Produkt von diesem Anbieter für ihn seine Wirtschaftlichkeit verliert. Auch ein nur lokal verfügbarer Kundendienst kann den räumlich relevanten Markt begrenzen. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes hat rein ökonomischen Kriterien zu folgen und unterliegt innerhalb der EU grundsätzlich keinen regionalen oder nationalen Barrieren.
((1)) Räumliche Marktabgrenzung im Internetgeschäft
Die EG-Kommission hat den räumlich relevanten Markt im Bereich der elektronischen Kommunikation bisher anhand von zwei wesentlichen Kriterien bestimmt: dem von einem Netz erfassten Gebiet und den dort bestehenden Rechts- und anderen Verwaltungsinstrumenten.
Das erste Kriterium (Vernetzung) betreffend ist anzumerken, dass sich in allen dichter bevölkerten Regionen in Nordamerika, Europa und Australien technisch die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet bietet. In Südamerika, dem mittleren Osten, den ländlichen Teilen Chinas und vor allem in Afrika hingegen ist ein Internetzugang trotz eines fortschreitenden Ausbaus der Netze immer noch ein Privileg wohlhabender Personen. Für diejenigen Personen, die in den betreffenden Gebieten einen Internetzugang haben, ist die Frage der räumlichen Marktabgrenzung dennoch zu beantworten. Denn wenn beispielsweise in Angola nur weniger als 1 % der Bevölkerung über einen Internetanschluss verfügt, so ist diese Minderheit dennoch gleichberechtigter Teilnehmer am Internetverkehr und kann theoretisch einen räumlichen Markt bilden oder Bestandteil eines solchen sein. Auf das zweite Kriterium (rechtliche Instrumente) wird unter Punkt C. 1. b) eingegangen werden. Neben diesen von der Kommission in den Vordergrund gestellten Kriterien sind im Folgenden weitere Aspekte zu untersuchen, die unter Anwendung der von Rechtsprechung und Kartellbehörden entwickelten Merkmale einen Onlinemarkt in räumlicher Hinsicht abgrenzen können.
((2)) Onlineprodukte und hybride Produkte
Es zeigt sich beim Versuch der Marktabgrenzung im Onlinehandel, dass schon grundsätzlich zwischen zwei Produktgruppen unterschieden werden muss.
((2)) Räumliche Marktabgrenzung bei Online-Produkten
((3)) Transportkosten als Barriere?
((3)) Beschränkungen durch nationales Recht als Barriere?
Verbote, die den Zugang zum Internet einschränken, finden sich in solchen Staaten, die ihre politischen, moralischen oder religiösen Machtstrukturen durch das Internet bedroht sehen und ihre Bürger vor „schädlichen“ Seiten schützen wollen. Insgesamt gibt es solche Beschränkungen in mehr als 20 Staaten, unter anderem in China, Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten. In Kuba wird der Zugang zu Internet nur Universitäten und ausgewählten Institutionen gestattet, in Afghanistan war während der Herrschaft der Taliban die Nutzung des Internets vom Juli 2001 bis Ende 2001 sogar gänzlich verboten. Zumeist soll der Zugriff auf die jeweils verbotenen Internetangebote zusätzlich durch technische Barrieren verhindert werden. So versucht Saudi-Arabien, das Abrufen pornographischer Websites durch einen zentralen Server zu unterbinden.
Eine Beschränkung des räumlich relevanten Marktes in beträchtlichem Umfang wird durch solche Verbote jedoch in den seltensten Fällen anzunehmen sein. Zunächst ist im Rahmen der Austauschbarkeit erforderlich, dass ein Produkt tatsächlich ein Substitut darstellt. Werden rechtliche Beschränkungen also missachtet oder technische Barrieren umgangen, so haben die Beschränkungen auf die Feststellung des relevanten Marktes keinen Einfluss. Die Durchsetzung von partiellen Internetverboten durch Filtertechnologie verspricht keinen Erfolg. Den zentralen Servern müsste ein vollständiges und ständig aktualisiertes Archiv der herauszufilternden Websites zur Verfügung gestellt werden – angesichts der rasch wachsenden Zahl der Websites ist dieses Unterfangen aussichtslos. Ferner existieren bereits zahlreiche Dienstleistungen im Internet, die es ermöglichen, eine Website über eine „Schutzschildseite“ aufzurufen, so dass der Abrufende anonym bleibt, also technisch nicht zurückverfolgt werden kann.
((3)) Sprache als Barriere?
Während die räumliche Entfernung zu einem Anbieter bei dem Erwerb eines Online-Produkts keine Rolle spielt, können andere Umstände dazu führen, dass der Nachfrager Online-Produkte eines bestimmten Anbieters nicht als Äquivalent anerkennt. Hauptkriterium ist dabei nicht die Herkunft des Produktes oder der Sitz des Anbieters. Präferenzen der Nachfrager für bestimmte Herkunftsländer von Onlineprodukten sind kaum messbar und dürften schon deshalb nicht entstehen, weil für den Kunden an der jeweiligen Internetpräsenz meist nicht erkennbar ist, wo der jeweilige Anbieter seinen Sitz hat. Der Service wird bei Online-Produkten über das Internet abgewickelt, so dass ein regional verfügbarer Kundendienst nicht erwartet wird. Entscheidend ist vielmehr die Sprache, in der die Website gestaltetet ist bzw. die dem Produkt zugrunde liegt.
((4)) aa) Sprachbarrieren bezüglich der Websites
Waren die Internetuser, deren Muttersprache Englisch ist, vor der Jahrtausendwende mit 54 Prozent noch in der Überzahl, so haben mittlerweile 65 Prozent der „Onlinepopulation“, also der Internetnutzer, eine andere Muttersprache. Durch die sinkenden Preise für eine internetfähige Hardware erhalten immer breitere Bevölkerungsschichten in ärmeren, aber bevölkerungsreichen Ländern eine Internetanbindung, so dass sich dieser Trend noch verstärken wird. Aufgrund des explodierenden Wirtschaftswachstums in China nimmt derzeit die chinesische Onlinepopulation besonders stark zu. Die Zahl der chinesisch sprechenden Internetnutzer hat sich von 31 Mio. im Jahr 2000 bis heute auf über 220 Mio. versiebenfacht, Tendenz steil ansteigend.
Nach verschiedenen Schätzungen liegt der Anteil der englischsprachigen Websites allerdings noch bei über 50 %. Die Mehrzahl der Internetnutzer ist an die Verwendung englischer Seiten gewöhnt. Gerade in kleineren Ländern, in denen exotische Sprachen vorherrschen, ist das Angebot an Websites in der jeweiligen Muttersprache begrenzt, so dass dort in der Regel auf englischsprachige Websites zurückgegriffen wird.
In größeren Industrienationen findet sich zumeist ein breiteres Angebot an Websites in der jeweiligen Landessprache. So gibt es ein nahezu unbegrenztes Angebot an deutschen, französischen und spanischen Websites. Die potenziellen Abnehmer von Online-Produkten in diesen Ländern kann ein Anbieter jedenfalls dadurch ansprechen, dass er Versionen der Verkaufsseite in diesen Sprachen zur Verfügung stellt. Zahlreiche Unternehmen bieten im Internet die Übersetzung von Websites als Dienstleistung an, das Angebot an vielsprachigen Websites wächst rasant. Vor allem große Unternehmen können sich einen solchen Service leisten. Ferner kann heute zunehmend davon ausgegangen werden, dass potenzielle Abnehmer in den genannten Industrienationen der englischen Sprache mächtig sind.
((4)) bb) Sprachbarrieren bezüglich der Produkte
Der räumliche Markt eines Online-Produkts kann auch dadurch begrenzt werden, dass das betreffende Produkt aufgrund der ihm zugrunde liegenden Sprache nur für eine eingegrenzte Klientel infrage kommt. Zum Beispiel werden E-Books in koreanischer Sprache in Europa auf keine nennenswerte Nachfrage treffen. Andere sprachabhängige Produkte sind Internetnachrichten und Suchmaschinen. Der Onlinemarkt ist für alle diejenigen Produkte, für deren Nutzen es entscheidend auf ihre Sprache ankommt („sprachenabhängige Produkte“), grundsätzlich territorial begrenzt. Jedoch können solche theoretischen Sprachbarrieren, ebenso wie bei den Websites, im Vorhinein dadurch beseitigt werden, dass die Produkte in mehreren Sprachen, bzw. zumindest in englischer Sprache angeboten werden. So wird der ursprünglich amerikanische Suchdienst „Google“ mittlerweile in 35 Sprachen, darunter in Arabisch und Isländisch, angeboten. Letztlich verbleiben nur diejenigen Produkte einer räumlichen Abgrenzung unterworfen, die trotz einer möglichen Übersetzung nur die Nachfrager in einem bestimmten Territorium ansprechen. Ein Beispiel hierfür sind regionale Internetnachrichten. Solche Produkte dürften allerdings eine Seltenheit im Internethandel sein.
((1)) Zusammenfassung
Deletions:
======Territorialisierung der räumlichen Marktabgrenzung im Internet (Stand: Oktober 2006)======
Gliederung
I. EINLEITUNG: INTERNETÖKONOMIE AUS KARTELLRECHTLICHER PERSPEKTIVE
II. RÄUMLICHE MARKTABGRENZUNG
III. RÄUMLICHE MARKTABGRENZUNG IM INTERNETGESCHÄFT
1. ONLINEPRODUKTE UND HYBRIDE PRODUKTE
2. RÄUMLICHE MARKTABGRENZUNG BEI ONLINE-PRODUKTEN
a) Transportkosten als Barriere?
b) Beschränkungen durch nationales Recht als Barriere?
c) Sprache als Barriere?
aa) Sprachbarrieren bezüglich der Websites
bb) Sprachbarrieren bezüglich der Produkte
IV. ZUSAMMENFASSUNG
I. Einleitung: Internetökonomie aus kartellrechtlicher Perspektive
Seit der Ernüchterung auf den Handelsmärkten nach Dotcom-Hype und Börsencrash im Jahr 2000 hat sich die wirtschaftliche Bedeutung des E-Business, verstanden als Digitalisierung marktlicher Transaktionen , mittlerweile auf hohem Niveau verstetigt. Für viele Branchen ist die Bedeutung der weltweiten Vernetzung kaum noch zu überschätzen. Der Ein- und -verkauf verschiedenster Waren über das Internet ist sowohl für Unternehmen wie auch für Verbraucher längst Normalität geworden. So werden im Business-to-Business-Bereich bereits bedeutende Teile des Handels über internetspezifische Plattformen (B2B-Plattformen ) abgewickelt. Durch die steigende Popularität von B2C-Plattformen wie z.B. des Interversandhändlers Amazon findet eine ähnliche, wenn auch langsamere Entwicklung im Business-to-Consumer-Bereich statt.
Neben der Nutzung des Internets als bloßes Kommunikationsmittel in Wirtschaftsprozessen hat sich eine spezifische „Internet-Industrie“ entwickelt. So gewinnen etwa die Dienstleistungen von Internetprovidern oder Suchmaschinen an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Suchmaschine „Google“ hat momentan einen Börsenwert von etwa 75 Mrd. € und lässt damit Konzerne wie Daimler-Chrysler (etwa 45 Mrd. €) weit hinter sich .
Gerade dieser Bedeutungszuwachs macht eine kartellrechtliche Überprüfung des Onlinehandels erforderlich. Ferner verursachen Absprachen und Fusionen in der Internetökonomie kartellrechtlich relevante, besondere Wirkungen. So führen Unternehmenszusammenschlüsse und –übernahmen im Internetgeschäft zu außergewöhnlich hohen Effizienzsteigerungen und Synergieeffekten . Durch Zusammenschlüsse von Internetanbietern können die Nutzerzahlen erhöht werden, was sich wiederum positiv auf die Entwicklung der Onlinegeschäfte auswirkt – es entstehen sog. Netzeffekte . Ferner führen Mengenausweitungen bei Anbietern digitaler Güter aufgrund der besonderen Kostenstruktur von Informationsprodukten zu starken Skaleneffekten (economies of scale): Die reinen Produktions- und Absatzkosten sind bei digitalen Gütern meist verschwindend gering, die Entwicklungskosten (first costs/Fixkosten) dagegen vergleichsweise hoch . So ist beispielsweise die Entwicklung einer Software sehr kostenintensiv, während es für den Anbieter eher geringe Kosten verursacht, die fertige Software zum Download bereit zu stellen.
Bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Unternehmen ist zur Bestimmung der Marktmacht (etwa im Rahmen von Art. 82 EGV) erforderlich, den relevanten Markt in sachlicher, und zeitlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen . Bei der sachlichen und zeitlichen Marktabgrenzung wirft die Internetökonomie keine besonderen Fragen auf. Jedoch erscheint der Versuch einer räumlichen Abgrenzung von Internetmärkten angesichts der (auf den ersten Blick) unbeschränkten Verfügbarkeit des Internets zunächst widersprüchlich. Dennoch ist im Rahmen der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle die Frage nach der geographischen Reichweite im E-Business zu stellen. Auch von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob eine effektive Fusions- und Missbrauchskontrolle im Internet-Bereich gelingen kann, ohne dabei die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Internet begründet, zu weit zu beschränken.
II. Räumliche Marktabgrenzung
Die Notwendigkeit einer räumlichen Marktabgrenzung ergibt sich im deutschen und europäischen Kartellrecht aus dem Marktmacht-Konzept, demzufolge ein Unternehmen nicht per se, sondern nur auf einem sachlich und räumlich abgegrenzten Markt beherrschend sein kann. Ist in einem ersten Schritt dieser sog. relevante Markt gefunden, kann erst in einem zweiten Schritt die Marktmacht der Unternehmen festgestellt werden .
Zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes wird das für die sachliche Abgrenzung entwickelte Bedarfsmarktkonzept entsprechend angewendet . Nach dem Bedarfsmarktkonzept werden all diejenigen Güter und Dienstleistungen zu einem Markt gerechnet, die aus Sicht der Marktgegenseite substituierbar, d.h. funktionell austauschbar sind . Danach bildet zum Beispiel im Einzelhandel praktisch jeder größere Ort einen eigenen räumlichen Markt für Lebensmittel , da ein Endverbraucher für seinen Einkauf kaum viele Kilometer weit fahren will.
Der EuGH beschreibt den räumlich relevanten Markt als einen abgegrenzten Bereich, in dem das fragliche Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, während es sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet . Die wichtigsten dieser Bedingungen sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Anbietern und Abnehmern, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Preisniveau . Wenn sich etwa die Versandkosten mit größer werdender Entfernung zum Besteller erhöhen, ist schnell der Punkt erreicht, an dem das Produkt von diesem Anbieter für ihn seine Wirtschaftlichkeit verliert. Auch ein nur lokal verfügbarer Kundendienst kann den räumlich relevanten Markt begrenzen. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes hat rein ökonomischen Kriterien zu folgen und unterliegt innerhalb der EU grundsätzlich keinen regionalen oder nationalen Barrieren .
III. Räumliche Marktabgrenzung im Internetgeschäft
Die EG-Kommission hat den räumlich relevanten Markt im Bereich der elektronischen Kommunikation bisher anhand von zwei wesentlichen Kriterien bestimmt: dem von einem Netz erfassten Gebiet und den dort bestehenden Rechts- und anderen Verwaltungsinstrumenten .
Das erste Kriterium (Vernetzung) betreffend ist anzumerken, dass sich in allen dichter bevölkerten Regionen in Nordamerika, Europa und Australien technisch die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet bietet. In Südamerika, dem mittleren Osten, den ländlichen Teilen Chinas und vor allem in Afrika hingegen ist ein Internetzugang trotz eines fortschreitenden Ausbaus der Netze immer noch ein Privileg wohlhabender Personen . Für diejenigen Personen, die in den betreffenden Gebieten einen Internetzugang haben, ist die Frage der räumlichen Marktabgrenzung dennoch zu beantworten. Denn wenn beispielsweise in Angola nur weniger als 1 % der Bevölkerung über einen Internetanschluss verfügt , so ist diese Minderheit dennoch gleichberechtigter Teilnehmer am Internetverkehr und kann theoretisch einen räumlichen Markt bilden oder Bestandteil eines solchen sein. Auf das zweite Kriterium (rechtliche Instrumente) wird unter Punkt III. 1. b) eingegangen werden. Neben diesen von der Kommission in den Vordergrund gestellten Kriterien sind im Folgenden weitere Aspekte zu untersuchen, die unter Anwendung der von Rechtsprechung und Kartellbehörden entwickelten Merkmale einen Onlinemarkt in räumlicher Hinsicht abgrenzen können.
1. Onlineprodukte und hybride Produkte
Es zeigt sich beim Versuch der Marktabgrenzung im Onlinehandel, dass schon grundsätzlich zwischen zwei Produktgruppen unterschieden werden muss .
2. Räumliche Marktabgrenzung bei Online-Produkten
a) Transportkosten als Barriere?
b) Beschränkungen durch nationales Recht als Barriere?
Verbote, die den Zugang zum Internet einschränken, finden sich in solchen Staaten, die ihre politischen, moralischen oder religiösen Machtstrukturen durch das Internet bedroht sehen und ihre Bürger vor „schädlichen“ Seiten schützen wollen . Insgesamt gibt solche Beschränkungen in mehr als 20 Staaten , unter anderem in China , Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten . In Kuba wird der Zugang zu Internet nur Universitäten und ausgewählten Institutionen gestattet, in Afghanistan war während der Herrschaft der Taliban die Nutzung des Internets vom Juli 2001 bis Ende 2001 sogar gänzlich verboten . Zumeist soll der Zugriff auf die jeweils verbotenen Internetangebote zusätzlich durch technische Barrieren verhindert werden. So versucht Saudi-Arabien, das Abrufen pornographischer Websites durch einen zentralen Server zu unterbinden .
Eine Beschränkung des räumlich relevanten Marktes in beträchtlichem Umfang wird durch solche Verbote jedoch in den seltensten Fällen anzunehmen sein. Zunächst ist im Rahmen der Austauschbarkeit erforderlich, dass ein Produkt tatsächlich ein Substitut darstellt. Werden rechtliche Beschränkungen also missachtet oder technische Barrieren umgangen, so haben die Beschränkungen auf die Feststellung des relevanten Marktes keinen Einfluss. Die Durchsetzung von partiellen Internetverboten durch Filtertechnologie verspricht keinen Erfolg . Den zentralen Servern müsste ein vollständiges und ständig aktualisiertes Archiv der herauszufilternden Websites zur Verfügung gestellt werden – angesichts der rasch wachsenden Zahl der Websites ist dieses Unterfangen aussichtslos. Ferner existieren bereits zahlreiche Dienstleistungen im Internet, die es ermöglichen, eine Website über eine „Schutzschildseite“ aufzurufen, so dass der Abrufende anonym bleibt, also technisch nicht zurückverfolgt werden kann .
c) Sprache als Barriere?
Während die räumliche Entfernung zu einem Anbieter bei dem Erwerb eines Online-Produkts keine Rolle spielt, können andere Umstände dazu führen, dass der Nachfrager Online-Produkte eines bestimmten Anbieters nicht als Äquivalent anerkennt. Hauptkriterium ist dabei nicht die Herkunft des Produktes oder der Sitz des Anbieters. Präferenzen der Nachfrager für bestimmte Herkunftsländer von Onlineprodukten sind kaum messbar und dürften schon deshalb nicht entstehen, weil für den Kunden an der jeweiligen Internetpräsenz meist nicht erkennbar ist, wo der jeweilige Anbieter seinen Sitz hat. Der Service wird bei Online-Produkten über das Internet abgewickelt, so dass ein regional verfügbarer Kundendienst nicht erwartet wird. Entscheidend ist vielmehr die Sprache, in der die Website gestaltetet ist bzw. die dem Produkt zugrunde liegt .
aa) Sprachbarrieren bezüglich der Websites
Waren die Internetuser, deren Muttersprache Englisch ist, vor der Jahrtausendwende mit 54 Prozent noch in der Überzahl, so haben mittlerweile 65 Prozent der „Onlinepopulation“, also der Internetnutzer, eine andere Muttersprache . Durch die sinkenden Preise für eine internetfähige Hardware erhalten immer breitere Bevölkerungsschichten in ärmeren, aber bevölkerungsreichen Ländern eine Internetanbindung, so dass sich dieser Trend noch verstärken wird. Aufgrund des explodierenden Wirtschaftswachstums in China nimmt derzeit die chinesische Onlinepopulation besonders stark zu . Die Zahl der chinesisch sprechenden Internetnutzer hat sich von 31 Mio. im Jahr 2000 bis heute auf über 220 Mio. versiebenfacht , Tendenz steil ansteigend.
Nach verschiedenen Schätzungen liegt der Anteil der englischsprachigen Websites allerdings noch bei über 50 % . Die Mehrzahl der Internetnutzer ist an die Verwendung englischer Seiten gewöhnt. Gerade in kleineren Ländern, in denen exotische Sprachen vorherrschen, ist das Angebot an Websites in der jeweiligen Muttersprache begrenzt, so dass dort in der Regel auf englischsprachige Websites zurückgegriffen wird.
In größeren Industrienationen findet sich zumeist ein breiteres Angebot an Websites in der jeweiligen Landessprache. So gibt es ein nahezu unbegrenztes Angebot an deutschen, französischen und spanischen Websites. Die potenziellen Abnehmer von Online-Produkten in diesen Ländern kann ein Anbieter jedenfalls dadurch ansprechen, dass er Versionen der Verkaufsseite in diesen Sprachen zur Verfügung stellt. Zahlreiche Unternehmen bieten im Internet die Übersetzung von Websites als Dienstleistung an , das Angebot an vielsprachigen Websites wächst rasant. Vor allem große Unternehmen können sich einen solchen Service leisten. Ferner kann heute zunehmend davon ausgegangen werden, dass potenzielle Abnehmer in den genannten Industrienationen der englischen Sprache mächtig sind.
bb) Sprachbarrieren bezüglich der Produkte
Der räumliche Markt eines Online-Produkts kann auch dadurch begrenzt werden, dass das betreffende Produkt aufgrund der ihm zugrunde liegenden Sprache nur für eine eingegrenzte Klientel infrage kommt. Zum Beispiel werden E-Books in koreanischer Sprache in Europa auf keine nennenswerte Nachfrage treffen. Andere sprachabhängige Produkte sind Internetnachrichten und Suchmaschinen. Der Onlinemarkt ist für alle diejenigen Produkte, für deren Nutzen es entscheidend auf ihre Sprache ankommt („sprachenabhängige Produkte“), grundsätzlich territorial begrenzt. Jedoch können solche theoretischen Sprachbarrieren, ebenso wie bei den Websites, im Vorhinein dadurch beseitigt werden, dass die Produkte in mehreren Sprachen, bzw. zumindest in englischer Sprache angeboten werden. So wird der ursprünglich amerikanische Suchdienst „Google“ mittlerweile in 35 Sprachen, darunter in Arabisch und Isländisch, angeboten . Letztlich verbleiben nur diejenigen Produkte einer räumlichen Abgrenzung unterworfen, die trotz einer möglichen Übersetzung nur die Nachfrager in einem bestimmten Territorium ansprechen. Ein Beispiel hierfür sind regionale Internetnachrichten. Solche Produkte dürften allerdings eine Seltenheit im Internethandel sein.
IV. Zusammenfassung


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