ich war hier: 5 (französische Unternehmen EF S.A. Entflechtung)

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Lösungshinweise Fall 3: Energiedienstleistungsunternehmen ESCO


Frage 1 (70 %):
Ist die Organisation im Konzern (ED und EDN) mit deutschem Recht vereinbar?
Bitte prüfen Sie alle im Sachverhalt erwähnten Aspekte auf ihre Rechtmäßigkeit!


A. Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling?


1. §§ 6, 6b EnWG anwendbar? (+)

2. Vorgaben nach § 6b EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6, 6b EnWG vor.


B. Verstoß gegen das informationelles Unbundling?


1. Anwendbarkeit von §§ 6, 6a EnWG? (+)

2. Vorgaben nach § 6a EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling gem. §§ 6, 6a EnWG vor. (+)


C. Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach § 7 EnWG?


1. Anwendbarkeit von § 7 EnWG? (+)

2. Vorgaben nach § 7 EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben. (+)


D. Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach § 7a EnWG


1. Anwendbarkeit von § 7a EnWG? (+)

2. Vorgaben nach § 7a EnWG erfüllt? (-)
Geschäftsführer der EDN bleibt allerdings Leiter der Abteilung "Beteiligungen" in der ED. Dies bedeutet keine klare Trennung der Funktionen in der Leitung des Netzbetreibers von denen im übrigen Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG nicht erfüllt.

3. Zwischenergebnis: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. §§ 7, 7a EnWG vor.


((1)) Ergebnis zu 1: Die Organisation des Konzerns ist mit dem EnWG nicht vereinbar.
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