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Dies ist eine alte Version von LösungFall 5 (französische Unternehmen EF S.A. Entflechtung) erstellt von LichtChristoph am 2017-06-30 11:02:17.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Verstoß gegen buchhalter...
1. §§ 6, 6b EnWG anwendbar?...
2. Vorgaben nach § 6b EnWG ...
3. Zwischenergebnis: Es lie...
B. Verstoß gegen das inform...
1. Anwendbarkeit von §§ 6, ...
2. Vorgaben nach § 6a EnWG ...
3. Zwischenergebnis: Seiten...
C. Verstoß gegen rechtliche...
1. Anwendbarkeit von § 7 En...
2. Vorgaben nach § 7 EnWG e...
3. Zwischenergebnis: Kein V...
D. Verstoß gegen organisato...
1. Anwendbarkeit von § 7a E...
2. Vorgaben nach § 7a EnWG ...
3. Zwischenergebnis: Es lie...
1. §§ 6, 6b EnWG anwendbar?...
2. Vorgaben nach § 6b EnWG ...
3. Zwischenergebnis: Es lie...
B. Verstoß gegen das inform...
1. Anwendbarkeit von §§ 6, ...
2. Vorgaben nach § 6a EnWG ...
3. Zwischenergebnis: Seiten...
C. Verstoß gegen rechtliche...
1. Anwendbarkeit von § 7 En...
2. Vorgaben nach § 7 EnWG e...
3. Zwischenergebnis: Kein V...
D. Verstoß gegen organisato...
1. Anwendbarkeit von § 7a E...
2. Vorgaben nach § 7a EnWG ...
3. Zwischenergebnis: Es lie...
Lösungshinweise Fall 3: Energiedienstleistungsunternehmen ESCO
Frage 1 (70 %):
Ist die Organisation im Konzern (ED und EDN) mit deutschem Recht vereinbar?
Bitte prüfen Sie alle im Sachverhalt erwähnten Aspekte auf ihre Rechtmäßigkeit!
A. Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling?
3. Zwischenergebnis: Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6, 6b EnWG vor.
3. Zwischenergebnis: Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling gem. §§ 6, 6a EnWG vor. (+)
2. Vorgaben nach § 7a EnWG erfüllt? (-)
Geschäftsführer der EDN bleibt allerdings Leiter der Abteilung "Beteiligungen" in der ED. Dies bedeutet keine klare Trennung der Funktionen in der Leitung des Netzbetreibers von denen im übrigen Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG nicht erfüllt.
Geschäftsführer der EDN bleibt allerdings Leiter der Abteilung "Beteiligungen" in der ED. Dies bedeutet keine klare Trennung der Funktionen in der Leitung des Netzbetreibers von denen im übrigen Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG nicht erfüllt.
3. Zwischenergebnis: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. §§ 7, 7a EnWG vor.
((1)) Ergebnis zu 1: Die Organisation des Konzerns ist mit dem EnWG nicht vereinbar.