Lösung der Gruppe 1
Es könnte zwischen A und B gem § 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein.
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Es könnte ein Wirksamkeitshindernis vorliegen. Als Wirksamkeitshindernis könnte hier die beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB des A gegeben sein. Hierzu müsste A das 7. Lebensjahr vollendet haben gem. § 106 BGB und minderjährig sein.
A wäre minderjährig, wenn er gem. § 2 BGB das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Laut Sachverhalt ist A 16 Jahre alt. Demnach ist er minderjährig gem. § 2 BGB.
A ist hier beschränkt geschäftsfähig gem. § 106 BGB. Infolge dessen finden die §§ 107 ff BGB Anwendung, die im Zuge dessen geprüft werden.
A könnte eine wirksame WE abgegeben haben, hierzu benötigt A gem. § 107 BGB die Einwillgung des gesetzlichen Vertreters, soweit er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil aus dem KV erlangt.
Es könnte eine Einwillung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Laut Sachverhalt liegt keine Einwillung des gesetzlichen Vertreters vor.
Es könnte ein lediglich rechtlicher Vorteil für A bestehen. Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn keine Nachteile oder Pflichten für den Minderjährigen entstehen. Dies ist allerdings nicht der Fall, da für A aus dem Kaufvertrag die Pflicht entsteht, das Moped zu zahlen.
Damit findet § 107 BGB hier keine Anwendung. Die Wirksamkeit ist abhängig von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. § 108 BGB, jedoch ist laut Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass diese Genehmigung erteilt wurde. Daher ergibt sich die schwebende Unwirksamkeit.
Der Vertrag könnte gem. § 110 BGB auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein, wenn A diese Leistung mit eigenen Mitteln erwirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.
Das Geld könnte dem A zu diesem Zweck, dem Kauf des Mopeds, überlassen worden sein. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass dieser Zweck von den gesetzlichen Vertreter nicht vorgesehen war. Die Mittel wurden ihm somit nicht für diesen Zweck überlassen.
Weiterhin könnten A die Mittel zur freien Verfügung überlassen worden sein. A hat das Taschengeld zur freien Verfügung bekommen. Damit bekam der A die Mittel zur freien Verfügung.