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Liberalisierungskonzepte in der polnischen Energiewirtschaft
Ein Überblick
A. Einführung
Die Liberalisierung wie auch die Liberalisierungsmodelle beruhen auf der Monopolstellung der Energie-Unternehmen. Bei diesen handelte es sich in den meisten Fällen vertikal-integriete Unternhemen. Deren Monopol erstreckte sich auf ein konkretes Gebiet (Gebietsmonopol) und unterlag einer weitgehenden, durch Preiskontrolle für Endkunden gekennzeichneten, Regulierung.
Demnach war es möglich den Energiemarkt differenziert auszugestalten. So gab es in Deutschland eine Mehrheit von privaten und öffentlichen Energieversorgungsunternehmen, welche unterschiedliche Produktionsstufen abdeckten und ein gesichertes Gebietsmonopol für die Belieferung ihrer Abnehmer genossen. Demgegenüber herrschten in den anderen Ländern landesweite Monopole. Diese waren dadurch gekennzeichnet, dass ein staatliches Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette erfasste und als Monopolist auf dem Stromgroßhandels- und Einelhandelsmarkt aktiv waren. Bei diesen erstreckte sich die Regulierung auf die gesamte Energiewirtschaft. Diese ist einerseits dadurch gekennzeichnet, dass die Regulierung in einer Art Verhaltensregulierung erfolgte. Anderseits forderte diese von den Verteilerunternehmern eine Anschluss- und Versorgungspflicht, der am Netz angeschlossenen Nutzer.
Eine erste Änderung der vorliegenden Situation, hier des vorliegenden Modells, konnte durch die Deregulierungsaktivitäten herbeigeführt werden. Durch diese wurde die weitgehende Regulierung kritisiert. Diese wurde damit gerechtfertigt, dass ein Wettbewerb im Bereich der leitungsgebundenen Energiewirtschaft erreichbar und begrüßenswert ist. Hierbei sind die Methode und der Umfang der Liberalisierungs-Anstrengungen vielfältig.
Aufgrund der bereits vorhandenen Erkenntnisse hinsichtlich der Liberalisierung der Energiewirtschaft sind im Wesentlichen vier Liberalisierungskonzepte entstanden. Diese waren auch innerhalb der polnischen Reform der Energiewirtschaft entscheidend. Eine zusammenfassende Darstellung dieser Modelle beinhaltet die folgende Übersicht:
B. Merkmale der einzelnen Modelle
Hieraus folgend ist nun auf die einzelnen Merkmale der Modelle einzugehen. Hierbei ist Ziel die Darstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede.
1. Alleinabnehmermodell
a. Allgemeines
Das sich aus Art. 18 StrombinnenmarktRL 96/92/EG ergebende Abnehmermodell ist bereits durch die
Richtlinie 2003/54/EG entfallen und somit auch in der Richtlinie 2009/72/EG nicht mehr enthalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein solches Modell im Bereich Erdgas nicht mehr. Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass ein Wettbewerb auf der Erzeugungsebene entwickelt werden sollten. Hierbei ist an den zusammenhängenden und einbezogenen Gebietsmonopolen festzuhalten. Zudem führt dieses Modell aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwang und der hierzu gehörenden Antidiskrimminierungsvorschift, dass alle Erzeuger wie unabhängige Erzeuger behandelt werden. Zu diesen zählt auch der Alleinabnehmer. Hierdurch soll es ermöglicht werden, dass der Alleinabnehmer seine eigenen Erzeugungsanlagen nicht vorzieht.
Im Gegensatz zum ursprünglichen Modell unterliegt die Beschaffung durch den Alleinabnehemr der Regulierung.
b. Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten
Innerhalb dieses Modell sind folgende Beteiligte denkbar. Diese werden durch folgende Grafik dargestellt:
Die sich aus dem Modell ergebenden Rechte und Pflichten der Einzelnen Beteiligten sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Beteiligter | Rechte | Pflichten |
---|---|---|
Alleinabnehmer | Monopolrecht hinsichtlich des Leitungsbau sowie auf der Verteilungs- bzw. Übertragungsebene sowie Verkauf von Strom | Ankaufspflicht der zwischen selbstständigen Erzeugern und Endnutzer vereinbarten Strommenge sowie Lieferung an die Endnutzer, Ankaufspflicht für Elektrizität von konkreten, eigenständigen und solche Erzeuger, die sich nicht auf dem Gebiet auskennen oder Händlern |
Unabhängier Erzeuger/Händler | keine | |Gewährung eines möglichen Ausgleichs |
Endnutzer | Vertragsschluss ,kann mit dem Erzeuger, welcher sich im Konkurrenzverhältnis zum Alleinabnehmer befindet, erfolgen-> aber: Endnutzer bleibt Kunde des Alleinabnehmer-> Grund: Endnutzer ist am Netz von diesem angeschlossen | Ankaufspflicht des Alleinabnehmers-> Zahlung des Tarifpreises vom Endnutzer für seinen erhaltenen Strom |
2. Durchleitungsmodelle
a. Verhandelter Netzzugang
b. Gereglter Netzzugang
c. Common-Carrier-Modell
3. Pool-Modell
4. Hybrides-Modell
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