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Revision history for KommunaleKapitalgesellschaft


Revision [9103]

Last edited on 2010-12-19 23:04:13 by MarcinKrzymuski
Additions:
Sowohl in Polen wie auch in Deutschland[¹] hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Kommunen in Form einer Kapitalgesellschaft tätig werden können. Dies bezieht sich vor allem auf die **wirtschaftliche Betätigung** von Gemeinden i. S. d. § 91 BbgKVerf und {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}}.
[¹] Die Rechtslage in Deutschland am Beispiel des Kommunalrechts in Brandenburg.
Deletions:
Sowohl in Polen wie auch in Deutschland [1] hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Kommunen in Form einer Kapitalgesellschaft tätig werden können. Dies bezieht sich vor allem auf die **wirtschaftliche Betätigung** von Gemeinden i. S. d. § 91 BbgKVerf und {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}}.
[1] Die Rechtslage in Deutschland am Beispiel des Kommunalrechts in Brandenburg.


Revision [9092]

Edited on 2010-12-19 19:19:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Sowohl in Polen wie auch in Deutschland [1] hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Kommunen in Form einer Kapitalgesellschaft tätig werden können. Dies bezieht sich vor allem auf die **wirtschaftliche Betätigung** von Gemeinden i. S. d. § 91 BbgKVerf und {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}}.
Die wirtschaftliche Betätigung (Begriff in § 91 Abs. 1 BbgKVerf erläutert) von Gemeinden darf nur der Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft dienen und nur unter den in § 91 Abs. 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfolgen. Dabei stehen den Gemeinden grundsätzlich nur die [[KommunaleGmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)]] und [[KommunaleAG die Aktiengesellschaft (AG)]] zur Verfügung (§ 96 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen, § 96 Abs. 4 BbgKVerf.
Dies verwundert nicht, denn die Kommunalverfassungen verlangen bei privaten Rechtsformen stets einen angemessenen Einfluss auf die Organe der jeweiligen Gesellschaft, damit das Unternehmen den öffentlichen Zweck verfolgt und Aufgaben der Gemeinde wirksam verfolgt (vgl. § 96 Abs. 2 Nr. 1. und 2. BbgKVerf). Dieser Einfluss ist im Falle einer Aktiengesellschaft nur eingeschränkt möglich - der Vorstand genießt hinsichtlich der Sachentscheidungen in der Gesellschaft eine weitgehende Autonomie, die aus dem Handeln in eigener Verantwortung folgt ({{du przepis="§ 76 AktG"}}) sowie aus dem Ausschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung ({{du przepis="§ 111 Abs. 1 AktG"}} - lediglich Überwachung des Vorstands).
In Polen dagegen darf sich die Gemeinde sowohl zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen, als auch außerhalb dieses Bereichs der Kapitalgesellschaften bedienen ({{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} und {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}}), wobei keine ausdrückliche, mit der deutschen Rechtslage vergleichbare Einschränkung hinsichtlich der AG existiert.
[1] Die Rechtslage in Deutschland am Beispiel des Kommunalrechts in Brandenburg.
Deletions:
In beiden Ländern hat der Gesetzgeber für die kommunale Betätigung vor allem die Kapitalgesellschaften zur Verfügung gestellt. Dies bezieht sich vor allem auf die **wirtschaftliche Betätigung** von Gemeinden, s. Art. 91 BbgKVerf und {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}}.
Die wirtschaftliche Betätigung (Begriff in Art. 91 Abs. 1 BbgKVerf erläutert) von Gemeinden darf nur der Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft dienen und nur unter den in Art. 91 Abs. 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfolgen. Von den privaten Rechtsformen stehen den Gemeinden grundsätzlich nur [[KommunaleGmbH GmbH]] und [[KommunaleAG AG]] zur Verfügung (Art. 96 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 IV BbgKVerf).
Dies verwundert nicht, denn die Kommunalverfassungen verlangen bei privaten Rechtsformen stets einen angemessenen Einfluss auf die Organe der jeweiligen Gesellschaft, damit das Unternehmen den öffentlichen Zweck verfolgt und Aufgaben der Gemeinde wirksam verfolgt (vgl. § 96 II Nr. 1. und 2. BbgKVerf). Dieser Einfluss ist im Falle einer Aktiengesellschaft nur eingeschränkt möglich - der Vorstand genießt hinsichtlich der Sachentscheidungen in der Gesellschaft eine weitgehende Autonomie, die aus dem Handeln in eigener Verantwortung folgt ({{du przepis="§ 76 AktG"}}) sowie aus dem Ausschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung ({{du przepis="§ 111 Abs. 1 AktG"}} - lediglich Überwachung des Vorstands).
In Polen dagegen darf sich die Gemeinde sowohl zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen, als auch außer diesem Bereich der Kapitalgesellschaft bedienen ({{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} und {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}}).


Revision [8854]

Edited on 2010-11-27 21:06:29 by MarcinKrzymuski
Additions:
In Polen dagegen darf sich die Gemeinde sowohl zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen, als auch außer diesem Bereich der Kapitalgesellschaft bedienen ({{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} und {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}}).
Deletions:
In Polen dagegen darf sich die Gemeinde sowohl zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen, als auch außer diesem Bereich der Kapitalgesellschaft bedienen ({{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} und {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}}.


Revision [8853]

Edited on 2010-11-27 21:06:14 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die wirtschaftliche Betätigung (Begriff in Art. 91 Abs. 1 BbgKVerf erläutert) von Gemeinden darf nur der Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft dienen und nur unter den in Art. 91 Abs. 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfolgen. Von den privaten Rechtsformen stehen den Gemeinden grundsätzlich nur [[KommunaleGmbH GmbH]] und [[KommunaleAG AG]] zur Verfügung (Art. 96 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 IV BbgKVerf).
Deletions:
Die wirtschaftliche Betätigung (Begriff in Art. 91 Abs. 1 BbgKVerf erläutert) von Gemeinden darf nur der Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft dienen und nur unter den in Art. 91 Abs. 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfolgen. Von den privaten Rechtsformen stehen den Gemeinden grundsätzlich nur GmbH und AG zur Verfügung (Art. 96 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 IV BbgKVerf).
Dazu mehr in KommunaleGmbH und KommunaleAG


Revision [8849]

Edited on 2010-11-27 20:30:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die wirtschaftliche Betätigung (Begriff in Art. 91 Abs. 1 BbgKVerf erläutert) von Gemeinden darf nur der Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft dienen und nur unter den in Art. 91 Abs. 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfolgen. Von den privaten Rechtsformen stehen den Gemeinden grundsätzlich nur GmbH und AG zur Verfügung (Art. 96 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 IV BbgKVerf).
Dies verwundert nicht, denn die Kommunalverfassungen verlangen bei privaten Rechtsformen stets einen angemessenen Einfluss auf die Organe der jeweiligen Gesellschaft, damit das Unternehmen den öffentlichen Zweck verfolgt und Aufgaben der Gemeinde wirksam verfolgt (vgl. § 96 II Nr. 1. und 2. BbgKVerf). Dieser Einfluss ist im Falle einer Aktiengesellschaft nur eingeschränkt möglich - der Vorstand genießt hinsichtlich der Sachentscheidungen in der Gesellschaft eine weitgehende Autonomie, die aus dem Handeln in eigener Verantwortung folgt ({{du przepis="§ 76 AktG"}}) sowie aus dem Ausschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung ({{du przepis="§ 111 Abs. 1 AktG"}} - lediglich Überwachung des Vorstands).
Deletions:
((1)) Allgemeines
Die wirtschaftliche Betätigung (Begriff in Art. 91 Abs. 1 BbgKVerf erläutert) von Gemeinden darf nur der Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft dienen und nur unter den in Art. 91 Abs. 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfolgen. Von den privaten Rechtsformen stehen den Gemeinden grundsätzlich nur GmbH und AG zur Verfügung (Art. 96 BbgKVerf).


Revision [8643]

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