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Juristische Begriffserklärung


A. Schadensersatz

Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution. Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor
dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß § 249 Abs. 2 BGB
und § 250 BGB verlangen.

Eine ausführlichere Erläuterung diesbezüglich finden Sie unter Schadensrecht.
--> Als „Schadensersatz“ wird der Anspruch bezeichnet, der entsteht, wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechts Schaden entstanden und dieser somit zu ersetzen ist.
JURAFORUM: http://www.juraforum.de/lexikon/schadensersatz

1. Kausalität
Eine (bestimmte) Handlung setzt eine Ursachenkette in Bewegung oder führt sie weiter. h.M. kann auch Unterlassen kausal sein.
Unerlaubte Handlungen, SE und Schmerzensgeld von Erwin Deutsch, Seite 23 Rn. 44


Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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