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A. Schadensersatz


Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.

Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution.

Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte

auch Entschädigung in Geld gemäß § 249 Abs. 2 BGB und § 250 BGB verlangen.


Eine ausführlichere Erläuterung diesbezüglich finden Sie unter Schadensrecht.




Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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