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Juristische Begriffserklärung

A. Schadensersatz
Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution.
Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte
auch Entschädigung in Geld gemäß §§ 249 Abs. 2, 250 BGB verlangen.

, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Eine andere Möglichkeit findet sich in Abs. 2, hier


Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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