Revision history for IntUrhRSchutzfristenRL
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CategoryInternatUrheberrecht
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Zielsetzung**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Richtlinieninhalt**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Richtlinieninhalt**||
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||Zu beachten ist die Regelung des Art. 6 Schutzfristen-RL, weil hier – über den eigentlichen Regelungsinhalt der Richtlinie hinausgehend – der Schutz von Fotografiengeregelt wird. Zum einen werden EU-einheitlich die Schutzvorgaben festgelegt, wobei die Richtlinie den gleichen Wortlaut wie beim Schutz von Computerprogrammen verwendet „eigene geistige Werke“ und keine anderen Kriterien zulässt. Zum anderen eröffnet sie den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum, dass auch andere Fotografien (also unterhalb der Schwelle der geistigen Werke, sog. Zufallsfotografien) Schutz erlangen können.
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||Zu beachten ist die Regelung des Art. 6 Schutzfristen-RL, weil hier – über den eigentlichen Regelungsinhalt der Richtlinie hinausgehend – der Schutz von Fotografiengeregelt wird. Zum einen werden EU-einheitlich die Schutzvorgaben festgelegt, wobei die Richtlinie den gleichen Wortlaut wie beim Schutz von Computerprogrammen verwendet „eigene geistige Werke“ und
keine anderen Kriterien zulässt. Zum anderen eröffnet sie den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum, dass auch andere Fotografien (also unterhalb der Schwelle der geistigen Werke, sog. Zufallsfotografien) Schutz erlangen können.
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||Zu beachten ist die Regelung des Art. 6 Schutzfristen-RL, weil hier – über den eigentlichen Regelungsinhalt der Richtlinie hinausgehend – der Schutz von Fotografiengeregelt wird. Zum einen werden EU-einheitlich die Schutzvorgaben festgelegt, wobei die Richtlinie den gleichen Wortlaut wie beim Schutz von Computerprogrammen verwendet „eigene geistige Werke“ und
keine anderen Kriterien zulässt. Zum anderen eröffnet sie den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum, dass auch andere Fotografien (also unterhalb der Schwelle der geistigen Werke, sog. Zufallsfotografien) Schutz erlangen können.
Deutschland hat hiervon Gebrauch und mit den §§ 72 ff. UrhG den Schutz von einfachen Lichtbildern eingeführt, wovon die gesamte Bandbreite der nicht-künstlerischen Fotografie von Presseaufnahmen (auch Paparazzi-Fotos) bis hin zu Handy-Schnappschüsse erfasst werden.
Problematisch können die langen Schutzfristen für urheberrechtliche Werke mit einer geringen Individualität/Schutzhöhe haben, wenn diese – vor allem bei Designwerken – in Konkurrenz zu anderen Schutzrechtenmit wesentlich kürzeren Schutzfristen wie dem Gebrauchsmusterrecht stehen (EuGH, GRUR 2011, 216). Im Übrigen hat Deutschland die Schutzfristen teilweise angleichen müssen, so in §§ 65 Abs. 2, 66, 67, 71 Abs. 3, 85 Abs. 3, 87 Abs. 3, 94 Abs. 3 UrhG.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=44278&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, U. v. 29.06.1999 – Rs. C-60 / 98– Butterfly]]
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||Bedauerlich ist die mangelnde Auseinandersetzung mit Schutzfristen für Urheberpersönlichkeitsrechte, weil so keine Anpassung der fragwürdigen deutschen Regelung ist, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht – also das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Integritätsschutz für das Werk – aufgrund der monistischen Theorie ebenfalls 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers erlöschen.
Die Schutzfristen-RL ist mittlerweile teilweise geändert worden ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:265:0001:0005:DE:PDF Richtlinie 2011/77/EU]]) , um für ausübende Künstler und Tonträgerherstellerdie Schutzfrist zu verlängern.||
keine anderen Kriterien zulässt. Zum anderen eröffnet sie den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum, dass auch andere Fotografien (also unterhalb der Schwelle der geistigen Werke, sog. Zufallsfotografien) Schutz erlangen können.
Deutschland hat hiervon Gebrauch und mit den §§ 72 ff. UrhG den Schutz von einfachen Lichtbildern eingeführt, wovon die gesamte Bandbreite der nicht-künstlerischen Fotografie von Presseaufnahmen (auch Paparazzi-Fotos) bis hin zu Handy-Schnappschüsse erfasst werden.
Problematisch können die langen Schutzfristen für urheberrechtliche Werke mit einer geringen Individualität/Schutzhöhe haben, wenn diese – vor allem bei Designwerken – in Konkurrenz zu anderen Schutzrechtenmit wesentlich kürzeren Schutzfristen wie dem Gebrauchsmusterrecht stehen (EuGH, GRUR 2011, 216). Im Übrigen hat Deutschland die Schutzfristen teilweise angleichen müssen, so in §§ 65 Abs. 2, 66, 67, 71 Abs. 3, 85 Abs. 3, 87 Abs. 3, 94 Abs. 3 UrhG.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=44278&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, U. v. 29.06.1999 – Rs. C-60 / 98– Butterfly]]
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||Bedauerlich ist die mangelnde Auseinandersetzung mit Schutzfristen für Urheberpersönlichkeitsrechte, weil so keine Anpassung der fragwürdigen deutschen Regelung ist, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht – also das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Integritätsschutz für das Werk – aufgrund der monistischen Theorie ebenfalls 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers erlöschen.
Die Schutzfristen-RL ist mittlerweile teilweise geändert worden ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:265:0001:0005:DE:PDF Richtlinie 2011/77/EU]]) , um für ausübende Künstler und Tonträgerherstellerdie Schutzfrist zu verlängern.||
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||Mit der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1993:290:0009:0013:DE:PDF Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993]] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:372:0012:0018:DE:PDF (konsolidierte Fassung 2006/116/EG vom 12.12.2006)]] ging die EU eines der größten Probleme für das Urheberrecht innerhalb eines einheitlichen Binnenmarktesan, nämlich die national unterschiedlich langen Schutzfristen für Werke und geschützte Leistungen. Diese Schutzfristen wurden in der Entscheidung EuGHE 1989, 79 als zulässige Bestandsregelung (Art. 36 AEUV) für die Einschränkung des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV) angesehen.
Mit Ausnahme der Urheberpersönlichkeitsrechte, die überhaupt nicht geregelt werden und damit der Kompetenz der Mitgliedsstaaten obliegen, sieht die Richtlinie sehr detaillierte Vorgabenfür die unterschiedlichen Schutzfristen vor. Sie differenziert zwischen den Werken und Leistungsschutzrechten sowie zwischen den verschiedenen Formen der Urheberbenennung oder des Erscheinens bei Werken. Doch die Detailliertheit der Vorgaben – die nicht nur einen Mindestschutz, sondern zur Wahrung des einheitlichen Binnenmarkts und damit der Vermeidung neuer Schutzfristengefälle einen Maximalschutz darstellen – lässt den Mitgliedsstaaten kaum Umsetzungsspielraum. ||
Mit Ausnahme der Urheberpersönlichkeitsrechte, die überhaupt nicht geregelt werden und damit der Kompetenz der Mitgliedsstaaten obliegen, sieht die Richtlinie sehr detaillierte Vorgabenfür die unterschiedlichen Schutzfristen vor. Sie differenziert zwischen den Werken und Leistungsschutzrechten sowie zwischen den verschiedenen Formen der Urheberbenennung oder des Erscheinens bei Werken. Doch die Detailliertheit der Vorgaben – die nicht nur einen Mindestschutz, sondern zur Wahrung des einheitlichen Binnenmarkts und damit der Vermeidung neuer Schutzfristengefälle einen Maximalschutz darstellen – lässt den Mitgliedsstaaten kaum Umsetzungsspielraum. ||
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||Mit der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1993:290:0009:0013:DE:PDF Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993]] [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:372:0012:0018:DE:PDF (konsolidierte Fassung 2006/116/EG vom 12.12.2006)]] ging die EU eines der größten Probleme für das Urheberrecht innerhalb eines einheitlichen Binnenmarktesan, nämlich die national unterschiedlich langen Schutzfristen für Werke und geschützte Leistungen. Diese Schutzfristen wurden in der Entscheidung EuGHE 1989, 79 als zulässige Bestandsregelung (Art. 36 AEUV) für die Einschränkung des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV) angesehen.||