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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 1 - Europäische Harmonisierung nationaler Urheberrechte

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Die Gestaltung des Urheberrechts in der Europäischen Union ist eine eigentlich den Mitgliedsstaaten vorbehaltene Aufgabe. Der AEUV sieht zwar in Art. 167 zum Politikfeld Kultur die Aufgabe der EU, die Tätigkeit der Mitgliedsstaaten in künstlerischem, literarischen und audiovisuellen Schaffen zu ergänzen, nimmt hier aber nicht Bezug auf das Urheberrecht. Ansonsten fehlt hier eine Positionierung der EU zum Urheberrecht vollständig. Im Sinne des überkommenden Territorialitätsprinzips, das sich historisch aus dem mittelalterlichen Privilegienwesen entwickelt hat (s. näher dazu unten), sollten die nationalen Gesetzgeber jeweils ihr eigenes Urheberrecht gestalten können.
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/IntUrhRHarmonisierung/IntUrhRKollisionEUR.jpg)
Allerdings ist auf europäischer Ebene zunehmend der zutreffende Eindruck entstanden, dass ein Flickenteppich nationaler Urheberrechtein Bezug auf Schutzvoraussetzungen und – dauer sowie Schranken – gerade in der modernen Informations- und Medienwirtschaft – mit dem Ziel eines einheitlichen Marktes unvereinbar ist. So hat die EU seit 1989 mit gezielten Richtlinien zu einzelnen harmonisierungsbedürftigen Fragen das Urheberrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten maßgeblich beeinflusst. Dabei nimmt die EU Umwege über Politikziele wie „Binnenmarkt“ (Art. 26, 27 AEUV), „freier Warenverkehr“ (Art. 28 AEUV), „freier Wettbewerb“ (Art. 101, 102 AEUV), „Verbraucherschutz“ (Art. 169 AEUV) und dem Prinzip der Diskriminierungsfreiheit (Art. 18 AEUV) die wesentlichen Anknüpfungspunkte für diese Harmonisierungstendenz im
Urheberrecht.
Eine weitere Aktivitätsebene der EU war die Beteiligung an völkerrechtlichen Verträgenzur Regelung des internationalen Urheberrechts und gewerblichen Rechtsschutzes. Auch hier wollte die EU als eigenständiges Völkerrechtssubjekt die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen der Medien- und Kreativwirtschaft in Europa auf internationaler Ebene stärken. Häufig ist die EU dabei selbständig neben den einzelnen Mitgliedsstaaten Beteiligter an den Staatsverträgen und gibt über Richtlinien den Mitgliedsstaaten auf, die Pflichten aus den Staatsverträgen einheitlich in nationales Recht umzusetzen.
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/IntUrhRHarmonisierung/IntUrhRVoelkerrecht.jpg)

Im Sinne der europäischen Verträge hat die EU damit das Urheberrecht in seiner wirtschaftlichen Bedeutung über den Umfang der Verwertungsrechte geprägt und harmonisiert, sich aber einer kulturellen Vereinheitlichung weitgehend enthalten. So wird insbesondere die Frage des Urheberpersönlichkeitsrechts von der EU nicht angegangen. Dies ist sicherlich auch Folge davon, dass in den EU-Mitgliedsstaaten zwei unterschiedliche Urheberrechtssystem Tradition haben: in Frankreich und Deutschland vor allem
das den Urheber in den Fokus stellende droit d’auteur-System, in Großbritannien das aus dem common lawentwickelte Copyright-System, bei dem die wirtschaftliche Verwertung eines Werkes im Mittelpunkt steht sowie die Einschränkung der Rechte des Urhebers (copy right = Recht zur Vervielfältigung).
Mittel der Gestaltung des europäischen Urheberrechts sind zum einen die eigenen Rechtssetzungsmittel der EU, nämlich Richtlinien (einschließlich der vorausgehenden Entscheidungsphasen Weiß- und Grünbuch sowie Empfehlungen) und die Rechtsprechungder europäischen Gerichte EuGH und GeI sowie zum anderen die Rechtsprechung der nationalen Gerichte zur Umsetzung der Richtlinien. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass die nationalen Gerichte bei Zweifeln an der richtlinienkonformen Auslegung von EU-Richtlinien Fragen dem EuGH zur einheitlichen Entscheidung für die gesamte EU vorzulegen haben (Art. 267 AEUV).
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