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Revision [32402]

Last edited on 2013-06-29 19:18:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInternatUrhR


Revision [31825]

Edited on 2013-06-20 18:24:58 by Jorina Lossau
Additions:
Directmedia vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss”, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf dieser CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der von K erarbeiteten Liste von Gedichttiteln benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich Directmedia an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, andere hinzugefügt und die vonKgetroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat Directmedia eigenem digitalem Material entnommen. Da Kund die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg der Ansicht waren, dass Directmedia durch die Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht von Kals Schöpfer eines Sammelwerks und das Leistungsschutzrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg als „Datenbankherstellerin” verletzt habe, erhoben sie gegen Directmedia Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.
Der Begriff der Entnahme wird in verschiedenen Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG verwendet, er ist daher im allgemeinen Kontext dieses Artikels auszulegen. Der Begriff setzt nicht voraus, dass die Datenbank oder der Teil von ihr, von dem aus die fragliche Handlung vorgenommen wird, in Folge dieser Handlung nicht mehr auf ihrem ursprünglichen Datenträger vorhanden ist. Die Verwendung der Formulierung „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form” in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG spricht dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte.
Deletions:
Directmedia vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss”, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf dieser CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der von K erarbeiteten Liste von Gedichttiteln benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich Directmedia an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, andere hinzugefügt und die vonKgetroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst
hat Directmedia eigenem digitalem Material entnommen. Da Kund die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg der Ansicht waren, dass
Directmedia durch die Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht von Kals Schöpfer eines Sammelwerks und das Leistungsschutzrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg als „Datenbankherstellerin” verletzt habe, erhoben
sie gegen Directmedia Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.
Der Begriff der Entnahme wird in verschiedenen Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG verwendet, er ist daher im allgemeinen Kontext dieses Artikels auszulegen. Der Begriff setzt nicht voraus, dass die Datenbank oder der Teil von ihr, von dem aus die fragliche Handlung vorgenommen wird, in Folge dieser Handlung nicht mehr auf ihrem ursprünglichen Datenträger vorhanden ist. Die Verwendung der
Formulierung „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form” in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG spricht dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte.


Revision [31759]

Edited on 2013-06-20 11:58:29 by Jorina Lossau
Additions:
**Vgl. [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=69093&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=608797 EuGH, U. v. 9.10.2008 – Rs. C-304/07]]**
Deletions:
(vgl. EuGH, U. v. 9.10.2008 – Rs. C-304/07, abgedruckt in GRUR 2008, 1077)


Revision [31750]

Edited on 2013-06-20 11:35:52 by Jorina Lossau
Additions:
**1.** Erforderlich ist dafür, dass es sich bei der vonKerarbeiteten Liste von Gedichttiteln um eine „Datenbank” i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG handelt. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die die Kosten für die Erstellung der betreffenden Liste getragen habe, muss das mit der Richtlinie 96/9/EG geschaffene Schutzrecht sui generis in Anspruch nehmen könne, weil die Investition für Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts dieser Liste, die sich auf 34900 Euro belaufe, „wesentlich” i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei. Hiergegen bestehen keine Bedenken
**2.** Die Handlungen, die Directmedia durchgeführt hat, müssten eine „Entnahme” i.S. von Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG ist. In dieser Bestimmung ist die Entnahme definiert als „die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme”.
Deletions:
1. Erforderlich ist dafür, dass es sich bei der vonKerarbeiteten Liste von Gedichttiteln um eine „Datenbank” i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG handelt. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die die Kosten für die Erstellung der betreffenden Liste getragen habe, muss das mit der Richtlinie 96/9/EG geschaffene Schutzrecht sui generis in Anspruch nehmen könne, weil die Investition für Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts dieser Liste, die sich auf 34900 Euro belaufe, „wesentlich” i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei. Hiergegen bestehen keine Bedenken
2. Die Handlungen, die Directmedia durchgeführt hat, müssten eine „Entnahme” i.S. von Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG ist. In dieser Bestimmung ist die Entnahme definiert als „die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme”.


Revision [31745]

Edited on 2013-06-20 11:05:33 by Jorina Lossau
Additions:
1. Erforderlich ist dafür, dass es sich bei der vonKerarbeiteten Liste von Gedichttiteln um eine „Datenbank” i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG handelt. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die die Kosten für die Erstellung der betreffenden Liste getragen habe, muss das mit der Richtlinie 96/9/EG geschaffene Schutzrecht sui generis in Anspruch nehmen könne, weil die Investition für Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts dieser Liste, die sich auf 34900 Euro belaufe, „wesentlich” i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei. Hiergegen bestehen keine Bedenken
Fraglich ist aber, ob durch diese weite Anwendung des Begriffs „Entnahme“ nicht ein Monopol an Informationen entsteht. Eine Datenbank begründet kein Eigentum an Informationen. Wenn man die Übernahme von Informationen aus dieser Datenbank zu den Handlungen zähle, die der Hersteller einer Datenbank auf Grund seines Schutzrechts sui generis untersagen könne, verstieße zum einen gegen die begründeten Rechte der Datenbankbenutzer auf freien Zugang zu Informationen und zum anderen würde die Entstehung von Monopolen oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung bei den Herstellern von Datenbanken gefördert.
Deletions:
1. Erforderlich ist dafür, dass es sich bei der vonKerarbeiteten Liste von Gedichttiteln um eine „Datenbank” i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG handelt. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die die Kosten für die Erstellung der betreffenden Liste getragen habe, muss das mit der Richtlinie 96/9/EG geschaffene Schutzrecht sui generisin Anspruch nehmen könne, weil die Investition für Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts dieser Liste, die sich auf 34900 Euro belaufe, „wesentlich” i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei. Hiergegen bestehen keine Bedenken
Fraglich ist aber, ob durch diese weite Anwendung des Begriffs „Entnahme“ nicht ein Monopol an Informationen entsteht. Eine Datenbank begründet kein Eigentum an Informationen. Wenn man die Übernahme von Informationen aus dieser Datenbank zu den Handlungen zähle, die der Hersteller einer Datenbank auf Grund seines Schutzrechts sui generisuntersagen könne, verstieße zum einen gegen die begründeten Rechte der Datenbankbenutzer auf freien Zugang zu Informationen und zum anderen würde die Entstehung von Monopolen oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung bei den Herstellern von Datenbanken gefördert.


Revision [31744]

Edited on 2013-06-20 11:03:20 by Jorina Lossau
Additions:
Fraglich ist aber, ob durch diese weite Anwendung des Begriffs „Entnahme“ nicht ein Monopol an Informationen entsteht. Eine Datenbank begründet kein Eigentum an Informationen. Wenn man die Übernahme von Informationen aus dieser Datenbank zu den Handlungen zähle, die der Hersteller einer Datenbank auf Grund seines Schutzrechts sui generisuntersagen könne, verstieße zum einen gegen die begründeten Rechte der Datenbankbenutzer auf freien Zugang zu Informationen und zum anderen würde die Entstehung von Monopolen oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung bei den Herstellern von Datenbanken gefördert.
Deletions:
Fraglich ist aber, ob durch diese weite Anwendung des Begriffs „Entnahme“ nicht ein Monopol an Informationen entsteht. Eine Datenbank begründet kein Eigentum an Informationen. Wenn man die Übernahme von Informationen aus dieser Datenbank zu den Handlungen zähle, die der Hersteller einer Datenbank auf Grund seines Schutzrechts sui generisuntersagen könne, verstieße zum einen gegen die
begründeten Rechte der Datenbankbenutzer auf freien Zugang zu Informationen und zum anderen würde die Entstehung von Monopolen oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung bei den Herstellern von Datenbanken gefördert.


Revision [31743]

Edited on 2013-06-20 11:02:18 by Jorina Lossau
Additions:
1. Erforderlich ist dafür, dass es sich bei der vonKerarbeiteten Liste von Gedichttiteln um eine „Datenbank” i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG handelt. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die die Kosten für die Erstellung der betreffenden Liste getragen habe, muss das mit der Richtlinie 96/9/EG geschaffene Schutzrecht sui generisin Anspruch nehmen könne, weil die Investition für Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts dieser Liste, die sich auf 34900 Euro belaufe, „wesentlich” i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei. Hiergegen bestehen keine Bedenken
Deletions:
1. Erforderlich ist dafür, dass es sich bei der vonKerarbeiteten Liste von Gedichttiteln um eine „Datenbank” i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG handelt. Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die die Kosten für die Erstellung der betreffenden Liste getragen habe, muss das mit der Richtlinie 96/9/EG geschaffene Schutzrecht sui generisin Anspruch nehmen könne, weil die Investition für
Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts dieser Liste, die sich auf 34900 Euro belaufe, „wesentlich” i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei. Hiergegen bestehen keine Bedenken


Revision [31742]

Edited on 2013-06-20 11:01:25 by Jorina Lossau
Additions:
Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG ergibt sich, dass es für den Begriff der Entnahme nicht auf die eingesetzten Mittel und Formen ankommt. Entscheidendes Kriterium ist insoweit, ob eine „Übertragung” der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts der betreffenden Datenbank auf einen anderen – gleich- oder andersartigen – Datenträger vorliegt. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass sich die Gesamtheit oder ein Teil des Inhalts einer Datenbank auf einem anderen Datenträger wiederfindet als auf dem der Ursprungsdatenbank.
Der Begriff „Entnahme” i.S. von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG kann auch nicht auf Handlungen beschränkt werden, die die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer geschützten Datenbank betreffen. Aus einer Gesamtschau der Abs. 1 und 5 des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG ergibt sich, dass es für den Begriff der Entnahme nicht auf den Umfang der Übertragung des Inhalts einer geschützten Datenbank ankommt, da nach diesen Bestimmungen das mit der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generisdem Hersteller einer Datenbank Schutz nicht nur gegen die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner geschützten Datenbank bietet, sondern unter bestimmten Umständen auch gegen eine Entnahme, die sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts bezieht.
Der Schutz durch das Schutzrecht sui generis erstreckt sich nur auf Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen i.S. von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG bezieht. Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann derjenige, der eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten, den Zugang zu ihr bestimmten Personen vorbehalten oder auch diesen Zugang von besonderen Voraussetzungen, z.B. finanzieller Art, abhängig machen. Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt jedoch Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generisihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts sui generis abhängig gemacht werden.
Deletions:
Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG ergibt sich, dass es für den Begriff der Entnahme nicht auf die eingesetzten Mittel und Formen ankommt. Entscheidendes Kriterium ist insoweit, ob eine „Übertragung” der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts der betreffenden Datenbank auf einen anderen – gleich- oder andersartigen – Datenträger vorliegt. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass
sich die Gesamtheit oder ein Teil des Inhalts einer Datenbank auf einem anderen Datenträger wiederfindet als auf dem der Ursprungsdatenbank.
Der Begriff „Entnahme” i.S. von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG kann auch nicht auf Handlungen beschränkt werden, die die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer geschützten Datenbank betreffen. Aus einer Gesamtschau der Abs. 1 und 5 des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG ergibt sich, dass es für den Begriff der Entnahme nicht auf den Umfang der Übertragung des Inhalts einer geschützten
Datenbank ankommt, da nach diesen Bestimmungen das mit der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generisdem Hersteller einer Datenbank Schutz nicht nur gegen die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner geschützten Datenbank bietet, sondern unter bestimmten Umständen auch gegen eine Entnahme, die sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts bezieht.
Der Schutz durch das Schutzrecht sui generis erstreckt sich nur auf Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen i.S. von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG bezieht. Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann derjenige, der eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten, den Zugang zu ihr bestimmten Personen vorbehalten oder auch diesen Zugang von besonderen Voraussetzungen, z.B. finanzieller Art, abhängig machen. Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt jedoch Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generisihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn
für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts sui generis abhängig gemacht werden.


Revision [31726]

Edited on 2013-06-20 10:41:30 by Jorina Lossau
Additions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II====
Deletions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht====


Revision [31698]

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