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Revision [32388]

Last edited on 2013-06-29 19:08:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInternatUrhR


Revision [31817]

Edited on 2013-06-20 18:16:59 by Jorina Lossau
Additions:
Die Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM), die einzige französische Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten auf musikalischem Gebiet, verlangt von französischen Diskothekenbetreibern für die Aufführung geschützter Musikwerke in deren Betrieb Gebühren in Höhe eines Satzes von 8,25 % des Umsatzes der betroffenen Diskothek einschließlich Mehrwertsteuer. Damit erlangen sie Zugang zu dem gesamten Repertoire der SACEM.
Der Diskothekenbesitzer A aus Juan-le-Pins wendet sich vor Gericht gegen die Gebührenerhebung mit der Begründung, dass der Satz der von der SACEM geforderten Gebühren willkürlich und unangemessen sei und deshalb einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung darstelle, die die Gesellschaft innehabe. Diese Gebühren seien nämlich erheblich höher als die in anderen Mitgliedstaaten erhobenen; überdies stünden die Tarife für Diskotheken in keinem Verhältnis zu den Tarifen für andere große Benutzer von aufgezeichneten Musikwerken wie Fernsehen und Rundfunk. Die Diskothekenbetreiber hätten auch nur Interesse an einem kleinen Teil des Repertoires, nämlich in sehr weitem Umfang Musik anglo-amerikanischer Herkunft. Die SACEM habe sich stets geweigert, ihm den Zugang lediglich zu einem Teil der Bestände zu gewähren; andererseits hätte er aber auch nicht die Möglichkeit, sich unmittelbar an die Verwertungsgesellschaften anderer Länder zu wenden, da diese mit der SACEM durch "Verträge über die gegenseitige Vertretung" verbunden seien und es daher ablehnten, unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu gewähren.
Deletions:
Die Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM), die einzige französische Gesellschaft zur Wahrnehmung von
Urheberrechten auf musikalischem Gebiet, verlangt von französischen Diskothekenbetreibern für die Aufführung geschützter Musikwerke in deren Betrieb Gebühren in Höhe eines Satzes von 8,25 % des Umsatzes der betroffenen Diskothek einschließlich Mehrwertsteuer. Damit erlangen sie Zugang zu dem gesamten Repertoire der SACEM.
Der Diskothekenbesitzer A aus Juan-le-Pins wendet sich vor Gericht gegen die Gebührenerhebung mit der Begründung, dass der Satz der von der SACEM geforderten Gebühren willkürlich und unangemessen sei und deshalb einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung darstelle, die die Gesellschaft innehabe. Diese Gebühren seien nämlich erheblich höher als die in anderen Mitgliedstaaten erhobenen; überdies stünden die Tarife für Diskotheken in keinem Verhältnis zu den Tarifen für andere große Benutzer von aufgezeichneten Musikwerken wie Fernsehen und Rundfunk. Die Diskothekenbetreiber hätten auch nur Interesse an einem kleinen Teil des Repertoires, nämlich in sehr weitem Umfang Musik anglo-amerikanischer Herkunft. Die SACEM habe sich stets geweigert, ihm den Zugang lediglich zu
einem Teil der Bestände zu gewähren; andererseits hätte er aber auch nicht die Möglichkeit, sich unmittelbar an die Verwertungsgesellschaften anderer Länder zu wenden, da diese mit der SACEM durch "Verträge über die gegenseitige Vertretung" verbunden seien und es daher ablehnten, unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu gewähren.


Revision [31712]

Edited on 2013-06-20 10:36:08 by Jorina Lossau
Additions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II====
Deletions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht====


Revision [31663]

The oldest known version of this page was created on 2013-06-20 08:25:05 by Jorina Lossau
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