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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
4.1 - Urheberrechte und essential-facility-Doktrin
Zielsetzung |
Die Verhinderung des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen (essential facility-Doktrin) stellt eine Unterfallgruppe des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Geschäftsverweigerung (Art. 102 AEUV) dar. Im Mediensektor ist die essential facility-Doktrin trotz ihres Ausnahmecharakters von Bedeutung, da sich die Frage nach Zugangsrechten Dritter zu ausschließlich für den Rechtsinhaber geschützte Urheberrechte und Leistungsschutzrechte stellt. Die essential-facility-Doktrin führt in der praktischen Rechtsanwendung zur Schaffung von Wettbewerb mittels Änderung der Marktstruktur. Eine Reihe von Fällen des EuGH befassen sich mit diesem Themenkreis. Siehe hierzu auch folgende Urteile: EuGH, U. v. 6.4.1995 - Verbundene Rs. C-241/91 P und C 242/91 P– Magill EuGH, U. v. 29.4.2004 - C-418/01– IMS Health |
Auf Grundlage des Missbrauchsverbots aus Art. 102 AEUV verpflichteten EU-Kommission und EuGH in mehreren Entscheidungen Inhaber von wesentlichen Einrichtungen zur Gewährung von Zugang. |