Die Richtlinie 96/9/EG vom 27.3.1996 sollte ähnlich wie die Computerprogramm-RL einen Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen im internationalen Wirtschaftsverkehr verhindern und die wirtschaftliche Einheitlichkeit durch gemeinsame Regelungen zum Schutz von Datenbanken herstellen. Datenbanken sind dabei „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL). |
Die EU ist aber nicht dabei stehen geblieben, die urheberrechtlichen Datenbankwerke zu schützen, sondern zudem den weitergehenden sog. sui-generis-Schutzfür einfache Datenbanken eingeführt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Innovations-, sondern um einen reinen Investitionsschutz, da das Recht nicht dem Urheber, sondern dem Hersteller zusteht. |