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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
3.7 - E-Commerce - Richtlinie
Die Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000 ist keine eigentliche Urheberrechts-Richtlinie, sondern regelt umfassend Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Sie hat aber Auswirkungen auf urheberrechtliche Sachverhalte, weil hier Vorgaben auch für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Leistungen im Internet enthalten sind. Bedeutsam sind die Regelungen zur Haftung bei eigenen und fremden Informationen, vor allem durch Provider. |
Ausgeschlossen ist nach Art. 15 RL eine allgemeine Überwachungspflicht der Provider. Inwieweit dies auch bei wiederkehrenden Rechtsverstößen gilt, ist derzeit hoch umstritten, betrifft aber weniger das Urheber- als das Marken- und Wettbewerbsrecht. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: EuGH, U. v. 29.1.2008 - C-275/06– Promusicae/Telefonica EuGH, U. v. 24.11.2011 – Rs. C-70/10– Scarlet Deutschland hat die Vorgaben in §§ 7-10 TMG umgesetzt; diese Regelungen sind bei Urheberrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet zu berücksichtigen. |