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Internationales Privatrecht


Internationales Schuldvertragsrecht


A. Verfahrensrecht

Für das Verfahrensrecht gelten im Geltungsbereich der EuGVVO insbesondere

  • die stets zu beachtenden Vorschriften der Art. 15-17 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
  • bei einer Gerichtsstandsvereinbarung der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO
  • der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten, Art. 2 Abs. 1 EuGVVO
  • der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

Für die Restzuständigkeit gelten mangels vorrangiger staatsvertraglicher Regelungen die Regeln über die Doppelfunktionalität der ZPO, insbesondere:
  • der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO für Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen
  • der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO
  • der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte, § 29 c ZPO
  • bei einer Gerichtsstandsvereinbarung die §§ 38-40 ZPO


B. Vereinheitlichtes Sachrecht (UN-Kaufrecht/CISG)

Bei Auslandssachverhalten ist das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf als international vereinheitlichtes Sachrecht vorrangig zu prüfen. Ist es anwendbar, bedarf es im Rahmen seines Anwendungsbereichs keiner kollisionsrechtlichen Prüfung mehr. Es ist seit dem 01.01.1988 in Kraft. 78 Staaten haben das CISG mittlerweile ratifiziert. Das für die Wirksamkeit in Deutschland erforderliche Zustimmungsgesetz ist seit dem 01.01.1991 in Kraft.

Das CISG regelt den Vertragsschluss selbst und die Durchführung des Vertrages. Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande, wobei Angebote jedoch grundsätzlich frei widerruflich sind, Art. 16 Abs. 1 CISG. Das CISG trifft keine Unterscheidung zwischen Unmöglichkeit, Verzug, Haupt- und Nebenpflichten. Es kennt stattdessen nur den einheitlichen Leistungsstörungstatbestand der wesentlichen Vertragsverletzung, Art. 16 Abs. 1 CISG. Die Rechte des Käufers sind in den Art. 45 ff. CISG, die des Verkäufers in den Art. 61 ff. CISG geregelt. Ein Verschulden ist für die Vertragshaftung grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings gelten bestimmte Befreiungsgründe (Art. 79, 80 CISG). Das UN-Kaufrecht ist grundsätzlich eher verkäuferfreundlich, beispielsweise liegt sowohl der Erfüllungsort für die Hauptleistungspflicht des Verkäufers als auch für die Hauptleistungspflicht des Käufers mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich beim Verkäufer. Die Parteien können das UN-Kaufrecht ausdrücklich oder konkludent abwählen, Art. 6 CISG.
Das CISG regelt zwar den Vertragabschluss (Art. 14-24 CISG) und die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, Art. 4 S. 1 CISG. Das UN-Kaufrecht betrifft jedoch von vornherein nicht:
  • gemäß Art. 4 lit. a) CISG die Gültigkeit des Vertrages, einzelner Bestimmungen oder Gebräuche
  • gemäß Art. 4 lit. b) CISG die dinglichen Wirkungen des Vertrages
  • gemäß Art. 5 CISG die Haftung für Personenschäden
  • die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, die deliktisch eingeordneet wird

Hierbei handelt es sich um sog. externe Lücken, die nach dem Statut zu entscheiden sind, das durch das IPR der lex fori ermittelt wurde.
Interne Lücken, die den Vertrag selbst betreffen, sind gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG primär nach den Grundsätzen, die dem UN-Kaufrecht zugrunde liegen, zu füllen und ansonsten nach dem Vertragsstatut, das nach den Kollisionsnormen der lex fori, in Deutschland also nach den Art. 3 ff. Rom I-VO, zu ermitteln ist.



C. Rom I-VO

Soweit UN-Kaufrecht oder internationale Konventionen nicht anwendbar sind, bestimmen die Art. 3 ff. Rom I-VO als Kollisionsnormen, welches Recht auf Verträge mit Auslandsberührung Anwendung finden soll.
Zeitlich ist die Rom I-VO gemäß Art. 28 Rom I-VO auf alle Verträge anwendbar, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Für vor diesem Datum geschlossene Verträge bleibt es bei der Anwendbarkeit der Art. 27 ff. EGBGB.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO gilt die Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Es kommt somit nicht darauf an, dass ein Bezug zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU besteht. Das durch die Kollisionsnorm ermittelte Vertragsstatut regelt alles,
  • vor dem Zustandekommen des Vertrags und seiner Wirksamkeit (Art. 10 Rom I-VO)
  • über die Auslegung primärer und sekundärer Leistungspflichten (Art. 12 Abs. 1 lit. a) Rom I-VO)
  • die Art und Weise der Erfüllung (Art. 12 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO
  • das Erlöschen und die Durchsetzbarkeit der Pflichten sowie die Folgen der Nichtigkeit der Vertragsabwicklung (Art. 12 Abs. 1 lit. d), e) Rom I-VO

Bei Auslegungszweifeln gilt nach h.M. die lex fori, da Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO nicht auf Art. 12 Rom I-VO verweist. Die Gebiete, die vom Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen sind, ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO. Ausgenommen sind z.B. die Sonderanknüpfungen für die sog. Teilfragen
  • Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person, Art. 1 Abs. 2 lit. a) Rom I-VO und
  • Stellvertretung, Art. 1 Abs. 2 lit. g) Rom I-VO
Über die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht entscheidet dagegen das Vertretungsstatut, sodass insofern eine Teilfrage aufgeworfen wird, die selbständig anzuknüpfen ist



D. Anknüpfung eines Vertrags

E. Form

F. Forderungsübergang

G. Verbraucherschutz

H. Individualarbeitsverträge

I. Lex mercatoria





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