Revision history for IntPrivatrechtPersonen
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__**III. Zuständigkeit im Anwendungsbereich der EuGVVO**__
Fall: B hat die B-Ltd, eine private limited company nach englischem Recht gegründet, die in Birmingham registriert ist und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Köln hat. Die B-Ltd. nimmt, vertreten durch B, in Deutschland Geschäftsverbindungen mit dem deutschen Geschäftsmann K auf. Bald kommt es zu Unstimmigkeiten. K verlangt Schadensersatz für von B-Ltd. gelieferte fehlerhafte Produkte. Die B-Ltd. beruft sich gegenüber K auf ihr begrenztes Haftungskapital von einem Pfund. Um den B direkt verklagen zu können, will K mit einer Nichtigkeitsklage vor dem LG Köln feststellen lassen, dass die Gesellschaft gar nicht existiert, da er der Auffassung ist, dass die Gesellschaft nicht wirksam gegründet worden sei. Ist das LG Köln international zuständig?
Lösung:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich aus der EuGVVO ergeben. Dann müsste diese Verordnung anwendbar sein. Die EuGVVO ist gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Hierunter fällt auch die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschaft.
Gemäß Art. 76 EuGVVO ist die Verordnung am 01.03.2002 in Kraft getreten. Da die Klage nach diesem Datum erhoben wird (vgl. Art. 66 EuGVVO), ist der zeitliche Anwendungsbereich gegeben.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO muss der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben. Beklagte ist die B-Ltd., eine Gesellschaft. Der Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen wird durch Art. 60 EuGVVO autonom bestimmt. Danach ist alternativ deren satzungsmäßiger Sitz, deren Hauptverwaltung oder deren Hauptniederlassung maßgeblich. Die B-Ltd. ist in England registriert, sodass sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Die Hauptverwaltung der B-Ltd. befindet sich in Deutschland. Die B-Ltd. hat somit in jedem Fall ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat. Damit ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich eröffnet.
Die deutschen Gerichte könnten nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig sein. Die Klage des K hat die Nichtigkeit der Gesellschaft zum Gegenstand, sodass es sich um eine vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasste Klage handelt. Nach Art. 22 Nr. 2 S. 1 EuGVVO sind die Gerichte des Staates international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person ihren Sitz hat. Nach Art. 22 Nr. 2 S. 2 EuGVVO wendet das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an. Deutschland folgt der Sitztheorie, sodass grundsätzlich auf den tatsächlichen Sitz der Verwaltung abzustellen wäre und die deutschen Gerichte damit international zuständig wären.
Dieses Ergebnis könnte jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 49, 54 EGV, verstoßen. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ergibt sich jedoch nicht schon allein aus der Tatsache, dass ein Gericht auf Grundlage der EuGVVO seine Zuständigkeit für eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit annimmt. Zudem folgen die deutschen Gerichte auf der Ebene des anzuwendenden Rechts im Rahmen der Vorgaben des EuGH der Gründungstheorie, sodass sich auch hieraus nichts für einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ergibt. Danach würde die Beibehaltung der Sitztheorie auf der Ebene des europäischen IZVR keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen. Die deutschen Gerichte könnten somit unter Anwendung ihres internationalen Privatrechts auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft abstellen und damit ihre ausschließliche internationale Zuständigkeit annehmen.
Teilweise wird jedoch vorgeschlagen, auch auf der Ebene des europäischen IZVR zur Gründungstheorie überzugehen. Trotz einiger Schwierigkeiten lasse sich die Geltung des Gründungsrechts auf Dauer nicht von der Handhabung durch die Gerichte des Gründungsstaates trennen, da in ihrem Rechtssystem materielles Recht und Entscheidungsmacht eng miteinander verbunden seien. Es sei mit dem Sinn der EuGVVO nicht vereinbar, grundsätzlich auf der Ebene des anzuwendenden Sachrechts zur Gründungstheorie überzugehen, sich für die Sitztheorie im Rahmen des IZVR aber eine Nische vorzubehalten. Erstrebenswert sei daher ein Gleichlauf zwischen IZVR und IPR.
Die Folge wäre, dass deutsche Gerichte den Sitz der Gesellschaft im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 S. 2 EuGVVO mit der Gründungstheorie ermitteln müssten. Entscheidend ist danach, dass die Gesellschaft in England inkorporiert wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Somit wären vorliegend die englischen Gerichte ausschließlich zuständig.
Fall: B hat die B-Ltd, eine private limited company nach englischem Recht gegründet, die in Birmingham registriert ist und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Köln hat. Die B-Ltd. nimmt, vertreten durch B, in Deutschland Geschäftsverbindungen mit dem deutschen Geschäftsmann K auf. Bald kommt es zu Unstimmigkeiten. K verlangt Schadensersatz für von B-Ltd. gelieferte fehlerhafte Produkte. Die B-Ltd. beruft sich gegenüber K auf ihr begrenztes Haftungskapital von einem Pfund. Um den B direkt verklagen zu können, will K mit einer Nichtigkeitsklage vor dem LG Köln feststellen lassen, dass die Gesellschaft gar nicht existiert, da er der Auffassung ist, dass die Gesellschaft nicht wirksam gegründet worden sei. Ist das LG Köln international zuständig?
Lösung:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich aus der EuGVVO ergeben. Dann müsste diese Verordnung anwendbar sein. Die EuGVVO ist gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Hierunter fällt auch die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschaft.
Gemäß Art. 76 EuGVVO ist die Verordnung am 01.03.2002 in Kraft getreten. Da die Klage nach diesem Datum erhoben wird (vgl. Art. 66 EuGVVO), ist der zeitliche Anwendungsbereich gegeben.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO muss der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben. Beklagte ist die B-Ltd., eine Gesellschaft. Der Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen wird durch Art. 60 EuGVVO autonom bestimmt. Danach ist alternativ deren satzungsmäßiger Sitz, deren Hauptverwaltung oder deren Hauptniederlassung maßgeblich. Die B-Ltd. ist in England registriert, sodass sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Die Hauptverwaltung der B-Ltd. befindet sich in Deutschland. Die B-Ltd. hat somit in jedem Fall ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat. Damit ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich eröffnet.
Die deutschen Gerichte könnten nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig sein. Die Klage des K hat die Nichtigkeit der Gesellschaft zum Gegenstand, sodass es sich um eine vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasste Klage handelt. Nach Art. 22 Nr. 2 S. 1 EuGVVO sind die Gerichte des Staates international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person ihren Sitz hat. Nach Art. 22 Nr. 2 S. 2 EuGVVO wendet das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an. Deutschland folgt der Sitztheorie, sodass grundsätzlich auf den tatsächlichen Sitz der Verwaltung abzustellen wäre und die deutschen Gerichte damit international zuständig wären.
Dieses Ergebnis könnte jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 49, 54 EGV, verstoßen. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ergibt sich jedoch nicht schon allein aus der Tatsache, dass ein Gericht auf Grundlage der EuGVVO seine Zuständigkeit für eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit annimmt. Zudem folgen die deutschen Gerichte auf der Ebene des anzuwendenden Rechts im Rahmen der Vorgaben des EuGH der Gründungstheorie, sodass sich auch hieraus nichts für einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ergibt. Danach würde die Beibehaltung der Sitztheorie auf der Ebene des europäischen IZVR keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen. Die deutschen Gerichte könnten somit unter Anwendung ihres internationalen Privatrechts auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft abstellen und damit ihre ausschließliche internationale Zuständigkeit annehmen.
Teilweise wird jedoch vorgeschlagen, auch auf der Ebene des europäischen IZVR zur Gründungstheorie überzugehen. Trotz einiger Schwierigkeiten lasse sich die Geltung des Gründungsrechts auf Dauer nicht von der Handhabung durch die Gerichte des Gründungsstaates trennen, da in ihrem Rechtssystem materielles Recht und Entscheidungsmacht eng miteinander verbunden seien. Es sei mit dem Sinn der EuGVVO nicht vereinbar, grundsätzlich auf der Ebene des anzuwendenden Sachrechts zur Gründungstheorie überzugehen, sich für die Sitztheorie im Rahmen des IZVR aber eine Nische vorzubehalten. Erstrebenswert sei daher ein Gleichlauf zwischen IZVR und IPR.
Die Folge wäre, dass deutsche Gerichte den Sitz der Gesellschaft im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 S. 2 EuGVVO mit der Gründungstheorie ermitteln müssten. Entscheidend ist danach, dass die Gesellschaft in England inkorporiert wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Somit wären vorliegend die englischen Gerichte ausschließlich zuständig.
Deletions:
Additions:
Folgende bedeutende Fälle der Rechtsprechung haben sich mit der Sitz- bzw. Gründungstheorie beschäftigt:
- Daily-Mail (EuGH, Urt. v. 27.09.1988)
- Centros (EuGH, Urt. v. 09.03.1999)
- Überseering (EuGH, Urt. v. 05.11.2002)
- Inspire Art (EuGH, Urt. v. 30.09.2003)
Im angloamerikanischen Recht gilt die Ultra-vires-Lehre, d.h. die Vertretungsmacht der Organe einer Gesellschaft ist auf die Geschäfte beschränkt, die vom Gesellschaftszweck gedeckt sind. Geschäfte außerhalb der Satzung sind ncihtig. Jedoch gilt Art. 12 EGBGB bei Gutgläubigkeit analog.
Eine Enteignung ist auch bei juristischen Personen möglich. Bezeichnet wird damit jede durch Gesetz oder Einzelakt erfolgende Entziehung oder gleichwirkende Einschränkung von Vermögen. Enteignungen sind auf das eigene Hoheitsgebiet des Staates beschränkt. Nach der herrschenden Spaltungstheorie sind Enteignungen grds. auf die Teile der juristischen Person beschränkt, die sich auf dem eigenen Staatsgebiet befinden. Im Inland kann eine Spaltgesellschaft übrig bleiben. Außerhalb des enteignenden Staates besteht die Gesellschaft als Restgesellschaft weiter.
Konzerne sind Unternehmenszusammenschlüsse, in denen die Unternehmen rechtlich selbständig bleiben. Jedes Unternehmen unterliegt dabei seinem eigenen Gesellschaftsstatut. Grenzüberschreitende Unternehmen unterliegen dem Recht der jeweils hauptbetroffenen Gesellschaft. Im Unterordnungskonzern, d.h. einem herrschenden und mindestens einem abhängigem Unternehmen, richten sich intern die Konzernrechtsbeziehungen zum Schutz des Schwächeren nach dem jeweils abhängigen Unternehmen. Im Gleichordnungskonzern werden beide Gesellschaftsstatute beachtet.
- Daily-Mail (EuGH, Urt. v. 27.09.1988)
- Centros (EuGH, Urt. v. 09.03.1999)
- Überseering (EuGH, Urt. v. 05.11.2002)
- Inspire Art (EuGH, Urt. v. 30.09.2003)
Im angloamerikanischen Recht gilt die Ultra-vires-Lehre, d.h. die Vertretungsmacht der Organe einer Gesellschaft ist auf die Geschäfte beschränkt, die vom Gesellschaftszweck gedeckt sind. Geschäfte außerhalb der Satzung sind ncihtig. Jedoch gilt Art. 12 EGBGB bei Gutgläubigkeit analog.
Eine Enteignung ist auch bei juristischen Personen möglich. Bezeichnet wird damit jede durch Gesetz oder Einzelakt erfolgende Entziehung oder gleichwirkende Einschränkung von Vermögen. Enteignungen sind auf das eigene Hoheitsgebiet des Staates beschränkt. Nach der herrschenden Spaltungstheorie sind Enteignungen grds. auf die Teile der juristischen Person beschränkt, die sich auf dem eigenen Staatsgebiet befinden. Im Inland kann eine Spaltgesellschaft übrig bleiben. Außerhalb des enteignenden Staates besteht die Gesellschaft als Restgesellschaft weiter.
Konzerne sind Unternehmenszusammenschlüsse, in denen die Unternehmen rechtlich selbständig bleiben. Jedes Unternehmen unterliegt dabei seinem eigenen Gesellschaftsstatut. Grenzüberschreitende Unternehmen unterliegen dem Recht der jeweils hauptbetroffenen Gesellschaft. Im Unterordnungskonzern, d.h. einem herrschenden und mindestens einem abhängigem Unternehmen, richten sich intern die Konzernrechtsbeziehungen zum Schutz des Schwächeren nach dem jeweils abhängigen Unternehmen. Im Gleichordnungskonzern werden beide Gesellschaftsstatute beachtet.
Additions:
- Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter und des Rechtsverkehrs können einfacher verwirklicht und geschützt werden
- Schutz vor Überflutung mit ausländischem Gesellschaftsrecht
Die Sitztheorie dient somit den Kontrollbedürfnissen des Sitzstaates, der Herr im eigenen Haus bleibt.
Nachteile der Sitztheorie sind:
- Auffinden des tatsächlichen Verwaltungssitzes kann Schwierigkeiten bereiten, wenn Gesellschaft in mehreren Ländern vertreten ist
- Mobilität der Gesellschaft ist durch Sitzverlegung erheblich eingeschränkt, da Sitzverlegung zum Statutenwechsel führt
Nach der Gründungstheorie entscheidet das Recht, nach dem die juristische Person gegründet worden ist, über ihre Rechtsverhältnisse. Sie wird in den angloamerikanischen Staaten, in der Schweiz, Liechtenstein und den Niederlanden vertreten.
Vorteile der Gründungstheorie sind:
- Sitzverlegung ändert nicht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt nur das Gründungsrecht und nicht der Sitz ist
- Förderung des Fortbestands der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und Begünstigung des internationalen Handelsverkehrs
Nachteile der Gründungstheorie sind:
- hohe Gefahr des Rechtsmissbrauchs, indem z.B. eine Gesellschaft formal in einem Staat mit günstigem Recht gegründet wird, aber die Geschäfte in einem anderen Staat betrieben werden (Briefkastenfirma)
- Wettbewerb der Gesellschaftsrechte bei dem sich am Ende dasjenige Recht durchsetzt, das den geringsten Schutz Dritter bietet
- Schutz vor Überflutung mit ausländischem Gesellschaftsrecht
Die Sitztheorie dient somit den Kontrollbedürfnissen des Sitzstaates, der Herr im eigenen Haus bleibt.
Nachteile der Sitztheorie sind:
- Auffinden des tatsächlichen Verwaltungssitzes kann Schwierigkeiten bereiten, wenn Gesellschaft in mehreren Ländern vertreten ist
- Mobilität der Gesellschaft ist durch Sitzverlegung erheblich eingeschränkt, da Sitzverlegung zum Statutenwechsel führt
Nach der Gründungstheorie entscheidet das Recht, nach dem die juristische Person gegründet worden ist, über ihre Rechtsverhältnisse. Sie wird in den angloamerikanischen Staaten, in der Schweiz, Liechtenstein und den Niederlanden vertreten.
Vorteile der Gründungstheorie sind:
- Sitzverlegung ändert nicht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt nur das Gründungsrecht und nicht der Sitz ist
- Förderung des Fortbestands der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und Begünstigung des internationalen Handelsverkehrs
Nachteile der Gründungstheorie sind:
- hohe Gefahr des Rechtsmissbrauchs, indem z.B. eine Gesellschaft formal in einem Staat mit günstigem Recht gegründet wird, aber die Geschäfte in einem anderen Staat betrieben werden (Briefkastenfirma)
- Wettbewerb der Gesellschaftsrechte bei dem sich am Ende dasjenige Recht durchsetzt, das den geringsten Schutz Dritter bietet
Additions:
Das IPR der juristischen Personen wird auch bezeichnet als Internationales Gesellschaftsrecht.
Für das Verfahrensrecht gilt im Geltungsbereich der EuGVVO der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Für die Restzuständigkeit gilt mangels vorrangiger staatsvertraglicher Regelungen die ZPO, insbesondere deren §§ 12, 13 und § 17.
__**II. Kollisionsrecht**__
Das IPR der juristischen PErsonen ist im Verhältnis zu Deutschland nur in wenigen bilateralen Staatsverträgen geregelt. Beispiele hierfür sind der Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag mit den USA von 1964 und der Niederlassungsvertrag mit Spanien von 1970. Im EGBGB oder in der Rom I-VO finden sich keine Regelungen zum Internationalen Gesellschaftsrecht, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f) Rom I-VO.
Das Gesellschaftsstatut entscheidet über die Innen- und Außenbeziehungen einer Gesellschaft von deren Anfang bis zu deren Ende. Umfasst sind daher:
- die Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft
- deren Organisation (Satzung, Rechtsstellung der Organe und deren Haftung, Vertretungsmacht sowie die unternehmerische Mitbestimmung) und
- deren Auflösung, Beendigung und Abwicklung
Der Anknüpfungspunkt für einen Gesamtverweis zu der maßgeblichen Rechtsordnung ist bei juristischen Personen umstritten. Im Wesentlichen stehen sich die Vertreten der Sitztheorie sowie der Gründungstheorie gegenüber.
Nach der Sitztheorie ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die juristische Person ihren tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat. Dies ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Diese Sichtweise ist vorherrschend in Deutschland, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Portugal, Spanien, Polen, Griechenland, der Türkei und Belgien.
Vorteile der Sitztheorie sind:
Für das Verfahrensrecht gilt im Geltungsbereich der EuGVVO der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Für die Restzuständigkeit gilt mangels vorrangiger staatsvertraglicher Regelungen die ZPO, insbesondere deren §§ 12, 13 und § 17.
__**II. Kollisionsrecht**__
Das IPR der juristischen PErsonen ist im Verhältnis zu Deutschland nur in wenigen bilateralen Staatsverträgen geregelt. Beispiele hierfür sind der Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag mit den USA von 1964 und der Niederlassungsvertrag mit Spanien von 1970. Im EGBGB oder in der Rom I-VO finden sich keine Regelungen zum Internationalen Gesellschaftsrecht, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f) Rom I-VO.
Das Gesellschaftsstatut entscheidet über die Innen- und Außenbeziehungen einer Gesellschaft von deren Anfang bis zu deren Ende. Umfasst sind daher:
- die Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft
- deren Organisation (Satzung, Rechtsstellung der Organe und deren Haftung, Vertretungsmacht sowie die unternehmerische Mitbestimmung) und
- deren Auflösung, Beendigung und Abwicklung
Der Anknüpfungspunkt für einen Gesamtverweis zu der maßgeblichen Rechtsordnung ist bei juristischen Personen umstritten. Im Wesentlichen stehen sich die Vertreten der Sitztheorie sowie der Gründungstheorie gegenüber.
Nach der Sitztheorie ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die juristische Person ihren tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat. Dies ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Diese Sichtweise ist vorherrschend in Deutschland, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Portugal, Spanien, Polen, Griechenland, der Türkei und Belgien.
Vorteile der Sitztheorie sind:
Deletions:
Additions:
__**II. Geschäftsfähigkeit**__
Die allgemeine Geschäftsfähigkeit richtet sich, wie die Rechtsfähigkeit, gemäß Art. 7 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit. Sie ist von der Ehe-, Erb- und Vererbfähigkeit und der Deliktsfähigkeit zu trennen, die nach dem jeweiligen Familien-, Erb- oder Deliktsstatut behandelt werden.
Art. 7 Abs. 2 EGBGB und Art. 13 Rom I-VO sind auch im Rahmen der Geschäftsfähigkeit zu beachten.
Der Name einer Person wird gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. So ist eine einheitliche Behandlung des Namens im privaten wie auch im öffentlichen Recht gewährleistet. Die Wahl eines Ehenamens ist unbefristet gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB möglich. Probleme, die bei Vorliegen verschiedener Namen entstehen, werden nach dem durch Art. 2 EGBGB zu bestimmenden Recht entschieden. Im ausländischen IPR wird der Ehename oftmals familienrechtlich qualifiziert. In Art. 10 Abs. 3 EGBGB werden Regelungen bzgl. des Kindesnamens getroffen. Als Erstfrage ist gemäß Art. 19 EGBGB zunächst die Abstammung des Kindes zu klären.
Der EuGH hat in der Angelegenheit Grunkin/Paul entschieden, dass bei der Anwendung von Namensrecht innerhalb der EU das Freizügigkeitsrecht des Namensträgers gemäß Art. 21 AEUV zu beachten ist. Diese Norm ist verletzt, wenn bei der Anwendung des Namensrechts eines Mitgliedstaates die Anerkennung eines nach dem Wohnortrecht eines anderen Mitgliedstaates gebildeten Nachnamens eines Kindes verweigert wird.
In einer neueren Entscheidung hat der EuGH eine Verletzung von Art. 21 AEUV jedoch abgelehnt, wenn Vor- und Nachnamen nach den offiziellen Schreibregeln eines Mitgliedstaates in Personenstandsurkunden eingetragen werden, ohne dass dies bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zu schwerwiegenden beruflichen oder privaten Nachteilen der betroffenen Person führt.
||**__B. Das IPR der juristischen Personen__**
**__I. Verfahrensrecht__**
Die allgemeine Geschäftsfähigkeit richtet sich, wie die Rechtsfähigkeit, gemäß Art. 7 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit. Sie ist von der Ehe-, Erb- und Vererbfähigkeit und der Deliktsfähigkeit zu trennen, die nach dem jeweiligen Familien-, Erb- oder Deliktsstatut behandelt werden.
Art. 7 Abs. 2 EGBGB und Art. 13 Rom I-VO sind auch im Rahmen der Geschäftsfähigkeit zu beachten.
Der Name einer Person wird gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. So ist eine einheitliche Behandlung des Namens im privaten wie auch im öffentlichen Recht gewährleistet. Die Wahl eines Ehenamens ist unbefristet gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB möglich. Probleme, die bei Vorliegen verschiedener Namen entstehen, werden nach dem durch Art. 2 EGBGB zu bestimmenden Recht entschieden. Im ausländischen IPR wird der Ehename oftmals familienrechtlich qualifiziert. In Art. 10 Abs. 3 EGBGB werden Regelungen bzgl. des Kindesnamens getroffen. Als Erstfrage ist gemäß Art. 19 EGBGB zunächst die Abstammung des Kindes zu klären.
Der EuGH hat in der Angelegenheit Grunkin/Paul entschieden, dass bei der Anwendung von Namensrecht innerhalb der EU das Freizügigkeitsrecht des Namensträgers gemäß Art. 21 AEUV zu beachten ist. Diese Norm ist verletzt, wenn bei der Anwendung des Namensrechts eines Mitgliedstaates die Anerkennung eines nach dem Wohnortrecht eines anderen Mitgliedstaates gebildeten Nachnamens eines Kindes verweigert wird.
In einer neueren Entscheidung hat der EuGH eine Verletzung von Art. 21 AEUV jedoch abgelehnt, wenn Vor- und Nachnamen nach den offiziellen Schreibregeln eines Mitgliedstaates in Personenstandsurkunden eingetragen werden, ohne dass dies bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zu schwerwiegenden beruflichen oder privaten Nachteilen der betroffenen Person führt.
||**__B. Das IPR der juristischen Personen__**
**__I. Verfahrensrecht__**
Deletions:
Die allgemeine
B. Das IPR der juristischen Personen
I. Verfahrensrecht
Additions:
Im Kollisionsrecht sind auch die grundlegenden Rechtsverhältnisse der natürlichen Personen geregelt. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a) Rom I-VO ist dieser Bereich von dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen, sodass hier autonomes IPR gilt. Einen Sonderfall für die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bei Verträgen regelt jedoch Art. 13 Rom I-VO.
**__I. Allgemeine Rechtsfähigkeit__**
Gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört. Welchem Recht die Todeserklärung unterliegt, wird im nationalen Kollisionsrecht gesondert gemäß Art. 9 EGBGB auch anhand der Staatsangehörigkeit angeknüpft.
Eine einmal erworbene Rechtsfähigkeit wird gemäß Art. 7 Abs. 2 EGBGB von einem Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht berührt. Die Norm ist zusätzlich allseitig auszubauen.
Gemäß Art. 13 Rom I-VO wird der andere Vertragsteil in seinem guten Glauben an eine bestehende Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des Staates des Vertragsabschlusses geschützt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom I-VO gilt dies gemäß Art. 12 EGBGB entsprechend, ausgenommen im Familien- und Erbrecht und bei in einem anderen Staat belegenen Grundstücken.
Die allgemeine
**__I. Allgemeine Rechtsfähigkeit__**
Gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört. Welchem Recht die Todeserklärung unterliegt, wird im nationalen Kollisionsrecht gesondert gemäß Art. 9 EGBGB auch anhand der Staatsangehörigkeit angeknüpft.
Eine einmal erworbene Rechtsfähigkeit wird gemäß Art. 7 Abs. 2 EGBGB von einem Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht berührt. Die Norm ist zusätzlich allseitig auszubauen.
Gemäß Art. 13 Rom I-VO wird der andere Vertragsteil in seinem guten Glauben an eine bestehende Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des Staates des Vertragsabschlusses geschützt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom I-VO gilt dies gemäß Art. 12 EGBGB entsprechend, ausgenommen im Familien- und Erbrecht und bei in einem anderen Staat belegenen Grundstücken.
Die allgemeine