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Internationales Privatrecht (IPR)

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Struktur der Kollisionsnormen


A. Tatbestand

Jeder Sachverhalt ist unter bestimmte Kollisionsnormen zu subsumieren (zu qualifizieren). Die passende Kollisionsnorm führt zu dem anzuwendenden materiellen Recht. Auch eine Kollisionsnorm besteht wie eine Sachnorm aus Tatbestand und Rechtsfolge.

I. Anknüpfungsgegenstand

Der Anknüpfungsgegenstand umschreibt einen Systembegriff des Privatrechtssysteems und damit diejenige Materie, für welche die einschlägigen Sachnormen des anzuwendenden Rechts festgesteellt werden sollen. Beispiele sind der Vertrag, die Ehe, die Kindschaft oder die Rechtsnachfolge von Todes wegen.

II. Anknüpfungspunkt (-moment,-subjekt,-zeitpunkt)

Der Anknüpfungspunkt wird auch als Anknüpfungsmoment, Anknüpfungssubjekt oder Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet und führt zu der (räumlich besten) Rechtsordnung, die den Bereich des Tatbestands regeln soll.
Verschiedene Anknüpfungspunkte können alternativ, kumulativ oder subsidiär berufen sein.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/IntPrivatrechtKollisionsnorm/Tatbestand.jpg)

Bei der alternativen Anknüpfung wird durch den Anknüpfungspunkt auf mehrere Rechtsordnungen verwiesen. Der Rechtsanwender hat die Möglichkeit, zwischen diesen auszuwählen. Hierdurch wird das Günstigkeitsprinzip verwirklicht.
Durch die kumulative Anknüpfung werden mehrere Rechtsordnungen für eine Rechtsfraage nebeneinander berufen. Oftmals wird neben einer zweiten Rechtsordnung zusätzlich an deutsches Recht angeknüpft. Die Inländer sollen hierdurch jedoch nicht begünstigt werden. Vielmehr können so rechtsvergleichend ungewöhnliche Ansprüche des ausländischen Rechts abgewehrt werden. Es gilt demnach der Grundsatz der Berücksichtigung des schwächeren Rechts.
Von der kumulativen Anknüpfung zu unterscheiden ist die distributive Anknüpfung. Hier werden mehrere Rechtsordnungen nicht kumulativ zu der gleichen Rechtsfrage, sondern getrennt zu verschiedenen Rechtsfragen berufen.
Die subsidiäre Anknüpfung wird erst berücksichtigt, wenn eine vorrangige Anknüpfung zu keinem Ergebnis führt.

Im Regelfall findet sich der Anknüpfungspunkt im Tatbestand der Kollisionsnorm. Er führt eindeutig zur berufenen Rechtsordnung (lex causae).


1. Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist im deutschen IPR ein häufiger Anknüpfungspunkt. Sie verweist auf das Heimatrecht einer Person und bildet das sog. Personalstatut. Die engste Verbindung zum Heimatrecht besteht nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers vor allem in den Bereichen, die die persönlichen Rechtsverhältnisse regeln, wie z.B. die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person, Art. 7 EGBGB. Auch im Ehe- und Kindschaftsrecht wird häufig an die Staatsangehörigkeit einer Person angeknüpft. Argumente für dieses Staatsangehörigkeitsprinzip sind:


  • der Ausdruck der Verbundenheit mit dem zugehörigen Staat
  • die Kontinuitätsinteressen bei einem Aufenthaltswechsel
  • die Ausdehnung der Staatsherrschaft
  • die leichtere Feststellbarkeit
  • die geringeren Manipulationsmöglichkeiten
  • die Förderung des internationalen Entscheidungseinklangs

Zunehmend ist jedoch eine Abkehr vom Prinzip der Staatsangehörigkeit festzustellen.


2. Wohnsitz (domicile)

Insbesondere in Staatsverträgen (z.B. Haager Testamentsübereinkommen) und in auf ihnen beruhenden Kollisionsnormen wird an den Wohnsitz angeknüpft.


3. Gewöhnlicher Aufenthalt (residence)

Weiterer wichtiger Anknüpfungspunkt ist der Aufenthalt einer Person


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