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Insolvenzplan


I. Bedeutung
Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Der Zweck des Insolvenzplans ist es somit, den bteiligten Gläubigern selbst zu ermöglichen, eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz zu finden.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Insolvenzplan weder ein Vergleich i.S.d. § 799 BGB oder ein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert [WM 2006, 44, 45].

II. Vorlageberechtigung
Nach § 218 InsO gilt das Recht zur Planinitiative. Danach sind zur Vorlage eines Insolvenzplans der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt (§ 218 Abs. 1 S. 1 InsO). Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen (§ 218 Abs. 2 InsO). Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO).

III. Aufbau
§ 219 InsO beschreibt die Gliederung des Insolvenzplans. Nach § 219 S.1 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen beizufügen (§ 219 S. 2 InsO)

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/InsolvenzRechtPlan/insoplan.jpg)


Darstellender Teil
Gemäß § 220 Abs. 1 InsO wird im darstellenden Teil des Insolvenzplans beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Darüber hinaus soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 220 Abs. 2 InsO). Er muss sich u.a. im Wege einer Bestandsaufnahme über die Vemögens-, Finanz- und Ertragslage des insolventen Unternehmens äußern [Burger/Schellberg, Der Insolvenzplan im neuen Insolvenzrecht, DB 1994, 1833, 1834.].

Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221 S. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen (§ 221 S. 2 InsO).

Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 Abs. 1 S. 1 InsO). Unterschieden wird zwischen:

  • absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird
  • nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
  • Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen
  • den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden

Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden (§ 222 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden (§ 222 Abs. 2 S. 2 InsO).
Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn die als Insolvenzgläubiger nicht mit unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO). Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftungskapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden (§ 222 Abs. 3 S. 3 InsO).

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/InsolvenzRechtPlan/gruppen.jpg)

Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden (§ 228 S. 1 InsO). Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht, da im Falle der Bestätigung des Insolvenzplans diese Willenserklärungen als in der vorgeschriebenen Form abgegeben gelten (§ 254 Abs. 1 S. 2 InsO). Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen (§ 228 S. 2 InsO).

§ 255 InsO enthält eine Wiederauflebensklausel. Danach gilt: Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät (§ 255 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat (§ 255 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Stundungen oder Teilerlasse müssen sich auf Forderungen von Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO beziehen. § 255 InsO ist nicht anwendbar auf Regelungen, die unmittelbar in Absonderungsrechte eingreifen [HK-Flessner § 255 Rdnr. 4.].

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt (§ 263 S. 1 InsO). Eine Regelung, die eine Zustimmungsbedürftigkeit für alle Rechtsgeschäfte begründen sollte, wäre unzulässig. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte müssen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans so eindeutig bezeichnet sein, dass sie für Dritte durch Einsichtnahme in den Insolvenzplan unzweifelhaft bestimmbar sind. Die Regelungen können sich auf Rechtsgeschäfte aller Art, auch auf Verpflichtungsgeschäfte beziehen.

In § 264 InsO finden sich weitere inhaltliche Vorgaben, welchen den Kreditrahmen betreffen. Danach kann im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in der Zeit der Überwachung hinein stehen lässt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf den Wert der Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der Vermögensübersicht des Plans aufgeführt sind (§ 264 Abs. 1 S. 1, 2, 3 InsO). Jede Art von vereinbarter Kreditgewährung während der Übrwachungszeit ist vorrangfähig. Der genannte Nachrang der Insolvenzgläubiger besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird, dass und in welcher Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt und gegenüber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestätigt (§ 264 Abs. 2 InsO). Die §§ 264 ff. InsO sollen die Finanzierung von Sanierungsplänen dadurch erleichtern, dass sie die Aufnahme von Krediten in der Überwachungszeit erlauben, denen für den Fall der erneuten Insolvenz des Schuldners innerhalb des Sanierungszeitraums die vorrangige Befriedigung zugesichert wird.


Anlagen
Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich beim Wirksamwerden des Plan gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden (§ 229 S. 1 InsO). Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll (§ 229 S. 2 InsO). Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind (§ 229 S. 3 InsO).


IV. Annahme und Bestätigung
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzplan von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO zurückweisen, wenn

  • die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder einer vom Gericht festgesetzten Frist nicht behebt
  • der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
  • die Ansprüche die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können

Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der Bekanntmachung zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter (mit Zustimmung des Gläubigerausschusses) die Zurückweisung beantragt (§ 231 Abs. 2 InsO). Gegen den Beschluss, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu (§ 231 Abs. 3 InsO).

Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, leitet das Insolvenzgericht ihn folgenden Personen zu:

  • dem Gläubigerausschuss, falls bestellt, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden angestellten (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  • dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
  • dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO)

Zudem bestimmt das Gericht eine Frist für die Abgabe der Stellungsnahmen, welche zwei Wochen nicht überschreiten soll (§ 232 Abs. 3 InsO)

Nach Durchführung des Vorprüfungs-, Anhörungs- und Auslegungsverfahrens bestimmt das Gericht einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin), § 235 Abs. 1 S. 1 InsO. Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden und kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungsnahmen anberaumt werden (§ 235 Abs. 1 S.2 und 3 InsO).

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekannt zu machen (§ 235 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zum Termin zu laden sind insbesondere die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat sowie der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (§ 235 Abs. 3 S. 1 InsO). Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden (§ 235 Abs. 3 S. 2 InsO).

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden (§ 236 S. 1 InsO).
Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 InsO entsprechend. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 InsO gewähren die Forderungen ein Stimmrecht, welche angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben (§ 77 Abs. 2 S. 1 InsO). Dies gilt entsprechend für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen (§ 77 Abs. 3 Nr. 1 InsO). Gläubiger, deren Forderungen nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§ 237 Abs. 2 InsO).

§ 238 InsO regelt das Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger während des Abstimmungstermins. Nach § 238 Abs. 1 S. 1 InsO gilt: Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern.
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab (§ 243 InsO). Zur Annahme des Insolvenzplan durch die Gläubiger ist erforderlich, dass in jeder Gruppe:

  • die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
  • die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der abstimmenden Gläubiger beträgt (§ 244 Abs. 1 InsO)

Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn:
  • die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden
  • die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll und
  • die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (§ 245 Abs. 1 InsO)

Eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung nach Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn nach dem Plan

  • kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen
  • weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
  • kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger (§ 245 Abs. 2 InsO)

Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne Abs. 1 Nr. 2 vor, wenn nach dem Plan

  • kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen und
  • kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese (§ 245 Abs. 3 InsO).

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten gemäß § 246 InsO ergänzend folgende Bestimmungen:

  • die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen
  • beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt

Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht (§ 247 Abs. 1 InsO). Ein Widerspruch ist jedoch unbeachtlich, wenn der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird als er ohne einen Plan stünde und wenn kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den völligen Betrag seines Anspruchs übersteigt (§ 247 Abs. 2 InsO).

Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 Abs. 1 InsO). Die Bestätigung wird versagt, wenn ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
  • die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
  • die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist (§ 250 InsO).

§ 251 InsO enthält weitere Regelungen, welche in erster Linie dem Schutz einzelner Personen im Insolvenzverfahren dienen. Danach ist auf Antrag des Gläubigers oder einer am Schuldner beteiligten Person die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
  • der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und
  • der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Darüber hinaus ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft gemacht hat, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird (§ 251 Abs. 2 InsO). Abzuweisen ist der Antrag, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 251 Abs. 3 InsO).

V. Rechtsfolgen
Die Allgemeinen Wirkungen des Plans finden sich in § 254 InsO. Danach treten mit der Rechtskraft der Bestätigung die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO).
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder as einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt (§ 254 Abs. 2 S. 1 InsO). Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger (§ 254 Abs 2 S. 2 InsO).
Ist ein Gläubiger weitgehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten (§ 254 Abs. 3 InsO).
Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Schuldner geltend machen (§ 254 Abs. 4 InsO).

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