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Elektronischer Geschäftsverkehr
Teil 1 - Verbraucher und Unternehmer
Der Verbraucherbegriff |
Die rechtlichen Regelungen zum Schutz des im Internet geschlossenen Vertrags betreffen das Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Gemäß der Legaldefinition in § 13 BGB zeichnet sich der Verbraucher i.S.d. BGB durch zwei Kriterien aus. Die Verbrauchereigenschaft kann nur natürlichen Personen zukommen. Juristische Personen, selbst Idealvereine und gemeinnützige Stiftungen kommen hingegen nicht in Betracht. Auch Personenhandelsgesellschaften (OHG,KG) verlieren aufgrund ihrer weitgehenden Annäherung an die Struktur der juristischen Personen mit Geschäftsbeginn, spätestens jedoch mit Eintragung (§ 123 HGB) die Verbrauchereigenschaft. Zweitens kann der Verbraucherstatus nicht generell zuerkannt bzw. abgesprochen werden, sondern muss immer in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft bestehen. Dieses muss im Einzelfall einem privaten Zweck dienen und darf insoweit weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet sein. Für die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher bzw. selbstständig beruflicher Spähre kann aus Verkehrsschutzgründen nicht die subjektive Willensrichtung des Handelnden maßgeblich sein. Entscheidend ist vielmehr der (objektive) Inhalt des Rechtsgeschäfts, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Zuordnungsprobleme können sich im Fall eines gemischt-genutzten Vertragsgegenstandes ergeben, z.B. bei sowohl privatem als auch (gelegentlich) gewerblichem Nutzung eines PKW, sog. dual-use. Erforderlich ist dann eine Beurteilung des überwiegenden Verwendungszwecks aus ex-ante Sicht. Umstritten ist zudem die Behandlung von Existenzgründern bis zum Beginn ihrer Tätigkeit. |