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Informationsrecht
6.3 - Haftung für Internet - Inhalte im deutschen Recht
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Grundlagen |
Deutschland hat die Vorgaben der E-Commerce-RL in §§ 7-10 TMG umgesetzt. Die grundsätzliche Unterscheidung bei der Haftung von Informationsbereitstellung im Internet erfolgt also zunächst danach, ob es sich um eigene oder fremde Informationen handelt und erst danach, um welche Art von Provider es sich handelt. Die Regelung des (deklaratorischen) § 7 Abs. 1 TMG findet sich nicht in der E-Commerce-RL, deren Haftungserleichterung lediglich technisch bedingt und nicht nach der Stellung des Providers zum fremden Inhalt richtet. Aus diesem Grund ist die Konformität des § 7 Abs. 1 TMG mit der Richtlinie umstritten. Die Haftung für zu eigen gemachte Informationen ist identisch mit der Haftung für eigene Informationen. Auch die Beibringung eines sog. Disclaimer (Distanzierung vom fremden Inhalt) führt regelmäßig nicht zu einem Haftungsausschluss. Siehe hierzu folgende Urteile:
OLG Köln, U. v. 28.5.2002 - 15 U 221/01- Urteil
BGH, U. v. 12.11.2009 - I ZR 166/07 – marions-kochbuch-de - Urteil |