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Informationsrecht

3.1 - Informationsfreiheitsrechte


Einzelgrundrechte aus Art.5 GG
Aus Art. 5 GG als der Grundlage der Meinungs- und der Informationsfreiheit lassen sich verschiedene Einzelgrundrechte ableiten, die die gesamte Breite der Erhebung und Verbreitung von Informationen abdecken, aber auch Grenzen dieser Grundrechte. Man kann die Meinungsfreiheit, also die Äußerung einer Meinung, die Informationsfreiheit, also das Recht zur Aneignung von Informationen, und die Medienfreiheiten, also das Recht zur Verbreitung von Meinungen und Informationen über bestimmte Medienträger.

 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil31/InfoRFreiheitsrechte.jpg)

Schutz der Informationsverbreitung im Internet
Die neuen Medien – allen voran das Internet – finden schon aus historischen Gründen keinen Niederschlag in Art. 5 GG. Dennoch ist anerkannt, dass die Informationsverbreitung im Internet zumindest dann geschützt ist, wenn sie wesensmäßig der Presse oder dem Rundfunk entspricht sowie bei der Verbreitung von Meinungen oder Kunst. Diese Grundrechte gelten nach Art. 1 Abs. 3 GG nur im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat.

Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Privaten durch einen anderen Privaten (z.B. durch Veröffentlichung in der Presse oder im Internet) greifen diese Grundrechte als Abwehrrechte nicht unmittelbar. Mit dem Lüth-Urteil hat der BVerfG einen Weg aufgezeigt, wie die Grundrechte - und insbesondere die Meinungsfreiheit- aber als Wertungsmaßstab auch im Verhältnis zwischen Privaten gelten.Die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten über die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138 Abs. 1, 242, 826 BGB) ist inzwischen anerkannt.


BVerfG, U. v. 15.1.1958, 1 BvR 100/57– Lüth-Urteil:


(...) Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor allem bei denjenigen Vorschriften des Privatrechts geltend machen, die zwingendes Recht enthalten und so einen Teil des ordre public[...] bilden, d. h. der Prinzipien, die aus Gründen des gemeinen Wohls auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und deshalb der Herrschaft des Privatwillens entzogen sind

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.


Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG schützt das Haben, Bilden, freie Äußern und Verbreiten von Meinungen. Der Begriff der Meinung ist damit in Abgrenzung zur Berichterstattung in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu sehen, womit die Mitteilung von Tatsachen gemeint ist. Meinungsfreiheit ist daher nur einschlägig, wenn es um Äußerungen mit Werturteilen geht.

Erfasst sind von der Meinungsfreiheit alle wertenden Äußerungen, seien sie privater oder öffentlicher Natur, positivem oder negativem Inhalt, wahr oder falsch. Meinung kann auch die wirtschaftliche Werbung sein, soweit sie wertende und meinungsbildende Wirkung hat. Problematisch sind dann Tatsachen mit meinungsbildendem Inhalt, d.h. wenn die Tatsache Voraussetzung oder Grundlage für die Meinungsbildung ist. Das BVerfG nimmt daher nur Tatsachen mit statistischem Inhalt und unwahre Tatsachen vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG aus. Der Unterschied zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerung verwischt damit erheblich, was auch für die Medienfreiheiten, die eine solche Trennung nicht kennen, vorteilhaft ist.

Die Meinungsfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, gewährt aber keine Zugangsansprüche in Bezug auf Medien. Geschützt ist die friedliche geistige Auseinandersetzung, aber kein gewaltsamer Meinungskampf.

Eine wichtige Schranke findet die Meinungsfreiheit im vorrangigen Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Menschenwürde ist betroffen bei personenbezogenen Schmähkritiken ohne inhaltliche Auseinandersetzung oder bei Formalbeleidigungen.

Die Rechtsprechung beschäftigte sich mit dieser Problematik in folgenden Urteilen:

Art. 1 GG als Schrankenbestimmung der Meinungsfreiheit:
 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil31/InfoRSchrankenbestimmung.jpg)

Informationsfreiheit
Mit der Informationsfreiheit soll dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben, sich aus allen für die Allgemeinheit frei zugänglichen Informationsquellen zu informieren. Neben der Meinungsfreiheit ist dieses Grundrecht Grundbedingung der politischen Meinungsbildung und damit Grundlage der demokratischen Ordnung. Frei zugänglich meint dabei nicht kostenfreier Zugang, sondern nur Fehlen von Zugangsbarrieren. Über die freie Zugänglichkeit entscheidet der Inhaber der Information(squelle).

Problematisch ist die freie Zugänglichkeit z.B. beim Polizeifunk oder bei der Bibliotheksausleihe. Private Informationen wie der traditionelle oder elektronische Postverkehr sowie Tagebücher etc. gelten als nicht allgemein zugänglich, soweit nicht der Inhaber der Informationsquelle selbst über deren Veröffentlichung entschieden hat. Bei öffentlichen Informationsquellen hat der Verwaltungsträger bei der Entscheidung jedoch das InformationsfreiheitsG und das Stasi-Unterlagen-Gesetz zu beachten.Die Informationsfreiheit ist vorrangig ein Abwehrrecht gegen den Staat, der diesen von etwaigen Beschränkungen des Zugangs von allgemein zugänglichen Informationsquellen abhalten soll, so dass der Grundrechtsträger ungehindert sich Informationen aktiv und passiv beschaffen darf, hierbei aber auch nicht registriert werden darf. Fraglich ist die Reichweite einer mittelbaren Drittwirkung der Informationsfreiheit.


BVerfG, B. v. 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92:


(...)Die Informationsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1, 1 Halbs. 2 GG umfassend gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (…)

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

Kunstfreiheit
Besonderem Schutz unterliegen Informationen, die gleichzeitig als Kunst oder wissenschaftliche Leistung einzustufen sind. Der besondere Schutz ergibt schon daraus, dass das Grundrecht gem. Art. 5 Abs. 3 GG schrankenlos gilt. Hat eine Information also den Grad von Kunst erreicht, kann ihre Verbreitung also allenfalls durch entgegenstehende stärkere Grundrechte anderer beschränkt werden. Während der Begriff der Wissenschaft als der ernsthafte Versuch zur Ergründung der Wahrheit zu verstehen ist (BVerfGE 90, 1, 12), arbeitet die Rechtsprechung des BVerfG mit einem offenen Kunstbegriff.

Folgende Entscheidungen sind diesbezüglich relevant:

BVerfG, B. v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - Anachronistischer Zug - Urteil
BVerfG, B. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - Mephisto - Urteil
BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Esra- Urteil
BVerfG, B. v. 17.6. 2009 - 1 BvQ 26/09 - Kannibale von Rothenburg - Urteil

Schranken und Zensurverbot
Die Kommunikationsfreiheiten finden einerseits ihre Grenzen in Art. 5 Abs. 2 GG, andererseits eine Schranken-Schranke als Stärkung ihrer Gewährleistung im Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG. Nach Art. 5 Abs. 2 GG sind die Kommunikationsgrundrechte nur insoweit gewährleistet, als nicht „Vorschriften der allgemeinen Gesetze, gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ Schranken vorsehen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend sind vor allem JSchG, JMStV, die persönliche Ehre ist geschützt vor allem in §§ 185 ff. StGB.

Problematisch ist dagegen der Begriff der „allgemeinen Gesetze“, weil bei einer weiten Auslegung damit jede Einschränkung der Kommunikationsfreiheiten zulässig wäre und der Gewährleistungsinhalt des Grundrechts nichts mehr wert wäre. Vielmehr dürfen sich die „allgemeinen Gesetze“ nicht gegen Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG als solches und damit nicht gegen eine bestimmte Meinung richten. Nach Rechtsprechung des BVerfG sollen zusätzlich durch die allgemeinen Gesetze auch Rechtsgüter geschützt werden müssen, die mindestens den Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG gleichwertig sind. Beispiele für allgemeine Gesetze sind §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB, 89, 90a, 99, 100, 101, 185 StGB 1 UWG.

Gegenausnahme zu den Beschränkungen des Art. 5 Abs. 2 GG ist das Zensurverbot in Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG. Als Schranken-Schranken verbietet diese Vorschrift, dass die Beschränkungen des Art. 5 Abs. 2 GG den Gewährleistungsinhalt der Kommunikationsfreiheiten über Gebühr ausgehöhlt wird. Dabei erfasst das Zensurverbot nach seiner historischen Bedeutung nur die Vorzensur, d.h. die staatliche Kontrolle und/oder Erlaubnis von Informationen vor ihrer Veröffentlichung. Eine mittelbare Drittwirkung im Verhältnis Privater zueinander (z.B. Herausgeber einer Zeitung und der Journalist/Redakteur) wird für das Zensurverbot abgelehnt. Auch die freiwillige Selbstkontrolle der Medienindustrie wird nicht als Zensur angesehen. Das inzwischen aufgehobene Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen stellt ebenfalls keine Zensur i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG dar, weil die Inhalte bereits vor der Sperrung im Internet veröffentlicht waren.


BVerfG, U. v. 15.1.1958, 1 BvR 100/57- Lüth-Urteil


(...)Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.(...) Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln (...)

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.
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