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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch gemäß {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} beschränkt durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz. Entgegenstehen könnten dem Persönlichkeitsrecht des A daher die Grundrechte der Partei "Die Linke" auf Meinungsfreiheit nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} sowie auf Kunstfreiheit nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 3 GG"}}.||
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch gemäß {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} beschränkt durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz. Entgegenstehen könnten dem Persönlichkeitsrecht des A daher die Grundrechte der Partei "Die Linke" auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG sowie auf Kunstfreiheit nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 3 GG"}}.||
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||Mario Barth könnte in seinem Grundrechten aus {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} in Verbindung mit {{du przepis="Art. 1 Abs. 1 GG"}} verletzt worden sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen das Recht, eigenständig über seine Darstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Insbesondere schützt es mit dem Recht am eigenen Bild vor Verbreitung ungewollter Abbildungen der eigenen Person.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch gemäß {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} beschränkt durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz. Entgegenstehen könnte somit dem Persönlichkeitsrecht des A die Grundrechte der Partei "Die Linke" auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG sowie auf Kunstfreiheit nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 3 GG"}}.||
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch gemäß {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} beschränkt durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz. Entgegenstehen könnte somit dem Persönlichkeitsrecht des A die Grundrechte der Partei "Die Linke" auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG sowie auf Kunstfreiheit nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 3 GG"}}.||
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch gemäß {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} beschränkt durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz. Entgegenstehen könnte somit dem Persönlichkeitsrecht des A die Grundrechte der Partei "Die Linke" auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG sowie auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs.3 GG.||
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||Mario Barth könnte in seinem Grundrechten aus Art. 2 Ab. 1 GG in Verbindung mit {{du przepis="Art. 1 Abs. 1 GG"}} verletzt worden sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen das Recht, eigenständig über seine Darstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Insbesondere schützt es mit dem Recht am eigenen Bild vor Verbreitung ungewollter Abbildungen der eigenen Person.
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||Mario Barth könnte in seinem Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG verletzt worden sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen das Recht, eigenständig über seine Darstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Insbesondere schützt es mit dem Recht am eigenen Bild vor Verbreitung ungewollter Abbildungen der eigenen Person.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch gemäß {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} beschränkt durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz. Entgegenstehen könnte somit dem Persönlichkeitsrecht des A die Grundrechte der Partei "Die Linke" auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG sowie auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs.3 GG.||
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch gemäß {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} beschränkt durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz. Entgegenstehen könnte somit dem Persönlichkeitsrecht des A die Grundrechte der Partei "Die Linke" auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG sowie auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs.3 GG.||
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Das Bundesverfassungsgericht entschied in Bezug auf die Manipulation von Bildern der eigenen Person: „ Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“