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Informationsrecht


Fall 27 - Kopierschutz


Musikliebhaber B kauft einen neuen CD-Brenner. Bevor er jedoch diesen in Gebrauch nimmt, möchte er wissen, ob die von ihm geplanten Vervielfältigungen urheberrechtlich zulässig sind:

1. Kopie von einer Original-CD, um ein zweites Exemplar ständig im Auto hören zu können, wobei die Original-CD nicht kopiergeschützt ist.

2. Kopie von einer Original-CD, die er von einem Freund geliehen hat. Die Original-CD ist zwar mit einem Kopierschutz ausgestattet. B weiß aber, dass die Software, die er für das Brennen von CDs verwendet, den Kopierschutz überwinden kann.

Lösung


a) Herstellen von Vervielfältigungsstücken für den privaten Gebrauch

I. Schutzgegenstand

Bei den Musikstücke, die auf der CD fixiert sind, handelt es sich um gem. § 2 UrhG geschützte Werke, deren Darbietung durch die beteiligten ausübenden Künstler (Musiker, Sänger) leistungsschutzrechtlich gem. §§ 73 ff. UrhG geschützt ist. Ebenso hat der Tonträgerhersteller ein Leistungsschutzrecht an der Produktion der CD (§ 85 UrhG). Das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) der Musikwerke steht gemäß dem Urheber- und den Leistungsschutzrechte ausschließlich dem Berechtigen zu.

II. Eingriffshandlung

Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG ist jede körperliche Festlegung des geschützten Werks, es kommt dabei nicht auf die verwendete Technik an.
Sowohl die erstmalige Digitalisierung, als auch die Übertragung digitaler
Daten auf ein anderes Speichermedium stellen deshalb nach allg. Auffassung eine Vervielfältigung i.S.d. Urheberrechts dar. Wenn B eine CD mit Hilfe eines CD- Brenners kopiert, stellt er folglich eine Vervielfältigung der auf der CD verkörperten Musikwerke i.S.v. § 16 UrhG her.
So einen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wäre rechtswidrig, wenn nicht zuvor die zur Vervielfältigung berechtigenden Nutzungsrechte erworben worden sind. Der Kauf einer Original- CD berechtigt nicht zu deren Vervielfältigung.

III. Die Vervielfältigung könnte jedoch gemäß § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt sein.

Hiernach ist die Herstellung sogenannter Privatkopien zulässig, d.h. eine natürliche Person darf zum privaten Gebrauch von Gesetzes wegen auf beliebigen Trägern einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, solange damit kein Erwerbszweck verfolgt wird und es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt.
Durch § 53 Abs. 1 UrhG als Schranke des Urheberrechts, wird das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers begrenzt.

IV. Privater Gebrauch setzt voraus, dass die Vervielfältigung ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse dienen soll, es kommt dabei auf die Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Vervielfältigung an.

B möchte die CD selbst in seinem Auto nutzen, dies fällt eindeutig in den Bereich der Privatkopie, damit ist die von B beabsichtigte Vervielfältigung gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.

b) Kopierschutz

I. Auch in diesem Fall ist die von B geplante Vervielfältigung als Privatkopie an sich gem. § 53 Abs. 1 UrhG zulässig, die Ausführungen zu a) gelten entsprechend.

Dem steht auch nicht entgegen, dass B hier nicht sein eigenes Original verwendet, sondern das eines Freundes. § 53 Abs. 1 UrhG verlangt nicht, dass zur Anfertigung einer Kopie ein eigenes Werkstück
verwendet werden muss.

II. Problematisch ist jedoch, dass das hier verwendete Original mit technischen Schutzmaßnahmen versehen ist.

Damit könnte die Vervielfältigung des B wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 1 UrhG rechtswidrig sein. Hiernach dürfen technische Schutzmaßnahmen, wenn sie dem Handelnden bekannt sind nicht ohne Zustimmung des Urhebers umgangen werden. Eine Legaldefinition technischer Schutzmaßnahmen findet sich in § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG, hierunter fällt insbesondere der inzwischen weitverbreitete Kopierschutz auf Datenträgern wie CDs und DVDs. Wann solche Schutzmaßnahmen als wirksam zu erachten sind, regelt § 95a Abs.2 S. 2 UrhG. Demzufolge ist der Kopierschutz auf der CD, die sich B von seinem Freund geliehen hat, eine wirksame technische Schutzmaßnahme i.S.d. § 95a Abs. 2 UrhG.
Mit der bewussten Umgehung dieser Schutzmaßnahme verstößt B gegen § 95a UrhG, dies kann auch nicht durch § 53 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt werden, da das Recht auf Privatkopie keinen durchsetzbaren Anspruch gewährt.

III. Die Vervielfältigung der CD des Freundes wäre folglich rechtwidrig.


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