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Informationsrecht


Fall 3 - Warnhinweise


In § 3 I Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (TabKTHmV 1984; BGBl. I 1984, 1461) ist folgende Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben:

§ 3. Besondere Warnhinweise.
(1) Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach § 2 I jeweils einen der folgenden besonderen Warnhinweise tragen:
1. “Rauchen verursacht Krebs”
2. “Rauchen verursacht Herz– und Gefäßkrankheiten”.


Absatz 4 bestimmt, daß den besonderen Warnhinweisen die Worte “Die EG–Gesundheitsminister:" vorangestellt sein müssen. Nach Absatz 5 sind die besonderen Warnhinweise vom Hersteller abwechselnd zu verwenden. Sie müssen mit gleicher Häufigkeit auf den von ihm in Verkehr gebrachten Packungen vorkommen. Nach den besonderen Warnhinweisen müssen die Packungen nach § 2 TabKTHmV den allgemeinen Warnhinweis “Rauchen gefährdet die Gesundheit” tragen. Diesem müssen wiederum die Worte “Die EG–Gesundheitsminister:" vorangestellt sein. Nach § 6 TabKTHmV sind bei Zigarettenpackungen der allgemeine Warnhinweis nach § 2 TabKTHmV auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite, der besondere Warnhinweis nach § 3 TabKTHmV auf der anderen Breitseite der Packung anzubringen. Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch der besondere Warnhinweis müssen jeweils mindestens 4 % der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind.

Ist die Vorschrift vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 GG?


Lösungshinweise




Siehe auch folgende Entscheidung: 2 BvR 1915/91 vom 22. Januar 1997


Fraglich ist, ob die vorgeschriebene Kennzeichnungspflicht der TabKTHmV gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Laut Rechtsprechung findet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung bei Wirtschaftswerbung nur Anwendung, "wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen" (vgl. BVerfGE 71, 162 [175]). Mit der Kennzeichnungspflicht beabsichtigt der Staat vor den Gefahren des Zigarettenkonsums zu warnen. Sie betrifft daher nicht die Werbung und damit die Meinungsäußerung der Zigarettenhersteller sondern deren Berufsausübung. Etwas anderes würde nur gelten, wenn nicht eindeutig erkennbar wäre, dass es sich bei den Warnhinweisen um die Äußerung einer fremden Meinung handelt, denn "wird einem Grundrechtsberechtigten die Verbreitung einer fremden Meinung als eigene zugemutet, so ist die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt." (BVerfG, Urt. v. 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91).

Vorliegend wird insbesondere durch die vorangestellte Formulierung "die Gesundheitsminister" deutlich erkennbar, dass es sich nicht um einen selbst gewählten Hinweis der Tabakindustrie handelt, sondern um die Ansicht der Gesetzgeber, dass Rauchen gesundheitsschädlich sei. Darüber hinaus gelten die Warnhinweise für sämtliche Zigarettenpackungen aller Hersteller. Somit ist für den Konsumenten erkennbar ist, dass es sich nicht um die Meinung eines einzelnen Herstellers in Bezug auf die Auswirkungen des Rauchens handelt.

Ergebnis: Folglich wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit durch die Kennzeichnungspflicht nicht berührt. Die Kennzeichnungspflicht fällt jedoch in den Schutzbereich des Art. 12 Abs.1 GG.


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