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Revision [35503]

Last edited on 2013-11-29 18:51:15 by Jorina Lossau
Additions:
||Fraglich ist, ob A Anspruch auf weitergehenden Zugang zum Stadion und zur Hörfunkübertragung aus dem Stadion hat.
Ein Anspruch könnte sich aus § 19 Abs. 1 und {{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}} ergeben. §19Abs.1 GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Bei Z müsste es sich daher zunächst ein Unternehmen im Sinne des GWB handeln. Z wurde die Aufgabe übertragen, die Fußballspiele der Bundesliga zu vermarkten und somit auch für den Zutritt zu den Spielen zu sorgen. "Angesichts der über-
ragenden Popularität der Spiele der Fußballbundesliga ist die Berichterstattung über diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berichte über andere Sportereignisse substituierbar." (BGH, Urt. v. 08.11.2005) Die Dienstleistungen, die für den Zugang zu den Bundesligaspeilen erforderlich sind, bilden daher einen eigenen sachlichen Markt im Sinne des GWB. Bei der Vermarktung besteht zwischen den Vereinen der Bundesliga gegenüber dem Hörfunk kein Wettbewerb. Die Stellung von Z ist folglich gemäß §18 Abs.1 GWB als marktbeherrschend anzusehen. Z hatte somit im vorliegenden Fall eine marktbeherrschende Stellung.
Fraglich ist, ob diese Stellung missbräuchlich ausgenutzt wurde, indem Z von A ein Entgelt für die Hörfunkrechte verlangt hat.
Grundlage für ein Zutrittsrecht von Hörfunkberichterstattern, dass an eine Gebühr knüpft, könnte das Hausrecht des Veranstalters sein. Dieses ist geregelt in 858 ff., 1004 BGB. Das Hausrecht schließt das Recht ein, frei darüber entscheiden zu dürfen, wem der Zutritt gestattet wird und wem nicht. "Dies schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen" (BGHZ 110, 371, 383 f.) "Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden." (BGH, Urt. v. 08.11.2005) Letzteres ist hier nicht der Fall.
A ist als Hörfunkveranstalter nicht vergleichbar mit einem normalen Zuschauer, dem Zutritt zu den Fußballspielen gewährt wird. Z entsteht ein höherer Aufwand dadurch, dass beispielsweise gesonderte Plätze oder technische Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Zieht man dies in Betracht, erscheint das Verlangen eines Entgeltes als gerechtfertigt.
Fraglich ist, ob sich A auf sein nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistetes Recht auf Rundfunkfreiheit berufen kann. Die Rundfunkfreiheit soll die öffentliche Meinungsbildung sicherstellen. "Deswegen gehört zur Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien" (BGH, Urt. v. 08.11.2005) Vom Begriff der Information erfasst sind daher auch Sportveranstaltungen. Laut Rechtsprechung führt das Recht auf Rundfunkfreiheit jedoch nicht dazu, dass dem Hörfunkveranstalter die Möglichkeit der Berichterstattung aus dem Stadion unentgeltlich eingeräumt wird. (BGH, Urt. v. 08.11.2005). Begründet wird dies damit, dass die Veranstaltung der Bundesligaspiele in den Schutzbereich des {{du przepis="Art. 12 Abs. 1 GG"}} fällt. {{du przepis="Art. 12 GG"}} umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313) und somit auch die Veranstaltung sportlicher Ereignisse. "Das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, dient in diesem Zusammenhang der Sicherung der Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil." (BGH, Urt. v. 08.11.2005)
Bei unentgeltlicher Berichterstattung würde der wirtschaftliche Wert der Rundfunkübertragung unberücksichtigt bleiben. Folglich kann der Veranstalter des Fußballspiels bestimmen, "dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die Befugnis zur Rundfunkberichterstattung
aus dem Stadion erworben wird." (BGH, Urt. v. 08.11.2005). Weiterhin kann aus den Vorteilen, die der Veranstalter aus der Hörberichterstattung zieht, nicht abgeleitet werden, dass die Übertragung ohne Entgelt erfolgen muss. (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2005).
Folglich liegt keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor.
**Ergebnis:** A hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Stadion zum Zweck der Berichterstattung.
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Revision [35061]

Edited on 2013-10-17 13:41:33 by Jorina Lossau
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8b1ec4475f6f2d7a75a8cb7cfa91134a&nr=34602&pos=0&anz=1 KZR 37/03 vom 8. November 2005]]||
Deletions:
||Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des
von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt. ||
Die Betroffenen sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie befassen sich als Anbieter
mit der Vermarktung von Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga gegenüber den Medien. Zu den angebotenen Dienstleistungen ge-
hören insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu den Spielen sowie die Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze und technischer Hilfsmittel zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Hörfunk und Fernsehen. Angesichts der überragenden Popularität der
Spiele der Fußballbundesliga ist die Berichterstattung über diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berichte über andere Sportereignisse substituierbar. Die für den Zugang zu den Spielen notwendigen Dienstleistungen bilden daher in sachlicher Hinsicht einen eigenen Markt.
Den (Mit-)Veranstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften steht das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Dieses Recht bildet eine die Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig zu machen. Das Hausrecht schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu be-
stimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGHZ 110, 371, 383 f. - Sportübertragungen; vgl. auch BVerfGE 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265).
Wird ein solches Entgelt von einem marktbeherrschenden Unternehmen beansprucht, darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der - wie im Streitfall der Zutritt zu den Stadien zum Zwecke der Berichterstattung - gleichartigen Unternehmen
üblicherweise zugänglich ist, allerdings weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}}). Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8b1ec4475f6f2d7a75a8cb7cfa91134a&nr=34602&pos=0&anz=1 KZR 37/03 vom 8. November 2005]]||


Revision [22118]

Edited on 2013-03-12 14:40:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInfoR



Revision [21630]

Edited on 2013-03-01 15:07:47 by Jorina Lossau
Additions:
||Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des
von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt. ||
Die Betroffenen sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie befassen sich als Anbieter
mit der Vermarktung von Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga gegenüber den Medien. Zu den angebotenen Dienstleistungen ge-
hören insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu den Spielen sowie die Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze und technischer Hilfsmittel zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Hörfunk und Fernsehen. Angesichts der überragenden Popularität der
Spiele der Fußballbundesliga ist die Berichterstattung über diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berichte über andere Sportereignisse substituierbar. Die für den Zugang zu den Spielen notwendigen Dienstleistungen bilden daher in sachlicher Hinsicht einen eigenen Markt.
Den (Mit-)Veranstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften steht das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Dieses Recht bildet eine die Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig zu machen. Das Hausrecht schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu be-
stimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGHZ 110, 371, 383 f. - Sportübertragungen; vgl. auch BVerfGE 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265).
Wird ein solches Entgelt von einem marktbeherrschenden Unternehmen beansprucht, darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der - wie im Streitfall der Zutritt zu den Stadien zum Zwecke der Berichterstattung - gleichartigen Unternehmen
üblicherweise zugänglich ist, allerdings weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}}). Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8b1ec4475f6f2d7a75a8cb7cfa91134a&nr=34602&pos=0&anz=1 KZR 37/03 vom 8. November 2005]]||


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