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Informationsrecht


Fall 7 - Skiurlaub


Die C ist eine Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. B verlegt die Zeitschrift „Frau im Spiegel”. In der Ausgabe Nr. 9/2002 vom 20. 2. 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass der Fürst von Monaco erkrankt sei. Bebildert war der Bericht unter anderem mit einer Fotografie, welche die C im Skiurlaub neben ihrem Ehemann auf der Straße in St. Moritz zeigt. In der Ausgabe Nr. 9/2003 vom 20. 2. 2003 berichtete die Zeitschrift erneut über einen Winterurlaub der C in St. Moritz unter Beifügung eines Bildes, das die C und ihren Ehemann auf öffentlicher Straße in St. Moritz unter vielen Menschen zeigt. In der Ausgabe Nr. 12/2004 vom 11. 3. 2004 berichtete das Blatt über den bevorstehenden „Rosenball” in Monaco; dieser Bericht wurde unter anderem mit einer Aufnahme illustriert, welche die C und ihren Ehemann in einem öffentlichen Zweier-Sessellift in Z. in Skikleidung zeigt.

C verlangt von B, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Zu Recht?

Lösungshinweise




Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: VI ZR 50/06 vom 6. März 2007



Die Veröffentlichung der Aufnahmen könnte gegen § 22 KunstUrhG verstoßen. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung erfolgte laut Sachverhalt nicht. Diese ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG entbehrlich, bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sofern durch die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, § 23 Abs. 2 KunstUrhG.
Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte.
Relative Personen der Zeitgeschichte sind der Öffentlichkeit durch ein bestimmtes Ereignis bekannt und dürfen daher nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis dargestellt werden. Nicht beschränkt auf ein Ereignis ist die Berichterstattung bei der absoluten Person der Zeitgeschichte, deren Bekanntheit auf ihres Status und ihrer Bedeutung beruht(vgl. BVerfGE 101, 361 ff.)
Der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ist zum Schutz der Pressefreiheit grundsätzlich weit auszulegen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann jedoch nachrangig sein, wenn der Schutz der Persönlichkeitsphäre überwiegt. Beide Interessen sind daher gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt: "Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist." (BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Bei Prinzessin Caroline handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person. Fraglich ist daher, ob es sich um Bildnisse aud dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und ob durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzt werden. Laut Rechtsprechung umfasst der Begriff Zeitgeschichte "nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt." (BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)

Der Winterurlaub von Prinzessin Caroline in St. Moritz ist kein Vorgang von allgemeinem Interesse. Die Abbildung leistet weder einen Beitrag zur Diskussion von allgemeinem Interesse noch enthält sie eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Laut Rechtsprechung gehört der Urlaub auch bei öffentlichen Personen zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Weiterhin ist entscheidend, ob eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung verbreitet wird oder der Informationswert wesentlich in der Unterhaltung besteht. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Letzteres ist bei den Fotos der Fall. Gleiches gilt für die Aufnahmen im Skilift, da diese in keinem inhaltlichen Zusammenhang zum möglicherweise zeitgeschichtlichen Ereignis Rosenball stehen und lediglich der Unterhaltung dienen. Allerdings muss zur Beurteilung des Informationswertes eines Artikels außer den Bildern auch die zugehörige Wortberichterstattung berücksichtigt werden. Sofern sich die Wortberichterstattung auf den Skiurlaub bezieht, liegt keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Etwas anderes gilt jedoch, für die Worberichterstattung über die Erkrankung des Fürsten von Monacco. Dabei handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, dass hinsichtlich der Berichterstattung nicht beschränkt ist.(vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Hierbei ist die Qualität des Presseerzeugnisses und des redaktionellen Beitrags nicht von Bedeutung. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)

Ergebnis: Die Rechtsprechung sieht in der Veröffentlichung der Fotos keinen eigenständigen Verletzungseffekt unabhängig von der zeitgeschichtlichen Berichterstattung. Prinzessin Caroline hat somit kein Recht auf Unterlassung der Veröffentlichung von bebilderten Artikeln, die über ihren Urlaub berichten und gleichzeitig Informationen über die Erkrankung des Fürsten von Monacco enthalten. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)


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