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Revision [35506]

Last edited on 2013-11-29 21:05:18 by Jorina Lossau
Additions:
**Ergebnis:** Folglich hat A einen Unterlassungsanspruch gegen Z aus §§ 97, 23 S.1, 14 UrhG.
Deletions:
**Ergebnis:** Folglich hat A einen Unterlassungsanspruch gegen Z aus §{{du przepis="§ 23 S. 1 UrhG"}}, 14 UrhG.


Revision [35505]

Edited on 2013-11-29 21:02:08 by Jorina Lossau
Additions:
||Fraglich ist, ob Z das Urheberrecht des A verletzt hat.
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn in die Urheberrechte einer Person eingegriffen wurde. Bei dem Song "Bololero No. 9 handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG. Dieses Werk wurde von Z in einen Klingelton umgewandelt und somit nicht zweckgemäß verwendet. Es liegt folglich eine Entstellung nach {{du przepis="§ 14 UrhG"}} vor, welche geeignet ist, die berechtigten Interessen des Urhebers zu gefährden. (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06)
Weiterhin dürfen gemäß § 23 S.1 UrhG Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlich oder verwertet werden. Eine Einwilligung lag laut Sachverhalt nicht vor. Darüber liegen die Verwertungsrechte eines Werkes, insbesondere das Recht der Vervielfältigung eines Werkes gemäß §16 UrhG sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG, grundsätzlich beim Urheber.
**Ergebnis:** Folglich hat A einen Unterlassungsanspruch gegen Z aus §{{du przepis="§ 23 S. 1 UrhG"}}, 14 UrhG.
**Anmerkung:** Weitere Besonderheiten ergeben sich bei Vorliegen einer Abtretungs- oder Ermächtigungserklärung an die GEMA.
Laut Rechtsprechung ist die GEMA berechtigt, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, während der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestatten. Es kommt hierbei ein zweistufiges Lizensierungsverfahren zur Anwendung. (BHG, Urt. v. 11.03.2010-I ZR 18/08)
Im Übrigen gilt: "Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat." (BHG, Urt. v. 11.03.2010-I ZR 18/08)
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Revision [35063]

Edited on 2013-10-17 13:42:46 by Jorina Lossau
Deletions:
In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des {{du przepis="§ 14 UrhG"}}, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.
Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war ({{du przepis="§ 39 UrhG"}}), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.
Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des
GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteildes Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.
Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheber-
persönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 =WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).


Revision [22120]

Edited on 2013-03-12 14:42:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInfoR


Revision [21665]

Edited on 2013-03-01 17:14:54 by Jorina Lossau
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Urteile:

[[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d921981da6fa8a9829e02e5d6055a93&nr=53099&pos=0&anz=6 I ZR 18/08 vom 11. März 2010]]
[[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d921981da6fa8a9829e02e5d6055a93&nr=50030&pos=3&anz=6 I ZR 226/06 vom 10. Juni 2009]]||
Deletions:
||Siehe hierzu auch folgende Urteile:
[[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d921981da6fa8a9829e02e5d6055a93&nr=53099&pos=0&anz=6 I ZR 18/08 vom 11. März 2010]]
[[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d921981da6fa8a9829e02e5d6055a93&nr=50030&pos=3&anz=6 I ZR 226/06 vom 10. Juni 2009]]||


Revision [21663]

Edited on 2013-03-01 17:14:19 by Jorina Lossau
Additions:
Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheber-
persönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 =WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).


Revision [21662]

Edited on 2013-03-01 17:11:43 by Jorina Lossau
Additions:
In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des {{du przepis="§ 14 UrhG"}}, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.
Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war ({{du przepis="§ 39 UrhG"}}), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.
Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des
GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteildes Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.
||Siehe hierzu auch folgende Urteile:

[[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d921981da6fa8a9829e02e5d6055a93&nr=53099&pos=0&anz=6 I ZR 18/08 vom 11. März 2010]]
[[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d921981da6fa8a9829e02e5d6055a93&nr=50030&pos=3&anz=6 I ZR 226/06 vom 10. Juni 2009]]||


Revision [21650]

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