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Informationsrecht


Fall 15 -Homepage


A betreibt eine Homepage, auf der er sich mit den Problemen der Lokalpolitik beschäftigt. Dafür verlinkt er seine Seite mit den Homepages aller in seiner Heimatstadt aktiven Parteien, u.a. auch der Verstandespartei (VP). Auf der Seite der VP sind auch harmlose Alltagswitze zum allgemein-politischen Geschehen enthalten. Nach einigen Monaten radikalisiert die lokale VP ihre politischen Ansichten und bekämpft alle von ihr als „Volksfeinde“ ausgemachten Bevölkerungsgruppen, u.a. Sozialschmarotzer, Juden und Mohammedaner. Hierbei werden auch ausdrücklich einzelne Mitbürger persönlich beleidigt (§ 185 StGB). A hat sich nach Einrichtung der Homepage über ein Jahr vor allem um sein Studium gekümmert und deshalb die Veränderung der Homepage der VP nicht mitbekommen.

Frage 1: Kann A für die Beleidigungen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden?

Frage 2: Hilft es A, wenn er auf seiner Homepage bei den Verlinkungen einen deutlich sichtbaren „Disclaimer“ anbringt, demzufolge er die Haftung für verlinkte Seiten ausschließt?

Frage 3: Wie ist die Rechtslage, wenn A auf der Homepage auch einen Blog zur Lokalpolitik schaltet, in dem sich nach einiger Zeit vor allem die lokalen Politiker der VP mit inhaltlich gleichen Beleidigungen gegen „Volksfeinde“ zu Wort melden, A den Blog aber nur alle 14 Tage auf Neueinträge kontrolliert?


Lösungsskizze


Frage 1:

Eine Haftung des A ergibt sich aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Ehre. A hat sich die beleidigenden Äußerungen zu eigen gemacht, indem er den Link in seine Homepage aufgenommen hat. Laut Rechtsprechung liegt dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn derjenige, der eine herabsetzende Meinung Dritter verbreitet, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Diese Verantwortlichkeit wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Verbreitende auf die Eigenverantwortlichkeit des Autors beruft. (BGH, Urt. v. 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff.)

Frage 2:

Fraglich ist, ob sich A seiner Verantwortlichkeit für Inhalte der Homepage dadurch entziehen kann, dass er eine Haftungsfreizeichnungsklausel (Disclaimer) hinzufügt, in der er sich allgemein von allen Inhalten gelinkter Seiten distanziert. Im Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 stellt das Gericht in Bezug auf Haftungsfreizeichnungsklauseln fest: "Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung." (LG Hamburg vom 12. Mai 1998, Az. 312 O 85/98) Eine pauschale Distanzierung ist demzufolge nicht wirksam und schließt die Verantwortlichkeit des Homepageinhabers nicht aus.

Frage 3:

Laut Rechtsprechung gilt: "Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern." (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10) Folglich muss A nur für rechtsverletzende Inhalte einstehen, von denen er Kenntnis hatte. Dies gilt insbesondere, wenn eine eine zunächst unbeanstandete Seite zu einem späteren Zeitpunkt rechtsverletzende Äußerungen enthält. Eine ausdrückliche Verpflichtung nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen, besteht nicht.








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