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Informationsrecht


Fall 4 - Beleidigung


A wurde 1988 erstmals Zeuge eines großen Nato-Manövers und zeigte sich darüber tief bestürzt. In unmittelbarer Nähe des Ortes, in dem er sich besuchsweise aufhielt, waren amerikanische Verbände in Stellung gegangen. Er beschrieb daraufhin ein Bettuch mit den Worten “A soldier is a murder” (wörtlich übersetzt: Ein Soldat ist ein Mord, nicht: a murderer = Mörder) und befestigte es an einer Straßenkreuzung am Ortsrand. Der vorüberfahrende Bundeswehroffizier Z stellte Strafantrag. A wurde wegen Beleidigung dieses Offiziers bestraft.

Ist das Urteil vereinbar mit Art. 5 GG?

Lösungshinweise




Das Urteil könnte gegen Art. 5 GG verstoßen. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Bild oder Schrift frei zu äußern und zu verbreiten. Bei der Aussage " A soldier is a murder" handelt es sich um eine von Art. 5 GG geschützte Meinung. A hat mit der Äußerung nicht die Behauptung aufgestellt, dass bestimmte Soldaten einen Mord begangen hätten, sondern er hat seine Missgunst über den Beruf des Soldaten zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten von Menschen zwingt. A hat somit durch das Beschriften des Bettuches eine Meinung zum Ausdruck bebracht, deren Verbreitung grundsätzlich von Art. 5 GG geschützt wird.

In der Bestrafung der Äußerungen des A ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit zu sehen. Gemäß Art. 5 Abs.2 GG findet die freie Meinungsäußerung jedoch seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Unter allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG zählen "alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen" (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr).
A wurde wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB bestraft. Dieser müsste mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar sein. §185 StGB soll vor ehrverletzenden Äußerungen schützen, welche insbesondere Ergebnis der freien Kundgabe einer Meinung sein können. Laut Rechtsprechung darf der Gesetzgeber jedoch nicht die Meinungsfreiheit im Interesse der Ehre beliebig beschränken (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Ein Ausgleich der genannten Interessen findet aber durch § 193 StGB statt. Dieser schließt eine Bestrafung wegen Beleidigung dann aus, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgesprochen wurde.



Ergebnis: Folglich verletzt das Urteil die Grundrechte des A aus Art. 5 GG.




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