Informationsrecht
Fall 3 - Warnhinweise
In § 3 I Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (TabKTHmV 1984; BGBl. I 1984, 1461) ist folgende Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben: § 3. Besondere Warnhinweise. (1) Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach § 2 I jeweils einen der folgenden besonderen Warnhinweise tragen: 1. “Rauchen verursacht Krebs” 2. “Rauchen verursacht Herz– und Gefäßkrankheiten”. Absatz 4 bestimmt, daß den besonderen Warnhinweisen die Worte “Die EG–Gesundheitsminister:" vorangestellt sein müssen. Nach Absatz 5 sind die besonderen Warnhinweise vom Hersteller abwechselnd zu verwenden. Sie müssen mit gleicher Häufigkeit auf den von ihm in Verkehr gebrachten Packungen vorkommen. Nach den besonderen Warnhinweisen müssen die Packungen nach § 2 TabKTHmV den allgemeinen Warnhinweis “Rauchen gefährdet die Gesundheit” tragen. Diesem müssen wiederum die Worte “Die EG–Gesundheitsminister:" vorangestellt sein. Nach § 6 TabKTHmV sind bei Zigarettenpackungen der allgemeine Warnhinweis nach § 2 TabKTHmV auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite, der besondere Warnhinweis nach § 3 TabKTHmV auf der anderen Breitseite der Packung anzubringen. Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch der besondere Warnhinweis müssen jeweils mindestens 4 % der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind. Ist die Vorschrift vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 GG? |
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