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Informationsrecht

Teil 1 - Was ist Information?


Informationen sind ein bedeutsames Gut
Das Informationsrecht ist ein neues Rechtsgebiet. Dieses Rechtsgebiet befasst sich mit allen Facetten der Informationen in der Gesellschaft. Informationen sind der Grundstoff der modernen Informationsgesellschaft und daher ein ökonomisch bedeutsames Gut. Informationen werden hergestellt und entwickelt, gehandelt oder schlicht weitergegeben. Informationen können ihren Schaffer oder Entdecker reich und berühmt machen, die Verbreitung falscher Informationen aber auch zu immensen Haftungsfolgen führen.
Informationen werden benötigt für:


 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil1/InfoRBedeutungInfos.jpg)



Informationen sind nicht eigentumsfähig.
Informationen sind trotz ihres potentiellen Wertes wegen der mangelnden Sacheigenschaft i.S.d. § 90 BGB und bei fehlendem ausdrücklichem Rechtsschutz (anders bei Urheberrechten u.ä.) nicht eigentumsfähig. Auch Art. 14 GG mit seinem weiten Eigentumsbegriff schützt das Haben von Informationen nicht vor dem Zugriff durch andere. Zutreffende Informationen sind nicht duplizierbar, aber die Zahl der Inhaber einer einzigen Information ist nahezu unbegrenzt.


Das Informationsrecht ist ein Querschnittsrechtsgebiet.
Das Informationsrecht vereint rechtliche Fragen verschiedener Gebiete. Es beinhaltet Aspekte folgender Rechtsgebiete:


 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil1/InfoRRechtsgebiete.jpg)

Die Problematik des Filesharing
Die verschiedenen informationsrechtlichen Implikationen auf einen einzigen Sachverhalt lassen sich sehr gut an der Problematik des Filesharing demonstrieren. Filesharing ist die Vervielfältigung von digitalen Musik- oder Filmdateien durch einen Internet-Nutzer vom Rechner eines anderen Nutzers.

Die Rechtmäßigkeit einer solchen Vervielfältigung richtet sich nach § 53 UrhG. Zu klären ist insofern der Umfang dieser Freiheit. Liegt ein Verstoß gegen die Privatkopiefreiheit vor, ist fraglich, ob eine Straftat nach § 106 UrhG vorliegt. Ist die Straftat zu bejahen, ist die prozessuale Verfolgung des Täters zu prüfen.

Inzwischen stellt § 101 Abs. 9 UrhG für im Internet begangene Rechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider auf Herausgabe des Anschlussinhabers der IP-Adresse, von der zum Tatzeitpunkt die Vervielfältigung begangen worden ist. Soweit der Provider die Verbindungsdaten nicht zu Abrechnungszwecken benötigt, muss er sie nach Verbindungsende löschen (§ 96 Abs. 2 TKG). Dies gilt aber nur bei personenbezogenen Daten, was bei sog. dynamisch vergebenen IP-Adressen fraglich ist.

Filesharing ist aus dieser Gemengelage der kaum nachvollziehbaren rechtlichen Zusammenhänge und wegen seiner in weiten Gesellschaftsschichten vordringenden Verbreitung ein stark diskutiertes Thema der letzten 10 Jahre gewesen. Insbesondere die Abmahnpraxis der Industrie und ihrer Anwälte sind auf Widerstand von Verbraucherschützern und Politik getroffen, die mit der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG eine kostenmäßige Begrenzung von Abmahnungen erreichen wollten. Ziemlich einmalige wird diese Regelung aber von nahezu allen Gerichten missachtet.


Ursprüngliches Filesharingmodell:
 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil1/InfoRFilesharingmodell1.jpg)


Heutiges Filesharingmodell:
 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil1/InfoRFilesharingmodell2.jpg)

Informationsfreiheit und Informationsgerechtigkeit
Wegen der enormen Brisanz des Themas der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet steht die Politik vor einem Entscheidungsdruck, der allerdings von zwei Antipoden bestimmt wird: dem notwendigen Schutz der Urheber als wichtigsten Informationsschaffern und dem ungehinderten und bezahlbaren Zugang der (Informations-)Gesellschaft zu Informationen aller Art. In der Diskussion haben sich viele Vorschläge herausgebildet.

Die wichtigsten Antipoden der Diskussion sind die Informationsfreiheit und -gleichheit. Die Informationsfreiheit wird gesetzlich gewährt als Anspruch des einzelnen Bürgers gegen den Staat auf Einsicht in alle amtlichen Informationen .Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 InfoG hat "jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen." Mit diesem Grundsatz wird zwar einerseits der besondere Stellenwert von Informationen für den Einzelnen in der Gesellschaft bestätigt, zum anderen aber der freie (und möglichst kostengünstige) Zugang zu Informationen auf das Verhältnis Staat-Bürger reduziert. Der Grundsatz der Informationsfreiheit bietet damit wenig Anhaltspunkte für die Bedeutung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft; amtliche Informationen unterfallen nämlich schon nicht dem Urheberrecht (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UrhG).

Der Grundsatz der Informationsgerechtigkeit als gleichmäßigen Zugangsanspruch der Bürger zu Informationen im Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren besagt ebenfalls wenig für eine gesamtgesellschaftliche Tragweite. Da sowohl Informationsfreiheit als auch -gerechtigkeit nur im Verhältnis Staat-Bürger wirken, hilft auch das Kartellrecht zur Herstellung einer "Waffengleichheit" bei Marktbedingungen (u.a. durch Zugangsansprüchen zu wesentlichen Infrastrukturen eines Konkurrenten) nicht weiter.

 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil1/InfoRInfofreiheit.jpg)



Art. 5 Abs.1, 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG
Der überzeugendste Ansatz zur Bestimmung des Stellenwertes von Informationen in der Gesellschaft liegt in einer Abgrenzung der Verfassungspositionen aus Art. 5 Art. 1, 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Diskussion um Informationsfreiheit und -gleichheit spielt ohnehin nur für solche Informationen eine Rolle, die rechtlichen Schutz genießen. Die ungeschützten Informationen können sowieso beliebig vervielfältigt, weitergegeben, gehandelt oder genutzt werden. Nur die (vor allem urheberrechtlich) geschützten Informationen unterfallen als geistiges Eigentum dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und können ein Ausschließlichkeitsrecht des Einzelnen begründen. Sein Schutzinteresse muss abgewogen werden mit dem berechtigen Zugangsinteresse des Einzelnen zu relevanten Informationen. Da es sich um gleichberechtigte Verfassungspositionen handelt, ist entscheidet, wo das gesellschaftliche Schwergewicht liegt: beim Interesse an der Schaffung neuer Informationen oder beim Ausbau der Informationsgesellschaft. Beide Gesichtspunkte sind aber voneinander abhängig und bedingen einander.


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