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Softwarerecht

9.3 - Datenbanken und Datenbankwerke


Ausgangspunkt
In engem Zusammenhang mit den Computerprogrammen stehen die elektronischen Datenbanken. Ihr Entstehen ist zwar nicht abhängig von der Entwicklung der Computerprogramme (auch veraltete „Zettelkästen“ sind Datenbanken i.S.d. Richtlinie). Die Informationstechnologie mit ihren Erleichterungen bei Informationserfassung und -recherche hat aber die Erstellung von Datenbanken zu einer wirtschaftlich lukrativen Gewerbetätigkeit werden lassen.

Datenbank-RL
Die Richtlinie 96/9/EG vom 27.3.1996 sollte ähnlich wie die Computerprogramm-RL einen Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen im internationalen Wirtschaftsverkehr verhindern und die wirtschaftliche Einheitlichkeit durch gemeinsame Regelungen zum Schutz von Datenbanken herstellen. Datenbanken sind dabei „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL).

Schutz von Datenbanken sui genergis
Die EU ist aber nicht dabei stehen geblieben, die urheberrechtlichen Datenbankwerke zu schützen, sondern zudem den weitergehenden sog. sui-generis-Schutz für einfache Datenbanken eingeführt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Innovations-, sondern um einen reinen Investitionsschutz, da das Recht nicht dem Urheber, sondern dem Hersteller zusteht.

Schutz von Datenbanken sui generis:
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Schutzvoraussetzungen für Datenbanken
Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG).

Schutzvoraussetzugen :
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Das Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung
Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG).


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Weitreichender ist der Schutz der einfachen Datenbanken, da es sich hier nicht um urheberrechtlichen Schutz im eigentlichen Sinne handelt. Der Schutzumfang ist stärker leistungsschutzrechtlich ausgebildet und hat wenig Ähnlichkeit mit dem Werkschutz.


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Datenbankrecht in Deutschland
Deutschland hat den Schutz der Datenbankwerke in § 4 Abs. 2 UrhG eingefügt, den Schutz der Datenbanken – systematisch zweifelhaft, da es sich eher um wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz handelt – in §§ 87a ff. UrhG. Mit der Einfügung des Datenbankrechts in das UrhG hat der deutsche Gesetzgeber jedenfalls deutlich den Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts vom reinen Innovations-hin zu einem (zusätzlichen) Investitionsschutz erweitert.

Die §§ 87 a - e, 127a, 137g UrhG normieren ein 15jähriges Schutzrecht für Datenbankhersteller. Ein eventuelles Urheberrecht gem. § 4 UrhG entsteht unabhängig davon. Der Datenbankbegriff ist in § 87 a Abs. 1 UrhG legal definiert. Elemente einer Datenbank sind alle für den Menschen wahrnehmbare und Informationsgehalt aufweisenden Materialien. Sammlungscharakter hat eine Datenbank, wenn die Elemente unabhängig voneinander angeordnet und einzeln zugänglich sind. Eine systematische Anordnung meint dabei die Ordnung nach vordefinierten logischen oder sachlichen Kriterien; methodisch ist eine Anordnung, wenn sie eine planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks aufweisen.
Hersteller ist der unternehmerisch Verantwortliche. Voraussetzung für den Schutz ist eine wesentliche Investition. Sinn und Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Monopolbildung bei allgemein zugänglichen Informationen. Als Investitionen in diesem Sinne gelten wirtschaftliche Aufwendungen für die Überprüfung und die Darstellung der Datenbank und die Beschaffungskosten für Inhalte. Bezüglich der Wertentscheidung, wann es sich um eine wesentliche Investition handelt, hat sich noch keine gesicherte Rechtsprechung herausgebildet.


Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach § 87 b UrhG
Gem. § 87 b UrhG stehen dem Datenbankhersteller das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht und das Recht auf öffentliche Wiedergabe zu. Vervielfältigung in diesem Sinne ist auch das Ablagern im Arbeitsspeicher des Computers (RAM) und die vorübergehende Zwischenspeicherung wie etwa beim Browsing. Das Verbreitungsrecht hingegen umfasst nur körperliche Werkexemplare. Das Vermietungs-, nicht aber das Verleihrecht bleibt dem Datenbankhersteller vorbehalten. Das Recht auf öffentliche Wiedergabe umfasst gem. §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 19 a UrhG auch die Onlinenutzung. Das Setzen eines Deep-Links stellt jedoch keinen Eingriff in das Recht dar. Außerdem wird nur die Verwertung der Datenbank als Ganzes geschützt. Das Entnehmen und Neuanordnen der Daten stellt keine Teilvervielfältigung dar, wenn es für längere Zeit aufbereitet wird.

Um Umgehungen zu vermeiden, ist gem. § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG auch das Nutzen unwesentlicher Teile unzulässig, soweit diese Handlungen der normalen Auswertung einer Datenbank zuwiderlaufen oder die Datenbankherstellerinteressen unzumutbar belasten. Unwesentlicher Teil sind zum Beispiel einzelne Artikel in einem Tagespressearchiv. Das Durchsuchen von Datenbänken durch Suchmaschinen ist ebenfalls eine unzulässige Nutzung nach § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Schranken der §§ 44 a ff. UrhG gelten nicht. Stattdessen werden in § 87c UrhG die Schranken abschließend aufgezählt. Demnach werden gewisse Vervielfältigungszwecke freigestellt. Danach ist der private Gebrauch, jedoch nur bei nicht-elektronischen Datenbanken gestattet. Weiterhin sind der eigene wissenschaftliche Gebrauch und die Nutzung im Unterricht erlaubt. Die Datenbank ist als Quelle deutlich anzugeben (§ 63 Abs. 1 S. 1 UrhG entsprechend). Die Nutzung für Rechtspflege und öffentliche Sicherheit ist gem. § 87 c Abs.2 UrhG freigegeben.

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