ich war hier: IPRFallpruefung

Fallprüfung


Für die Lösung von Fällen im internationalen Privatrecht bietet sich folgendes Prüfungsschema an:


I. Lebenssachverhalt mit Auslandsberührung

II. Vorrang vereinheitlichten Sachrechts (z.B. UN-Kaufrecht)

III. Ermittlung der maßgeblichen Kollisionsnormen
1. Vorrang von Kollisionsnormen des europäischen Gemeinschaftsrechts, vgl. Art. 3 Nr. 1 EGBGB
2. Internationale kollisionsrechtliche Abkommen, vgl. Art. 3 Nr. 2 EGBGB
3. Kollisionsnormen des autonomen Rechts (insbesondere EGBGB, aber auch ungeschriebene Kollisionsnormen)

IV. Anwendung der Kollisionsnorm

1. Abgrenzung und Auslegung des in der Kollisionsnorm enthaltenen Systembegriffs im Einzelfall
2. Qualifikation = Subsumption des Lebenssachverhalts oder einer Rechtsfrage unter den Anknüpfungsgegenstand der Kollisionsnorm (Zuordnung der konkreten Rechtsfrage zu dem in der Kollisionsnorm beschriebenen Systembegriff)
3. Ermittlung des Anknüpfungspunktes (-moments,-subjekts,-zeitpunkts)
    1. Besteht eine zulässige Rechtswahl (subjektive Anknüpfung)?
    1. Wenn (-), welcher ist der maßgebliche objektive Anknüpfungspunkt?

V. Rechtsfolge der Kollisionsnorm: Welcher Bereich welcher Rechtsordnung (Statut) wird durch diesen Anknüpfungspunkt zur Anwendung berufen?

1. Verweisung auf das eigene Recht
2. Verweisung auf ausländisches Recht
    1. Sachnormverweisung (vgl. Art. 3a Abs. 1 EGBGB), weiter bei VI.
    1. Gesamtverweisung (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB), Verweisung auf ausländisches IPR
      1. Ermittlung der maßgeblichen Kollisionsnormen, Qualifikation nach den Vorstellungen der ausländischen Rechtsordnung
      1. Ermittlung des Verweisungsziels
(1) Verweisung auf das eigene Recht (Annahme der Verweisung), weiter bei VI.
(2) Rückverweisung auf deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB, Sachnormverweisung-> Anwendung deutschen Sachrechts
(3) Verweisung auf ein drittes Recht, weiter bei V.2., beachte aber die Theorien zum Abbruch der Verweisung

3. Verweisung auf das Recht von Mehrrechtsstaaten, Ergänzung der Verweisung durch Unteranknüpfung, Art. 4 Abs. 3 EGBGB, Art. 22 Abs. 1 Rom I-VO. Wenn kein interlokales oder interpersonales Recht vorhanden: Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB
4. Im Internationalen Familien- und Erbrecht: Vorrang des Einzelstatuts (lex rei sitae) vor dem Gesamtstatut, Art. 3a Abs. 2 EGBGB

VI. Anwendung des Sachrechts der berufenen Rechtsordnung
1. Ermittlung des ausländischen Rechts (§§ 293 ZPO, 12 FGG)
2. Prüfung, ob das Sachrecht Vorfragen aufwirft bzw. ob das IPR für Teilfragen Sonderanknüpfungen vorsieht
3. Prüfung von Auslandserfüllung oder Substitution
4. Ist eine Anpassung im Falle von Normenmangel, Normenhäufung, Normenwiderspruch erforderlich?
5. Ist eine Transposition eines dem anwendbaren Sachrecht unbekannten Rechtsinstituts notwendig?

VII. Schranken der Anwendung im Einzelfall, Kontrolle durch die Gerichte
1. Bestehen einer Gesetzesumgehung (fraus legis)
2. Unvereinbarkeit der ermittelten Rechtsnorm mit dem deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) im Einzelfall bei hinreichendem Inlandsbezug
3. Art. 40 Abs. 3 EGBGB im Deliktsrecht
4. Anwendung von Eingriffsnormen und Sonderanknüpfungen (international zwingende deutsche Sachnormen, Bsp.: Art. 9 Rom I-VO für vertragliche Schuldverhältnisse)

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