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Hypothek







  • Geldforderung an Schuldner
  • Schuldner: Mangel an liquiden Mittel
  • Belastund des Grundstückes durch Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch
  • Eigentum geht an Kreditinstitut
  • Geldauszahlung durch Kreditinstitut an Schuldner
  • Geldforderung kann beglichen werden
















Prüfschema

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A. Hypothek erworben

1. Primärerwerb
Die Hypothek ist wie das Pfandrecht in ihrem Bestand von der zu sichernden Forderung abhängig. Folglich kann keine Hypothek ohne eine Forderung entstehen. Für die Forderung, die auf Leistung einer Geldsumme gerichtet sein muss, kann an einem Grundstück nur eine Hypothek bestellt werden. (Quelle: Capelle, Karl-Hermann, Bürgerliches Recht Sachenrecht, Wiesbaden 1963, S. 415)

a. Rechtsgeschäftlich
Dingliche Einigung gem. § 873 BGB, § 1113 BGB


aa. Einigung
(§ 873 BGB, § 1113 BGB)


aaa. Vereinbarung Besteller – Gläubiger
(nach allg. rechtsgeschäftlichen Regelungen (§ 145 BGB und fortfolgende)


bbb. Inhalt: Hypothek
Strukturbaum
(Einigung bezieht sich auf die Verschaffung eines Sicherungsrechtes in Form einer Hypothek) http://kt-texte.de/taris/?root=3220
Eine Hypothek ist ein dingliches Verwertungsrecht - jedoch anders als die Grundschuld dabei streng forderungsakzessorisch. (Quelle: Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 27. Auflage München 2012, § 26 Rn. 1 - 2.)


ccc. Wirksamkeit
Strukturbaum


bb. Eintragung
Strukturbaum
(gem. § 873 BGB in dem Umfang nach § 1115 BGB )


cc. Einigsein bei Eintragung
Parteien sind sich über die Absicht der Begründung einer Hypothek auch bei Eintragung einig


dd. Berechtigung
Strukturbaum
des Bestellers einer Hypothek ist gegeben


ee. Hypothekenbrief
Strukturbaum
wurde sofern erforderlich dem Gläubiger übergeben § 1117 BGB


ff. Bestehen der Forderung
ist in dem Umfang entstanden, in welchem das Bestehen der Hypothek geltend gemacht wird – im Übrigen § 1163 BGB)


b. Gesetzlich
(Entstehung kraft des Gesetzes)


c. kraft Hoheitsaktes


2. Sekundärerwerb
(Zweiterwerb) Quelle

a. Abtretung der Forderung, § 398 BGB

b. Abtretung
in der Form der § 1154 Abs. 1 BGB, § 1154 Abs. 2 BGB, § 1117 BGB (nur bei Briefhypothek)
Die Abtretung muss in schriftlicher Form auf den Hypothekenbrief erfolgen und der Hypothekenbrief übergeben werden.

c. Berechtigung des Ãœbertragenden (bzgl. Forderungen und Hypothek)

d. Ãœbertragender ist nicht berechtigt
gutgläubiger Zweiterwerb gemäß § 398 BGB, § 1154 BGB, § 1153 BGB, § 892 BGB


B. Hypothek nicht verloren

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Sonderformen der Hypothek

  1. Sicherungshypothek § 1184 BGB
  1. Verkehrshypothek § 1138 BGB
  1. Gesamthypothek § 1132 BGB
  1. Kündigungshypothek § 1141 BGB
Nähere Ausführungen finden Sie hier.


Siehe auch: http://wdb.fh-sm.de/Hypothek
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