Version [21987]
Dies ist eine alte Version von HaftungPolnischeOHG erstellt von MarcinKrzymuski am 2013-03-08 08:35:34.
Die Haftung der Gesellschafter einer polnischen oHG für ihre Verbindlichkeiten
Maßgebliche Vorschriften: Art. 22 § 2 HGGB*, Art. 31 HGGB, Art. 7781 ZVGB
Es kann zu folgenden Fällen kommen:
1) es wird nur die Gesellschaft verklagt; dann wird der Vollstreckungstitel nur gegen die Gesellschaft erlassen. Erweist sich die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos, kann für denselben Titel beim Gericht die Klausel gegen den Gesellschafter beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn von Anfang an offensichtlich ist, dass die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos wird. Es handelt sich hier um einen Fall der erweiterten Rechtskraft - durch die Klausel werden auch die Personen erfasst, die im Titel nicht genannt sind (Urteil des Obersten Gerichts vom 12.5.2005 (Az.: III CZP 21/2005).
2) es werden nur die Gesellschafter verklagt. Gem. Art. 33 § 2 HGGB ist nämlich der Gläubiger nicht gehindert, die Klage gegen die Gesellschafter der oHG zu erheben, bevor die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die Gesellschaft sich herausstellt. In den Fällen muss der Gläubiger im Verfahren für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Vollstreckungstitel gegen die Gesellschafter auch die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die Gesellschaft beweisen (was ohne einen Prozess gegen die oHG eher schwierig ist, aber nicht unmöglich).
3) es werden die Gesellschafter zusammen mit der Gesellschaft verklagt. In den Fällen wird die Klausel gegen die Gesellschafter erst dann erteilt, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos war oder von Anfang an offensichtlich erfolglos sein wird. Nach dem oben zitierten Urteil greift die gesamtschuldnerische Haftung erst dann ein, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos ist. Dies bedeutet auch, dass die Gesellschaft und die Gesellschafter zusammen beklagt werden können (Tereszkiewicz, S. 190). Wird nur der Gesellschafter beklagt,
In Polen wurde daher die Subsidiarität nicht als Einrede der Vorausklage des Schuldners (vgl. § 769 BGB) ausgestaltet, sondern wird vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt (Tereszkiewicz, S. 189).
A. Literatur:
Piotr Tereszkiewicz, Odpowiedzialność dłużnika za zobowiązania spółki jawnej [Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten einer oHG], Wolters Kluwer 2008 (erschienen auch auf Deutsch: Piotr Tereszkiewicz, Die Haftung der oHG-Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten im polnischen Recht, Duncker&Humblot 2009, ISBN 978-3-428-12398-8)
CategoryPolnischesRecht