Revision history for GrundSchuld1
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Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei **nicht forderungsakzessorisch**. (Quelle: {{du przepis="§ 1191 BGB"}}; Palandt/Bassenge, 73. Auflage München 2014, § 1191 Rn. 1. ff.)
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=== Definition ===
No Differences
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=== Prüfungsschema ===
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=== Weiterführung ===
Nähere Ausfürungen finden Sie [[http://wdb.fh-sm.de/Grundschuld hier]].
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=== Weiterführung ===
Nähere Ausfürungen finden Sie [[http://wdb.fh-sm.de/Grundschuld hier]].
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http://wdb.fh-sm.de/Grundschuld
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======{{du przepis="§ 1191 BGB"}} Grundschuld======
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{{du przepis="§ 1191 BGB"}} Grundschuld
Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei nicht forderungsakzessorisch. (Quelle: {{du przepis="§ 1191 BGB"}}; Palandt/Bassenge, 73. Auflage München 2014, § 1191 Rn. 1. ff.)
Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei nicht forderungsakzessorisch. (Quelle: {{du przepis="§ 1191 BGB"}}; Palandt/Bassenge, 73. Auflage München 2014, § 1191 Rn. 1. ff.)
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Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei nicht forderungsakzessorisch.
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{{du przepis="§ 1191 BGB"}}
Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei nicht forderungsakzessorisch.
http://wdb.fh-sm.de/Grundschuld
Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei nicht forderungsakzessorisch.
http://wdb.fh-sm.de/Grundschuld
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.