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Revision [99934]

Last edited on 2022-05-04 10:14:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. zu einzelnen Voraussetzungen [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=3516 folgende Struktur]].
Deletions:
Vgl. zu einzelnen Voraussetzungen [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=3516 folgende Struktur]].


Revision [89709]

Edited on 2018-07-10 10:31:07 by CelinaEbert
Additions:
CategoryGoA
Deletions:
CategoryWIPR


Revision [89486]

Edited on 2018-07-03 11:08:44 by VSchueler
Additions:
- schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist {{du przepis="§ 679 BGB"}} zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} zu berücksichtigen ( siehe hierzu Urteil BGHZ 43, 188: [[BGHZ43s188 GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr]] ); eine weitere Privilegierung enthält {{du przepis="§ 682 BGB"}}; {{du przepis="§ 685 BGB"}} schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; {{du przepis="§ 686 BGB"}} stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange {{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}} nicht greift.
Deletions:
- schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist {{du przepis="§ 679 BGB"}} zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} zu berücksichtigen ( siehe hierzu: [[BGHZ43s188 GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr]] ); eine weitere Privilegierung enthält {{du przepis="§ 682 BGB"}}; {{du przepis="§ 685 BGB"}} schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; {{du przepis="§ 686 BGB"}} stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange {{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}} nicht greift.


Revision [89479]

Edited on 2018-07-03 11:07:39 by VSchueler
Additions:
- schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist {{du przepis="§ 679 BGB"}} zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} zu berücksichtigen ( siehe hierzu: [[BGHZ43s188 GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr]] ); eine weitere Privilegierung enthält {{du przepis="§ 682 BGB"}}; {{du przepis="§ 685 BGB"}} schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; {{du przepis="§ 686 BGB"}} stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange {{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}} nicht greift.
Deletions:
- schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist {{du przepis="§ 679 BGB"}} zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} zu berücksichtigen ( siehe hierzu: [[BGHZ43s188 GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr]]); eine weitere Privilegierung enthält {{du przepis="§ 682 BGB"}}; {{du przepis="§ 685 BGB"}} schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; {{du przepis="§ 686 BGB"}} stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange {{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}} nicht greift.


Revision [89476]

Edited on 2018-07-03 11:06:48 by VSchueler
Additions:
- schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist {{du przepis="§ 679 BGB"}} zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} zu berücksichtigen ( siehe hierzu: [[BGHZ43s188 GoA bei Gefahrenabwehr im Straßenverkehr]]); eine weitere Privilegierung enthält {{du przepis="§ 682 BGB"}}; {{du przepis="§ 685 BGB"}} schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; {{du przepis="§ 686 BGB"}} stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange {{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}} nicht greift.
Deletions:
- schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist {{du przepis="§ 679 BGB"}} zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} zu berücksichtigen; eine weitere Privilegierung enthält {{du przepis="§ 682 BGB"}}; {{du przepis="§ 685 BGB"}} schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; {{du przepis="§ 686 BGB"}} stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange {{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}} nicht greift.


Revision [51290]

Edited on 2015-04-11 17:54:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [51289]

Edited on 2015-04-11 17:49:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [51288]

Edited on 2015-04-11 17:45:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Logischer Ablauf zur Suche nach Ansprüchen aus der GoA
Deletions:
((1)) Logischer Ablauf zur Suche nach Ansprüchen aus GoA


Revision [51287]

Edited on 2015-04-11 17:44:53 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [51286]

Edited on 2015-04-11 17:43:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [51285]

Edited on 2015-04-11 17:42:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [51284]

Edited on 2015-04-11 17:42:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [51283]

Edited on 2015-04-11 17:41:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der {{du przepis="§ 677 BGB"}} können folgende Problemfälle genannt werden:
- Vorrang gesetzlicher Haftung ist insbesondere in Fällen der Gefährdungshaftung gegeben, vgl. z. B. {{du przepis="§ 7 StVG"}} in Fällen, in denen ein (grundsätzlich nach {{du przepis="§ 7 StVG"}} haftender) Verkehrsteilnehmer zum Schutz der Rechtsgüter einer anderen Person - aus Mangel an alternativen Handlungsoptionen im konkreten Fall - einen Unfall verursacht und sich selbst bzw. eigene Sachen beschädigt; er kann dann keinen Ersatz des Schadens gegenüber der geretteten Person gem. §§ 677 ff. BGB verlangen;
Deletions:
Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts aus {{du przepis="§ 677 BGB"}} können folgende Problemfälle genannt werden:
- Vorrang gesetzlicher Haftung ist insbesondere in Fällen der Gefährdungshaftung gegeben, vgl. z. B. {{du przepis="§ 7 StVG"}} in Fällen, in denen ein (grundsätzlich nach {{du przepis="§ 7 StVG"}} haftender) Verkehrsteilnehmer zum Schutz der Rechtsgüter einer anderen Person - aus Mangel an alternativen Handlungsoptionen im konkreten Fall - einen Unfall verursacht und sich selbst bzw. eigene Sachen beschädigt;


Revision [51282]

Edited on 2015-04-11 17:34:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Lehrbüchern und sonstigen Lernhilfen ist häufig ein Prüfungsschema anzutreffen, nach dem zuerst die Voraussetzungen bestimmter Ansprüche behandelt und anschließend unter dem Stichwort "Rechtsfolge" weitere, nicht immer leicht einzuordnende Themen angesprochen werden. Dies ist für die systematische Fallbearbeitung irreführend und zumindest begrifflich nicht korrekt.
Die für die Praxis entscheidende Rechtsfolge ist auch bei der ""GoA"" in aller Regel ein **Anspruch**. Die Aufgabe in der Praxis und ebenso in der Klausur besteht insofern darin, die naheliegende Anspruchsgrundlage zu finden und ihre Voraussetzungen für den konkreten Fall zu prüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Anspruch gegeben und dies ist die Rechtsfolge der jeweiligen (Anspruchs-)Norm.
Was eventuell zu beachten - und unter dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist, ist die Frage des **Umfangs** des jeweiligen Anspruchs. Deshalb sind viele Ansprüche (auch die aus der GoA - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, auf Herausgabe, auf Schadensersatz usw.) in zwei Schritten zu prüfen: Anspruchsgrund ("besteht ein Anspruch an sich?") und Anspruchsumfang ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").
Deletions:
In Lehrbüchern und sonstigen Lernhilfen ist häufig ein Prüfungsschema anzutreffen, nach dem zuerst die Voraussetzungen bestimmter Ansprüche oder einer Gruppe von Ansprüchen behandelt und anschließend unter dem Stichwort "Rechtsfolgen" weitere, nicht immer leicht einzuordnende Themen angesprochen werden. Dies ist für die systematische Fallbearbeitung irreführend und zumindest begrifflich nicht korrekt.
Die für die Praxis maßgebliche Rechtsfolge ist auch bei der ""GoA"" in aller Regel ein **Anspruch**. Die Aufgabe in der Praxis und in ebenso in der Klausur besteht insofern darin, die Anspruchsgrundlage zu finden und ihre Voraussetzungen für den konkreten Fall zu prüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Anspruch gegeben und dies ist die Rechtsfolge der jeweiligen (Anspruchs-)Norm.
Was eventuell zu beachten - und unter dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist, ist die Frage des **Umfangs** des jeweiligen Anspruchs. Deshalb sind viele Ansprüche (auch die aus der GoA - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, auf Herausgabe, auf Schadensersatz) in zwei Prüfungsschritten zu prüfen: Anspruchsgrund ("besteht ein Anspruch an sich?") und Anspruchsumfang ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").


Revision [51281]

Edited on 2015-04-11 17:28:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
In den §§ 677 ff. BGB ist nicht nur die eigentliche Geschäftsführung ohne Auftrag (für einen anderen), sondern auch die sog. "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt, die auch als Geschäftsanmaßung bezeichnet werden kann. Demnach behandeln {{du przepis="§ 677 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 687 BGB"}} folgende Rechtsinstitute:
- {{du przepis="§ 677 BGB"}} und {{du przepis="§ 687 BGB"}} regeln die Frage, ob eine GoA vorliegt oder aber eine andere Situation, in der die §§ 677 ff. BGB anzuwenden sind bzw. auch nicht; beide Vorschriften sind deshalb immer heranzuziehen, wenn Ansprüche aus der GoA in Betracht kommen (im Falle der Übernahme eines objektiv fremden Geschäftes);
- je nach dem, wie die Prüfung dieser Vorschriften ausfällt, kann es sich um die (echte) GoA handeln (Absicht der Fremdgeschäftsführung), um eine Geschäftsanmaßung (Absicht, fremdes Geschäft wie eigenes zu behandeln) oder um irrtümliche Übernahme eines Geschäfts ({{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}}); im letzteren Fall sind die GoA-Regeln gar nicht zu prüfen;
- in den §§ 677 ff. BGB ist eine Reihe von Ansprüchen sowohl für den Geschäftsherrn wie auch für den Geschäftsführer vorgesehen; dies sind insbesondere: {{du przepis="§ 678 BGB"}}, {{du przepis="§ 681 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}; über § 681 wird dabei der Weg zu den §§ 666 - 668 BGB, d. h. zu Ansprüchen aus einem Auftrag, geöffnet; über {{du przepis="§ 683 BGB"}} ist hingegen auch {{du przepis="§ 670 BGB"}} anzuwenden;
In Lehrbüchern und sonstigen Lernhilfen ist häufig ein Prüfungsschema anzutreffen, nach dem zuerst die Voraussetzungen bestimmter Ansprüche oder einer Gruppe von Ansprüchen behandelt und anschließend unter dem Stichwort "Rechtsfolgen" weitere, nicht immer leicht einzuordnende Themen angesprochen werden. Dies ist für die systematische Fallbearbeitung irreführend und zumindest begrifflich nicht korrekt.
Die für die Praxis maßgebliche Rechtsfolge ist auch bei der ""GoA"" in aller Regel ein **Anspruch**. Die Aufgabe in der Praxis und in ebenso in der Klausur besteht insofern darin, die Anspruchsgrundlage zu finden und ihre Voraussetzungen für den konkreten Fall zu prüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Anspruch gegeben und dies ist die Rechtsfolge der jeweiligen (Anspruchs-)Norm.
Was eventuell zu beachten - und unter dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist, ist die Frage des **Umfangs** des jeweiligen Anspruchs. Deshalb sind viele Ansprüche (auch die aus der GoA - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, auf Herausgabe, auf Schadensersatz) in zwei Prüfungsschritten zu prüfen: Anspruchsgrund ("besteht ein Anspruch an sich?") und Anspruchsumfang ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").
Deletions:
In den §§ 677 ff. BGB ist nicht nur die eigentliche Geschäftsführung ohne Auftrag (für einen anderen), sondern auch die sog. "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt, die als Geschäftsanmaßung bezeichnet werden kann. Demnach behandeln {{du przepis="§ 677 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 687 BGB"}} folgende Rechtsinstitute:
- {{du przepis="§ 677 BGB"}} und {{du przepis="§ 687 BGB"}} regeln die Frage, ob eine GoA vorliegt oder aber eine andere Situation, in der die §§ 677 ff. BGB anzuwenden sind bzw. auch nicht; beide Vorschriften sind deshalb immer heranzuziehen, wenn irgendein Anspruch aus der GoA zu prüfen ist; je nach dem, wie die Prüfung dieser Vorschriften ausfällt, kann es sich um die (echte) GoA handeln, um eine Geschäftsanmaßung oder um irrtümliche Übernahme eines Geschäfts; im letzteren Fall sind die GoA-Regeln gar nicht zu prüfen;
- in den §§ 677 ff. BGB ist eine Reihe von Ansprüchen sowohl für den Geschäftsherrn wie auch für den Geschäftsführer vorgesehen; dies sind insbesondere: {{du przepis="§ 678 BGB"}}, {{du przepis="§ 681 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}; über § 681 wird dabei der Weg zu den §§ 666 - 668 BGB, d. h. zu Ansprüchen aus einem Auftrag, geöffnet; über {{du przepis="§ 683 BGB"}} ist hingegen {{du przepis="§ 670 BGB"}} anzuwenden;
Das in Lehrbüchern und sonstigen Lernhilfen häufig anzutreffende Schema, nach dem zuerst die Voraussetzungen bestimmter Ansprüche oder einer Gruppe von Ansprüchen behandelt und anschließend unter dem Stichwort "Rechtsfolgen" weitere, nicht immer leicht einzuordnende Themen angesprochen werden, ist für die Fallbearbeitung irreführend. Die Rechtsfolge, von der eine Fallprüfung auch bei der ""GoA"" auszugehen hat, ist in aller Regel ein Anspruch. Die Aufgabe des Juristen ist - nach Angabe der Anspruchsgrundlage - schlicht die Nennung einzelner Voraussetzungen und Überprüfung, inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Anspruch gegeben - weitere Diskussion über etwaige Rechtsfolgen wäre dann verfehlt.
Was hier allerdings wichtig werden kann - und das ist mit dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist die Frage des **Umfangs** des jeweiligen Anspruchs. Deshalb werden hier alle Ansprüche in zwei - eher nur zur Orientierung und weniger als separate Prüfungspunkte - Prüfungsschritte unterteilt: in die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs dem Grunde nach ("besteht ein Anspruch an sich?") und in solche dem Umfang nach ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").


Revision [51205]

Edited on 2015-04-08 09:48:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [26032]

Edited on 2013-04-21 10:15:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts aus {{du przepis="§ 677 BGB"}} können folgende Problemfälle genannt werden:
((2)) Auf Herausgabe der Bereicherung bei "unberechtigter" Geschäftsführung
Deletions:
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts aus {{du przepis="§ 677 BGB"}} können folgende Beispiele genannt werden:
((2)) Auf Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter Geschäftsführung


Revision [26031]

Edited on 2013-04-21 10:13:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind immer dann anzuwenden, wenn die Übernahme fremder Geschäfte im konkreten Fall weder durch die Parteien noch durch das Gesetz geregelt wurde. Aber auch dann, wenn eine solche Regelung nicht vorliegt, sind einige Ausnahmen von der Anwendung der §§ 677 ff. BGB zu beachten. Sind im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die an sich denkbaren Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind, ist diese (Vor-)Frage wie folgt zu prüfen:
- die Frage, inwiefern ein nichtiger Vertrag Ansprüche aus der GoA begründen kann, ist umstritten; da die Rechtsprechung in diesen Fällen die GoA meist für anwendbar erklärt, ist in der Praxis davon auszugehen, dass bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB denkbar sind; es wird aber auch eine andere Meinung vertreten.
Deletions:
Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind immer dann anzuwenden, wenn die Übernahme fremder Geschäft weder durch die Parteien noch durch das Gesetz im konkreten Fall geregelt wurde. Allerdings sind einige Ausnahmen von der Anwendung der §§ 677 ff. BGB zu beachten. Sind im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die an sich denkbaren Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind, ist diese (Vor-)Frage wie folgt zu prüfen:
- die Frage, inwiefern ein nichtiger Vertrag Ansprüche aus der GoA begründen kann ist umstritten; da die Rechtsprechung in diesen Fällen die GoA meist für anwendbar erklärt, ist in der Praxis davon auszugehen, dass bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB denkbar sind.


Revision [14735]

Edited on 2012-04-23 19:44:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, folgende Ansprüche geltend machen:
((2)) Auf Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter Geschäftsführung
Gem. {{du przepis="§ 684 S. 1 BGB"}} - hier findet kein Ersatz von Aufwendungen sondern nur Herausgabe der Bereicherung (wenn der Geschäftsherr bereichert ist) statt - also ein Anspruch nach Bereicherungsregeln.
Deletions:
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind dabei:
((2)) Auf Ersatz von Aufwendungen bei unberechtigter Geschäftsführung
Gem. {{du przepis="§ 684 S. 1 BGB"}} - der Ersatz von Aufwendungen erfolgt nach Bereicherungsregeln.


Revision [14733]

Edited on 2012-04-22 19:38:40 by WikiAdmin
Additions:
((1)) Logischer Ablauf zur Suche nach Ansprüchen aus GoA
Deletions:
((1)) Logischer Ablauf zur Suche von Ansprüchen aus GoA
{{files}}


Revision [14732]

Edited on 2012-04-22 19:37:59 by WikiAdmin
Additions:

((1)) Logischer Ablauf zur Suche von Ansprüchen aus GoA
{{image url="logischer_ablauf_goa.png"}}
{{files}}


Revision [9989]

Edited on 2011-04-21 21:58:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Was hier allerdings wichtig werden kann - und das ist mit dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist die Frage des **Umfangs** des jeweiligen Anspruchs. Deshalb werden hier alle Ansprüche in zwei - eher nur zur Orientierung und weniger als separate Prüfungspunkte - Prüfungsschritte unterteilt: in die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs dem Grunde nach ("besteht ein Anspruch an sich?") und in solche dem Umfang nach ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").
- Vorrang gesetzlicher Haftung ist insbesondere in Fällen der Gefährdungshaftung gegeben, vgl. z. B. {{du przepis="§ 7 StVG"}} in Fällen, in denen ein (grundsätzlich nach {{du przepis="§ 7 StVG"}} haftender) Verkehrsteilnehmer zum Schutz der Rechtsgüter einer anderen Person - aus Mangel an alternativen Handlungsoptionen im konkreten Fall - einen Unfall verursacht und sich selbst bzw. eigene Sachen beschädigt;
Deletions:
Was hier allerdings wichtig werden kann - und das ist mit dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist die Frage des **Umfangs** des jeweiligen Anspruchs. Deshalb werden hier alle Ansprüche in zwei - eher nur zur Orientierung und weniger als separate Prüfungspunkte - Prüfungsschritte unterteilt: in die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs dem Grunde nach ("besteht ein Anspruch an sicht?") und in solche dem Umfang nach ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").
- Vorrang gesetzlicher Haftung ist insbesondere in Fällen der Gefährdungshaftung gegeben, vgl. z. B. § 7 StVG in Fällen, in denen ein (grundsätzlich nach § 7 StVG haftender) Verkehrsteilnehmer zum Schutz der Rechtsgüter einer anderen Person - aus Mangel an alternativen Handlungsoptionen im konkreten Fall - einen Unfall verursacht und sich selbst bzw. eigene Sachen beschädigt;


Revision [5928]

Edited on 2010-04-05 16:30:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Systematische Einordnung einzelner Vorschriften
Der Zusammenhang zwischen der gesetzlichen Regelung und dem, was in der Praxis in den einschlägigen Fällen zu prüfen ist, ist wie folgt zu erklären:
- {{du przepis="§ 677 BGB"}} und {{du przepis="§ 687 BGB"}} regeln die Frage, ob eine GoA vorliegt oder aber eine andere Situation, in der die §§ 677 ff. BGB anzuwenden sind bzw. auch nicht; beide Vorschriften sind deshalb immer heranzuziehen, wenn irgendein Anspruch aus der GoA zu prüfen ist; je nach dem, wie die Prüfung dieser Vorschriften ausfällt, kann es sich um die (echte) GoA handeln, um eine Geschäftsanmaßung oder um irrtümliche Übernahme eines Geschäfts; im letzteren Fall sind die GoA-Regeln gar nicht zu prüfen;
- in den §§ 677 ff. BGB ist eine Reihe von Ansprüchen sowohl für den Geschäftsherrn wie auch für den Geschäftsführer vorgesehen; dies sind insbesondere: {{du przepis="§ 678 BGB"}}, {{du przepis="§ 681 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 684 BGB"}}; über § 681 wird dabei der Weg zu den §§ 666 - 668 BGB, d. h. zu Ansprüchen aus einem Auftrag, geöffnet; über {{du przepis="§ 683 BGB"}} ist hingegen {{du przepis="§ 670 BGB"}} anzuwenden;
- schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist {{du przepis="§ 679 BGB"}} zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. {{du przepis="§ 680 BGB"}} zu berücksichtigen; eine weitere Privilegierung enthält {{du przepis="§ 682 BGB"}}; {{du przepis="§ 685 BGB"}} schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; {{du przepis="§ 686 BGB"}} stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange {{du przepis="§ 687 Abs. 1 BGB"}} nicht greift.
((2)) Aufbau einzelner Ansprüche
Das in Lehrbüchern und sonstigen Lernhilfen häufig anzutreffende Schema, nach dem zuerst die Voraussetzungen bestimmter Ansprüche oder einer Gruppe von Ansprüchen behandelt und anschließend unter dem Stichwort "Rechtsfolgen" weitere, nicht immer leicht einzuordnende Themen angesprochen werden, ist für die Fallbearbeitung irreführend. Die Rechtsfolge, von der eine Fallprüfung auch bei der ""GoA"" auszugehen hat, ist in aller Regel ein Anspruch. Die Aufgabe des Juristen ist - nach Angabe der Anspruchsgrundlage - schlicht die Nennung einzelner Voraussetzungen und Überprüfung, inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Anspruch gegeben - weitere Diskussion über etwaige Rechtsfolgen wäre dann verfehlt.
Was hier allerdings wichtig werden kann - und das ist mit dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist die Frage des **Umfangs** des jeweiligen Anspruchs. Deshalb werden hier alle Ansprüche in zwei - eher nur zur Orientierung und weniger als separate Prüfungspunkte - Prüfungsschritte unterteilt: in die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs dem Grunde nach ("besteht ein Anspruch an sicht?") und in solche dem Umfang nach ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").
Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind immer dann anzuwenden, wenn die Übernahme fremder Geschäft weder durch die Parteien noch durch das Gesetz im konkreten Fall geregelt wurde. Allerdings sind einige Ausnahmen von der Anwendung der §§ 677 ff. BGB zu beachten. Sind im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die an sich denkbaren Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind, ist diese (Vor-)Frage wie folgt zu prüfen:
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts aus {{du przepis="§ 677 BGB"}} können folgende Beispiele genannt werden:
- Vorrang gesetzlicher Haftung ist insbesondere in Fällen der Gefährdungshaftung gegeben, vgl. z. B. § 7 StVG in Fällen, in denen ein (grundsätzlich nach § 7 StVG haftender) Verkehrsteilnehmer zum Schutz der Rechtsgüter einer anderen Person - aus Mangel an alternativen Handlungsoptionen im konkreten Fall - einen Unfall verursacht und sich selbst bzw. eigene Sachen beschädigt;
- die gescheiterten Vertragsverhandlungen können grundsätzlich noch keine vertraglichen Ansprüche begründen - dies ist insbesondere in Fällen deutlich, in denen eine Partei der anderen durch "ködern" mit einer Teilleistung einen Vertragsschluss herbeiführen will; lehnt die andere Partei das Vertragsangebot ab, nutzt sie aber z. B. Informationen, die sie auf diese Weise (ohne sie angefordert zu haben) erlangte, kann die "aufdringliche" Partei nicht die Regeln der GoA dazu nutzen, die vertraglichen Wirkungen durch eine Hintertür dennoch zu erzwingen;
- ein im Gesetz ausdrücklich geregelter Fall, in dem die Anwendung der GoA-Regeln ausgeschlossen ist, ist {{du przepis="§ 241a BGB"}}; demnach führt die unbestellte Zusendung einer Ware / Erbringung einer Leistung zu keinem Schuldverhältnis zwischen den Parteien - es können allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung begründbar sein, ein "quasi Vertrag" kommt auf diese Weise auf keinen Fall zustande;
- die Frage, inwiefern ein nichtiger Vertrag Ansprüche aus der GoA begründen kann ist umstritten; da die Rechtsprechung in diesen Fällen die GoA meist für anwendbar erklärt, ist in der Praxis davon auszugehen, dass bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB denkbar sind.
((2)) Auf Ersatz von Aufwendungen bei "berechtigter" Geschäftsführung
Die dabei entscheidende Frage, ob die Geschäftsbesorgung entsprechend dem Willen des Geschäftsherrn erfolgte, ist grundsätzlich nach rein objektiven Kriterien zu beantworten. Unerheblich ist ein etwaiger "guter Glaube" an den Willen oder an ein bestimmtes Interesse des Geschäftsherrn. Wenn der Geschäftsführende die Lage falsch einschätzt, dann erhält er keinen Ersatz von Aufwendungen gem. {{du przepis="§ 683 BGB"}} auch dann, wenn es Gründe zur Annahme hatte, dass der Geschäftsherr an der Geschäftsübernahme Interesse haben musste. In solchen Fällen kommt nur {{du przepis="§ 684 BGB"}} in Betracht und im Übrigen andere Regeln - z. B. bei schuldhafter Veranlassung bestimmter Folgen Delikt.
Deletions:
Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind in der Regel immer dann anzuwenden, wenn die Übernahme fremder Geschäft weder durch die Parteien noch durch das Gesetz im konkreten Fall geregelt wurde. Allerdings sind einige Ausnahmen von der Anwendung der §§ 677 ff. BGB zu beachten. Sind im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die an sich denkbaren Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind, ist diese (Vor-)Frage wie folgt zu prüfen:
((2)) Auf Ersatz von Aufwendungen bei berechtigter Geschäftsführung


Revision [5892]

Edited on 2010-03-29 16:35:28 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((2))


Revision [5891]

Edited on 2010-03-29 16:32:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. zu einzelnen Voraussetzungen [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=3516 folgende Struktur]].
((2)) Auf Schadensersatz
Macht der Handelnde Fehler oder übernimmt er die Geschäfte des Geschäftsherrn gar unberechtigterweise, dann entstehen Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn - entweder gemäß den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln ({{du przepis="§ 280 BGB"}} ff.) oder nach Maßgabe des besonderen {{du przepis="§ 678 BGB"}}.
((2)) Sonstige
Neben Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen sind noch Ansprüche des Geschäftsherrn auf Verzinsung oder auf Rechenschaft und Auskunft möglich.


Revision [5889]

Edited on 2010-03-29 16:19:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind in der Regel immer dann anzuwenden, wenn die Übernahme fremder Geschäft weder durch die Parteien noch durch das Gesetz im konkreten Fall geregelt wurde. Allerdings sind einige Ausnahmen von der Anwendung der §§ 677 ff. BGB zu beachten. Sind im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die an sich denkbaren Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind, ist diese (Vor-)Frage wie folgt zu prüfen:
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Deletions:
{{files}}


Revision [5888]

Edited on 2010-03-29 16:13:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Gesetzliche Systematik bei der Regelung der ""GoA""
In den §§ 677 ff. BGB ist nicht nur die eigentliche Geschäftsführung ohne Auftrag (für einen anderen), sondern auch die sog. "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt, die als Geschäftsanmaßung bezeichnet werden kann. Demnach behandeln {{du przepis="§ 677 BGB"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 687 BGB"}} folgende Rechtsinstitute:
{{image url="goa_systematik.png"}}
{{files}}


Revision [5852]

Edited on 2010-03-28 16:22:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten
Wegen der Verweisung in {{du przepis="§ 681 BGB"}} auf die Vorschriften über Auftrag ist bei der ""GoA"" auch der Anspruch nach {{du przepis="§ 667 BGB"}} zu beachten. Vgl. im Detail dazu [[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_5_Band4/BGB/cont/MuekoBGB.BGB.p667.htm Münchener Kommentar zu § 667 BGB]]


Revision [5844]

Edited on 2010-03-27 21:38:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Auf Ersatz von Aufwendungen bei berechtigter Geschäftsführung
{{du przepis="§ 670 BGB"}} i. V. m. §§ 677, 683 BGB
((2)) Auf Ersatz von Aufwendungen bei unberechtigter Geschäftsführung
Gem. {{du przepis="§ 684 S. 1 BGB"}} - der Ersatz von Aufwendungen erfolgt nach Bereicherungsregeln.
((2))
Deletions:
- {{du przepis="§ 670 BGB"}} i. V. m. §§ 677, 683 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen, sofern die Geschäftsführung berechtigterweise erfolgte,
- § 684 S. 1 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen nach Bereicherungsregeln, wenn die Geschäftsführung unberechtigterweise erfolgte.


Revision [5807]

Edited on 2010-03-27 18:00:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) [[GoAallgemeineVSS Allgemeine Voraussetzungen]] der ""GoA""
Deletions:
((1)) Begründung des Schuldverhältnisses "Geschäftsführung ohne Auftrag"
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die in {{du przepis="§ 677 BGB"}} in Verbindung mit den Einschränkungen des {{du przepis="§ 687 BGB"}} genannten Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen wurden im Einzelnen in der folgenden Struktur dargestellt:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=3473"}}


Revision [5802]

Edited on 2010-03-27 16:00:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB
Deletions:
((1)) Mögliche Fallkonstellationen - Anwendbarkeit


Revision [5786]

Edited on 2010-03-26 11:52:28 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [5785]

Edited on 2010-03-25 21:00:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind dabei:
- {{du przepis="§ 670 BGB"}} i. V. m. §§ 677, 683 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen, sofern die Geschäftsführung berechtigterweise erfolgte,
- § 684 S. 1 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen nach Bereicherungsregeln, wenn die Geschäftsführung unberechtigterweise erfolgte.
Deletions:
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen.


Revision [5784]

Edited on 2010-03-25 20:33:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen.


Revision [5782]

Edited on 2010-03-25 16:49:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Mögliche Fallkonstellationen - Anwendbarkeit
((1)) Begründung des Schuldverhältnisses "Geschäftsführung ohne Auftrag"
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die in {{du przepis="§ 677 BGB"}} in Verbindung mit den Einschränkungen des {{du przepis="§ 687 BGB"}} genannten Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen wurden im Einzelnen in der folgenden Struktur dargestellt:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=3473"}}
((1)) Ansprüche des Geschäftsführers
((1)) Ansprüche des Geschäftsherrn
Deletions:
((1))
{{embed url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=2916"}}


Revision [5777]

Edited on 2010-03-25 16:38:57 by WojciechLisiewicz
Deletions:
::c::


Revision [5776]

Edited on 2010-03-25 16:37:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
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::c::
Deletions:
{{embed url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=2916"}}::c::


Revision [5775]

Edited on 2010-03-25 16:37:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{embed url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=2916"}}::c::
Deletions:
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Revision [5774]

Edited on 2010-03-25 16:27:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [5773]

Edited on 2010-03-25 16:15:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
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CategoryWIPR


Revision [5759]

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