Revision history for Gewerbearten
Additions:
Erfolgt eine Anzeige durch den Gewerbetreibenden nicht oder nicht rechtzeitig, dann liegt gem. {{du przepis="§ 146 Abs.2 Nr. 1 GewO"}} eine Ordnungswidrigkeit vor, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zuletzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}}, aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
Eine besondere Rolle im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist speziell auf diese beiden Voraussetzungen im Folgenden näher einzugehen.
Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, dann muss die Behörde handeln. Mit anderen Worten, sie hat keinen [[Ermessen]]sspielraum. Außer bei der eben genannten Voraussetzung. Bei der Prüfung muss eine Verhältnismäßigkeitserwägung durch die Behörde, erfolgen.
Die Untersagung kann mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Wie dies im Einzelnen abläuft ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird, ist dass dieser die ordnungsgemäße zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Übt dagegen der Gewerbetreibende sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zuletzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}}, aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
Eine besondere Rolle im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist speziell auf diese beiden Voraussetzungen im Folgenden näher einzugehen.
Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, dann muss die Behörde handeln. Mit anderen Worten, sie hat keinen [[Ermessen]]sspielraum. Außer bei der eben genannten Voraussetzung. Bei der Prüfung muss eine Verhältnismäßigkeitserwägung durch die Behörde, erfolgen.
Die Untersagung kann mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Wie dies im Einzelnen abläuft ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird, ist dass dieser die ordnungsgemäße zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Übt dagegen der Gewerbetreibende sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
Deletions:
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung sich auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}}, aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
Eine besondere Rolle im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist auf speziell auf diese beiden Voraussetzungen im Folgenden näher einzugehen.
Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, dann muss die Behörde handeln. Mit anderen Worten sie hat kein [[Ermessen]]sspielraum. Außer bei der eben genannten Voraussetzung. Bei der Prüfung muss eine Verhältnismäßigkeitserwägung, durch die Behörde, erfolgen.
Die Untersagung kann mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Wie dies im einzelnen abläuft ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird, ist dass dieser die ordnungsgemäße, zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Übt dagegen der Gewerbetreibende, sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
Additions:
CategoryGewerberecht
Deletions:
Additions:
Diese Art kann **erlaubnisfrei** oder **erlaubnispflichtig** sein. Beim Letzten handelt es sich aufgrund der Gewerbefreiheit um eine Ausnahme. Demzufolge bedarf es nur einer Erlaubnis bei den Gewerben nach {{du przepis="§ 30 GewO"}} ff.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im Folgenden wird näher auf das **erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe ** einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage, welche Möglichkeiten die Behörde hat um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann zu Beginn auf die allgemeinen Informationen zu den Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese sind an folgender Stelle [[GewerbeREinfuehrung]] zu finden.
Die Behörde nimmt in diesem Fall keine Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes vor, denn es ergibt sich schon aus dem Wort „zulassungsfrei“, dass für die Ausübung des Gewerbes keine behördliche Zulassung notwendig ist. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}}. Diese prüft nur anhand von {{du przepis="§ 14 GewO"}}, ob das Gewerbe als zulassungsfreies Gewerbe einzuordnen ist und leitet, die in der Anmeldung enthaltenen Daten, an die entsprechenden Stellen weiter.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein ** bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Dieses Instrument dient als Ultima Ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung sich auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}}, aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
Eine Behörde darf den weiteren Betrieb des Gewerbes teilweise oder ganz untersagen, wenn die folgenden **Voraussetzungen** vorliegen:
Eine besondere Rolle im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist auf speziell auf diese beiden Voraussetzungen im Folgenden näher einzugehen.
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die Wichtigsten sind, zeigt die folgende Übersicht.
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird, ist dass dieser die ordnungsgemäße, zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Neben dieser Möglichkeit kann der Gewerbetreibende gem. § 35 Abs.6 GewO die Wiederaufnahme seines Gewerbes beantragen. Diesem Antrag ist aber erst nach einem Jahr zu entsprechen.
Dies führt dazu, dass im Folgenden auf die einzelnen Unterschiede, gegenüber dem zulassungsfreien Gewerbe einzugehen ist. Insbesondere sind auf die Einwirkungsmöglichkeiten der Behörde, bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, einzugehen. So ist bei der Zugangskontrolle neben der Anzeige, (Details hierzu s.o.) auch eine behördliche Zulassung notwendig, aber nur wenn es sich wie oben bereits erwähnt, um ein Gewerbe nach den §§ 30 ff. GewO handelt. Als Beispiele nennt §§ 30 ff. GewO folgende:
Übt dagegen der Gewerbetreibende, sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat. Dieses Ermessen wirkt sich dahin gehend aus, dass eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO erst dann ergehen darf, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur formell illegal, sondern auch marteriell illegal erfolgt.
Demzufolge muss die Behörde innerhalb ihrer Ermessensentscheidung prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen oder nicht. Führt diese Prüfung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erlaubnis vorliegen, kann aufgrund des Gebots des milderen Mittels, erst dann eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO ergehen, wenn der Gewerbetreibende sich strikt weigert, die Zulassung zu beantragen.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im Folgenden wird näher auf das **erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe ** einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage, welche Möglichkeiten die Behörde hat um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann zu Beginn auf die allgemeinen Informationen zu den Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese sind an folgender Stelle [[GewerbeREinfuehrung]] zu finden.
Die Behörde nimmt in diesem Fall keine Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes vor, denn es ergibt sich schon aus dem Wort „zulassungsfrei“, dass für die Ausübung des Gewerbes keine behördliche Zulassung notwendig ist. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}}. Diese prüft nur anhand von {{du przepis="§ 14 GewO"}}, ob das Gewerbe als zulassungsfreies Gewerbe einzuordnen ist und leitet, die in der Anmeldung enthaltenen Daten, an die entsprechenden Stellen weiter.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein ** bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Dieses Instrument dient als Ultima Ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung sich auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}}, aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
Eine Behörde darf den weiteren Betrieb des Gewerbes teilweise oder ganz untersagen, wenn die folgenden **Voraussetzungen** vorliegen:
Eine besondere Rolle im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist auf speziell auf diese beiden Voraussetzungen im Folgenden näher einzugehen.
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die Wichtigsten sind, zeigt die folgende Übersicht.
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird, ist dass dieser die ordnungsgemäße, zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Neben dieser Möglichkeit kann der Gewerbetreibende gem. § 35 Abs.6 GewO die Wiederaufnahme seines Gewerbes beantragen. Diesem Antrag ist aber erst nach einem Jahr zu entsprechen.
Dies führt dazu, dass im Folgenden auf die einzelnen Unterschiede, gegenüber dem zulassungsfreien Gewerbe einzugehen ist. Insbesondere sind auf die Einwirkungsmöglichkeiten der Behörde, bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, einzugehen. So ist bei der Zugangskontrolle neben der Anzeige, (Details hierzu s.o.) auch eine behördliche Zulassung notwendig, aber nur wenn es sich wie oben bereits erwähnt, um ein Gewerbe nach den §§ 30 ff. GewO handelt. Als Beispiele nennt §§ 30 ff. GewO folgende:
Übt dagegen der Gewerbetreibende, sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat. Dieses Ermessen wirkt sich dahin gehend aus, dass eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO erst dann ergehen darf, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur formell illegal, sondern auch marteriell illegal erfolgt.
Demzufolge muss die Behörde innerhalb ihrer Ermessensentscheidung prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen oder nicht. Führt diese Prüfung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erlaubnis vorliegen, kann aufgrund des Gebots des milderen Mittels, erst dann eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO ergehen, wenn der Gewerbetreibende sich strikt weigert, die Zulassung zu beantragen.
Deletions:
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das **erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe ** einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage welche Möglichkeiten die Behörde hat, um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann zu Beginn auf die allgemeinen Informationen zu den Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese sind an folgender Stelle [[GewerbeREinfuehrung]] zu finden.
Die Behörde nimmt in diesem Fall keine Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes vor, denn es ergibt sich schon aus dem Wort „zulassungsfrei“, dass für die Ausübung des Gewerbes keine behördliche Zulassung notwendig ist. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}} . Diese prüft nur anhand von {{du przepis="§ 14 GewO"}}, ob das Gewerbe als zulassungsfreies Gewerbe einzuordnen ist und leitet, die in der Anmeldung enthaltenen Daten, an die entsprechenden Stellen weiter.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein ** bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur als Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung sich auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}} , aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
Eine Behörde darf den weiteren Betrieb des Gewerbes teilweise oder ganz untersagen, wenn die folgenden **Voraussetzungen** vorliegen :
Eine besondere Rolle, im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist auf speziell auf diese beiden Voraussetzungen im folgenden näher einzugehen.
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die wichtigsten sind, zeigt die folgende Übersicht.
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird ist, dass dieser die ordnungsgemäße, zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Neben dieser Möglichkeit, kann der Gewerbetreibende gem. § 35 Abs.6 GewO die Wiederaufnahme seines Gewerbes beantragen. Diesem Antrag ist aber erst nach einem Jahr zu entsprechen.
Dies führt dazu, dass im folgenden auf die einzelnen Unterschiede, gegenüber dem zulassungsfreien Gewerbe einzugehen ist. Insbesondere sind auf die Einwirkungsmöglichkeiten der Behörde, bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, einzugehen. So ist bei der Zugangskontrolle neben der Anzeige, ( Details hierzu s.o. ) auch eine behördliche Zulassung notwendig, aber nur wenn es sich wie oben bereits erwähnt, um ein Gewerbe nach den §§ 30 ff. GewO handelt. Als Beispiele nennt §§ 30 ff. GewO folgende:
Übt dagegen der Gewerbetreibende, sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Allerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen vorliegen:
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit, gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat. Dieses Ermessen wirkt sich dahingehend aus, dass eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO erst dann ergehen darf, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur formell illegal sondern auch marteriell illegal erfolgt.
Demzufolge muss die Behörde innerhalb ihrer Ermessensentscheidung prüfen, ob die materiellen Vorazussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen oder nicht. Führt diese Prüfung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erlaubnis vorliegen, kann aufgrund des Gebots des milderen Mittels, erst dann eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO ergehen, wenn der Gewerbetreibende sich strikt weigert die Zulassung zu beantragen.
Additions:
((1)) Marktgewerbe § 64 ff. GewO
Vgl. OberrathoeffentlichesRecht, S. 264 - 274
Vgl. OberrathoeffentlichesRecht, S. 264 - 274
Deletions:
Additions:
hierzu folgender Fall: [[FallUntersagungderwieterenAusuebung Fall Gewerbeuntersagung bei einem genehmgigunspflichtigen Gewerbe]]
Deletions:
No Differences
Additions:
hierzu folgender Fall: [[FallUntersagungderwieterenAusuebung FallGewerbeuntersagung bei einem genehmgigunspflichtigen Gewerbe]]
Deletions:
Additions:
{{image url="DurchsetzungderUntersagung1.png"}}
{{files}}
{{files}}
Deletions:
Additions:
Übt dagegen der Gewerbetreibende, sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Allerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen vorliegen:
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Deletions:
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Additions:
Abschließend ist zu erwähnen, dass sich das Gebot des milderen Mittel aus dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz]] Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hier besonders aus der Erforderlichkeit des Mittels, ergibt. Diesen muss die Behörde stets bei [[Ermessen]]entscheidungen beachten.
Deletions:
Additions:
Bei Anwendung dieser Regelung ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Zulassung entweder von Beginn an nicht vorgelegen haben oder diese erst später weggefallen sind.
Übt dagegen der Gewerbetreibende, sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. QAllerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen vorliegen:
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit, gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat. Dieses Ermessen wirkt sich dahingehend aus, dass eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO erst dann ergehen darf, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur formell illegal sondern auch marteriell illegal erfolgt.
Demzufolge muss die Behörde innerhalb ihrer Ermessensentscheidung prüfen, ob die materiellen Vorazussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen oder nicht. Führt diese Prüfung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erlaubnis vorliegen, kann aufgrund des Gebots des milderen Mittels, erst dann eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO ergehen, wenn der Gewerbetreibende sich strikt weigert die Zulassung zu beantragen.
Abschließend ist zu erwähnen, dass sich das Gebot des milderen Mittel aus dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz]] Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt. Diesen muss die Behörde stets bei [[Ermessen]]entscheidungen beachten.
Übt dagegen der Gewerbetreibende, sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. QAllerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen vorliegen:
Darüber hinaus ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit, gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat. Dieses Ermessen wirkt sich dahingehend aus, dass eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO erst dann ergehen darf, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur formell illegal sondern auch marteriell illegal erfolgt.
Demzufolge muss die Behörde innerhalb ihrer Ermessensentscheidung prüfen, ob die materiellen Vorazussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen oder nicht. Führt diese Prüfung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erlaubnis vorliegen, kann aufgrund des Gebots des milderen Mittels, erst dann eine Anordnung nach § 15 Abs.2 GewO ergehen, wenn der Gewerbetreibende sich strikt weigert die Zulassung zu beantragen.
Abschließend ist zu erwähnen, dass sich das Gebot des milderen Mittel aus dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz]] Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt. Diesen muss die Behörde stets bei [[Ermessen]]entscheidungen beachten.
Deletions:
Übt dagegen der Gewerbetreibende, dieses ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Aber nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
Neben diesen Voraussetzungen ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine [[Ermessen]]svorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit, gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat.
Additions:
Übt dagegen der Gewerbetreibende, dieses ohne die erforderliche Erlaubnis aus, dann hat die Behörde die Möglichkeit nach {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} die weitere Ausübung zu untersagen. Aber nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- stehendes Gewerbe
- Erlaubnispflicht des Gewerbes
- ordnungsgemäße Ermessensausübung
Neben diesen Voraussetzungen ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine [[Ermessen]]svorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit, gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat.
- stehendes Gewerbe
- Erlaubnispflicht des Gewerbes
- ordnungsgemäße Ermessensausübung
Neben diesen Voraussetzungen ist für die Anwendung von {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} erforderlich, dass das Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird, sog. **formelle Illegalität**.
Bei {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} handelt es sich um eine [[Ermessen]]svorschrift. Somit kann die Behörde entscheiden, ob sie die weitere Ausübung verbietet oder nicht. Eine Besonderheit, gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende vor Aufnahme seines Gewerbes keine Erlaubnis beantragt hat.
Additions:
Bei dieser Anwendung ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Zulassung entweder von Beginn an nicht vorgelegen haben oder diese erst später weggefallen sind.
((1)) [[ReisegewerbenachderGewO Reisegewerbe]] § 55 ff. GewO
((1)) [[ReisegewerbenachderGewO Reisegewerbe]] § 55 ff. GewO
Deletions:
Additions:
Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich bei den zulassungspflichtigen Gewerben um Ausnahmen, was nicht dazu führen darf, dass diese Gewerbe außer Acht gelassen werden.
Dies führt dazu, dass im folgenden auf die einzelnen Unterschiede, gegenüber dem zulassungsfreien Gewerbe einzugehen ist. Insbesondere sind auf die Einwirkungsmöglichkeiten der Behörde, bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, einzugehen. So ist bei der Zugangskontrolle neben der Anzeige, ( Details hierzu s.o. ) auch eine behördliche Zulassung notwendig, aber nur wenn es sich wie oben bereits erwähnt, um ein Gewerbe nach den §§ 30 ff. GewO handelt. Als Beispiele nennt §§ 30 ff. GewO folgende:
- Betreiben von Privatkrankenanstalten, {{du przepis="§ 30 GewO"}}
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, {{du przepis="§ 33c GewO"}}
- Betreiben von Spielhallen, {{du przepis="§ 33i GewO"}}
- Pfandleih, {{du przepis="§ 34 GewO"}}- Bewachungs-, {{du przepis="§ 34a GewO"}} , und Versteigerergewerbe, {{du przepis="§ 34b GewO"}}
- Tätigkeit als Markler, Bauträger oder Baubetreuer, {{du przepis="§ 34c GewO"}} ,
- Versicherungsvermittler, {{du przepis="§ 34d GewO"}}
Für die Ausübungs-und Gestaltungsregelungen kann auf das, zu den zulassungsfreien Gewerbe gesagte, verwiesen werden. Schließlich richtet sich die Untersagung der weiteren Ausübung danach, ob der Gewerbetreibende eine Zulassung hat oder nicht.
Für den Fall, dass der Gewerbetreibende eine Zulassung nach der GewO besitzt, kann die Behörde nur dann die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen, wenn diese die Zulassung aufhebt. In diesem Fall greift die Behörde in eine bestehende Rechtsposition des Bürgers ein, weshalb sie auch hier einer Befugnisnorm bedarf. Eine spezielle Vorschrift lässt sich in der GewO nicht finden, deshalb sind die allgemeinen Regeln der § 48, 49 VwVfG, für die Aufhebung der Zulassung, denn diese ist ein [[Verwaltungsakt]], anzuwenden.
Dies führt dazu, dass im folgenden auf die einzelnen Unterschiede, gegenüber dem zulassungsfreien Gewerbe einzugehen ist. Insbesondere sind auf die Einwirkungsmöglichkeiten der Behörde, bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, einzugehen. So ist bei der Zugangskontrolle neben der Anzeige, ( Details hierzu s.o. ) auch eine behördliche Zulassung notwendig, aber nur wenn es sich wie oben bereits erwähnt, um ein Gewerbe nach den §§ 30 ff. GewO handelt. Als Beispiele nennt §§ 30 ff. GewO folgende:
- Betreiben von Privatkrankenanstalten, {{du przepis="§ 30 GewO"}}
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, {{du przepis="§ 33c GewO"}}
- Betreiben von Spielhallen, {{du przepis="§ 33i GewO"}}
- Pfandleih, {{du przepis="§ 34 GewO"}}- Bewachungs-, {{du przepis="§ 34a GewO"}} , und Versteigerergewerbe, {{du przepis="§ 34b GewO"}}
- Tätigkeit als Markler, Bauträger oder Baubetreuer, {{du przepis="§ 34c GewO"}} ,
- Versicherungsvermittler, {{du przepis="§ 34d GewO"}}
Für die Ausübungs-und Gestaltungsregelungen kann auf das, zu den zulassungsfreien Gewerbe gesagte, verwiesen werden. Schließlich richtet sich die Untersagung der weiteren Ausübung danach, ob der Gewerbetreibende eine Zulassung hat oder nicht.
Für den Fall, dass der Gewerbetreibende eine Zulassung nach der GewO besitzt, kann die Behörde nur dann die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen, wenn diese die Zulassung aufhebt. In diesem Fall greift die Behörde in eine bestehende Rechtsposition des Bürgers ein, weshalb sie auch hier einer Befugnisnorm bedarf. Eine spezielle Vorschrift lässt sich in der GewO nicht finden, deshalb sind die allgemeinen Regeln der § 48, 49 VwVfG, für die Aufhebung der Zulassung, denn diese ist ein [[Verwaltungsakt]], anzuwenden.
Additions:
((1)) [[ReisegewerbenachderGewO]] § 55 ff. GewO
Deletions:
Additions:
((3)) Abgrenzung zur Ausübung, eines stehenden, (zulassungspflichtigen) Gewerbe
Deletions:
Additions:
((3)) Abgrenzung zum stehenden, (zulassungspflichtigen) Gewerbe
((1)) Reisegewerbe § 55 ff. GewO
((1)) Marktgewerbe § 64 ff. GewO
((1)) Reisegewerbe § 55 ff. GewO
((1)) Marktgewerbe § 64 ff. GewO
Deletions:
Additions:
((1)) Ausübung eines stehenden (zulassungspflichtigen) Gewerbes
Deletions:
((1)) Marktgewerbe {{du przepis="§ 64 GewO"}}ff.
Additions:
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das **erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe ** einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage welche Möglichkeiten die Behörde hat, um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann zu Beginn auf die allgemeinen Informationen zu den Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese sind an folgender Stelle [[GewerbeREinfuehrung]] zu finden.
Grundsätzlich bedarf es bei einem zulassungsfreien Gewerbe, vor der Aufnahme, einer Anzeige nach {{du przepis="§ 14 GewO"}}. Sinn und Zweck dieser Anzeigepflicht ist darin zu sehen, dass die Behörde dadurch ihre Überwachungsaufgabe durchführen kann.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein ** bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur als Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung sich auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}} , aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
- {{du przepis="§ 35 Abs. 1 GewO"}} ist anwendbar, wenn keine spezielleren Vorschriften nach § 35 Abs.8 GewO anwendbar sind
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der dort beschäftigten Personen
Eine Untersagung kann nicht nur auf der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern auch auf der Unzuverlässigkeit einer anderen Person (Dritten) beruhen. Grundsätzlich ist auf die Unzuverlässigkeit eines Dritten, nur dann abzustellen, wenn dieser erheblichen Einfluss auf die Führung des Gewerbes hat. Diese sind demnach gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 7a GewO"}} als Adressat der Untersagung anzusehen. Als Beispiele können folgende genannt werden:
((3)) Fortführung und Wiederaufnahme des Gewerbes
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird ist, dass dieser die ordnungsgemäße, zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Neben dieser Möglichkeit, kann der Gewerbetreibende gem. § 35 Abs.6 GewO die Wiederaufnahme seines Gewerbes beantragen. Diesem Antrag ist aber erst nach einem Jahr zu entsprechen.
Grundsätzlich bedarf es bei einem zulassungsfreien Gewerbe, vor der Aufnahme, einer Anzeige nach {{du przepis="§ 14 GewO"}}. Sinn und Zweck dieser Anzeigepflicht ist darin zu sehen, dass die Behörde dadurch ihre Überwachungsaufgabe durchführen kann.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein ** bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur als Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen. Zuvor ist zu sagen, dass sich eine Untersagung sich auf ein Gewerbe beschränken {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.1 GewO"}} , aber auch auf alle erstrecken kann, {{du przepis="§ 35 Abs.1 S.2 GewO"}} .
- {{du przepis="§ 35 Abs. 1 GewO"}} ist anwendbar, wenn keine spezielleren Vorschriften nach § 35 Abs.8 GewO anwendbar sind
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der dort beschäftigten Personen
Eine Untersagung kann nicht nur auf der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern auch auf der Unzuverlässigkeit einer anderen Person (Dritten) beruhen. Grundsätzlich ist auf die Unzuverlässigkeit eines Dritten, nur dann abzustellen, wenn dieser erheblichen Einfluss auf die Führung des Gewerbes hat. Diese sind demnach gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 7a GewO"}} als Adressat der Untersagung anzusehen. Als Beispiele können folgende genannt werden:
((3)) Fortführung und Wiederaufnahme des Gewerbes
Ist eine Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt, hat dieser gem.§ 35 Abs.2 GewO die Möglichkeit, dass sein Gewerbe durch einen Stellvertreter, {{du przepis="§ 45 GewO"}} weitergeführt wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Voraussetzung dafür, dass ein Stellvertreter zugelassen wird ist, dass dieser die ordnungsgemäße, zukünftige Führung des Gewerbes garantiert.
Neben dieser Möglichkeit, kann der Gewerbetreibende gem. § 35 Abs.6 GewO die Wiederaufnahme seines Gewerbes beantragen. Diesem Antrag ist aber erst nach einem Jahr zu entsprechen.
Deletions:
Grundsätzlich bedarf es bei einem zulassungsfreien Gewerbe, vor der Aufnahme, einer Anzeige nach {{du przepis="§ 14 GewO"}} . Sinn und Zweck dieser Anzeigepflicht ist darin zu sehen, dass die Behörde dadurch ihre Überwachungsaufgabe durchführen kann.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein **bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüberhinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen.
- {{du przepis="§ 35 Abs. 1 GewO"}} ist anwednbar
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemienheit oder der dort beschäftigten Personen
Eine Untersagung kann nicht nur auf der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern auch auf der Unzuverlässigkeit einer anderen Person (Dritten) beruhen. Grundsätzlich ist auf die Unzuverlässigkeit eines Dritten, nur dann abzustellen, wenn dieser erheblichen Einfluss auf die Führung des Gewerbes hat. Diese sind demnach gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 7a GewO"}} als Adressat der Untersagung anzusehen.Als Beispiele können folgende genannt werden:
Deletions:
Additions:
{{files}}
Additions:
Wird einer der Sachverhalte bejaht, indiziert diese Tatsache nicht automatisch die Unzuverlässigkeit. Sondern die Behörde ist zu einer Einzelfallbetrachtung verpflichtet, indem diese anhand der Gesamtsituation des Gewerbetreibenden eine **Prognose **über sein künftiges Verhalten vornimmt. Um eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden annehmen zu können, kommt es auch nicht auf dessen Verschulden, in Bezug auf den Sachverhalt, an. Demzufolge ergeben sich für die Unzuverlässigkeit nach {{du przepis="§ 35 GewO"}} folgende Prüfungsschritte:
Deletions:
Additions:
Diese Art kann **erlaubnisfrei** oder **erlaubnispflichtig** sein. Beim letzten handelt es sich, aufgrund der Gewerbefreiheit um eine Ausnahme. Demzufolge bedarf es nur einer Erlaubnis bei den Gewerben nach {{du przepis="§ 30 GewO"}} ff.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das **erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe **einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage welche Möglichkeiten die Behörde hat, um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann zu Beginn auf die allgemeinen Informationen zu den Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese sind an folgender Stelle [[GewerbeREinfuehrung]] zu finden.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das **erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe **einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage welche Möglichkeiten die Behörde hat, um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann zu Beginn auf die allgemeinen Informationen zu den Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese sind an folgender Stelle [[GewerbeREinfuehrung]] zu finden.
Deletions:
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage welche Möglichkeiten die Behörde hat, um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann auf die Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese wurden bereits im folgenden Beitrag [[GewerbeREinfuehrung]] erwähnt.
No Differences
Additions:
Eine Behörde darf den weiteren Betrieb des Gewerbes teilweise oder ganz untersagen, wenn die folgenden **Voraussetzungen** vorliegen :
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Deletions:
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
No Differences
Additions:
((1)) Reisegewerbe {{du przepis="§ 55 GewO"}}ff.
((1)) Marktgewerbe {{du przepis="§ 64 GewO"}}ff.
((1)) Marktgewerbe {{du przepis="§ 64 GewO"}}ff.
Deletions:
((1)) Marktgewerbe
Additions:
((1)) Einleitung
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüberhinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Für die meisten zulassungsfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüberhinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
Deletions:
Additions:
(Vgl. Übersicht in OberrathoeffentlichesRecht, S. 270)
Deletions:
Additions:
{{image url="DurchsetzungderUntersagung.png"}}
Deletions:
Additions:
{{files}}
Additions:
((3)) Allgemeines
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen.
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemienheit oder der dort beschäftigten Personen
Eine besondere Rolle, im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist auf speziell auf diese beiden Voraussetzungen im folgenden näher einzugehen.
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die wichtigsten sind, zeigt die folgende Übersicht.
Nach dem BVerwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung. In diesem Zeitpunkt müssen der Behörde Tatsachen vorliegen, die eine Unzuverlässigkeit begründen können.
Weiterhin muss die Untersagung zum Schutz des Allgemeinwohls und der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich sein. Davon ist auszugehen, wenn der Behörde, zur Beseitigung der Missstände, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Als mildere Mittel können eine Abmahnung oder nachträgliche Auflagen in Betracht kommen.
Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, dann muss die Behörde handeln. Mit anderen Worten sie hat kein [[Ermessen]]sspielraum. Außer bei der eben genannten Voraussetzung. Bei der Prüfung muss eine Verhältnismäßigkeitserwägung, durch die Behörde, erfolgen.
((3)) Durchsetzung der Untersagung
Die Untersagung kann mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Wie dies im einzelnen abläuft ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
{{image url=".png"}}
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen.
Folglich ist auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung und ihrer Rechtsfolge einzugehen.
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemienheit oder der dort beschäftigten Personen
Eine besondere Rolle, im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und das die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich ist. Demzufolge ist auf speziell auf diese beiden Voraussetzungen im folgenden näher einzugehen.
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die wichtigsten sind, zeigt die folgende Übersicht.
Nach dem BVerwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung. In diesem Zeitpunkt müssen der Behörde Tatsachen vorliegen, die eine Unzuverlässigkeit begründen können.
Weiterhin muss die Untersagung zum Schutz des Allgemeinwohls und der im Betrieb beschäftigen Personen erforderlich sein. Davon ist auszugehen, wenn der Behörde, zur Beseitigung der Missstände, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Als mildere Mittel können eine Abmahnung oder nachträgliche Auflagen in Betracht kommen.
Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, dann muss die Behörde handeln. Mit anderen Worten sie hat kein [[Ermessen]]sspielraum. Außer bei der eben genannten Voraussetzung. Bei der Prüfung muss eine Verhältnismäßigkeitserwägung, durch die Behörde, erfolgen.
((3)) Durchsetzung der Untersagung
Die Untersagung kann mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Wie dies im einzelnen abläuft ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
{{image url=".png"}}
Deletions:
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemienheit oder der dort beschäftigten Personen (Durchsetzung der Untersagung)
Eine besondere Rolle, im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und die Durchsetzung der Untersagung. Demzufolge ist speziell auf diese beiden Voraussetzungen nun näher einzugehen.
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die wichtigsten sind , zeigt die folgende Übersicht.
Nach dem BVerwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenetscheidung. In diesem Zeitpunkt müssen der Behörde Tatsachen vorliegen, die eine Unzuverlässigkeit bejahen.
Additions:
Nach dem BVerwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenetscheidung. In diesem Zeitpunkt müssen der Behörde Tatsachen vorliegen, die eine Unzuverlässigkeit bejahen.
Deletions:
Deletions:
Additions:
Nach dem BVerwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenetscheidung.
Deletions:
Additions:
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die wichtigsten sind , zeigt die folgende Übersicht.
Wird einer der Sachverhalte bejaht, indiziert diese Tatsache nicht automatisch die Unzuverlässigkeit. Sondern die Behörde ist zu einer Einzelfallbetrachtung verpflichtet, indem diese anhand der Gesamtsituation des Gewerbetreibenden eine **Prognose **über sein künftiges Verhalten vornimmt. Um eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden annehmen zu können, kommt es auch nicht auf dessen Verschulden, in Bezug auf den Sachverhalt, an. Demzufolge ergeben sich für die Unzuverlässigkeit nach {{du przepis="§ 35 GewO"}} folgende Prüfungsschritte, :
{{image url="Unzuverlaessigkeit.png"}}
(Vgl. Übersicht in OberrathoeffentlichesRecht, S. 269)
Eine Untersagung kann nicht nur auf der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern auch auf der Unzuverlässigkeit einer anderen Person (Dritten) beruhen. Grundsätzlich ist auf die Unzuverlässigkeit eines Dritten, nur dann abzustellen, wenn dieser erheblichen Einfluss auf die Führung des Gewerbes hat. Diese sind demnach gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 7a GewO"}} als Adressat der Untersagung anzusehen.Als Beispiele können folgende genannt werden:
- bei juristischen Personen : Vorstand bzw. Geschäftsführer oder der zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter
- **Betriebsleiter**, Leitung des Gewerbes wurde vertraglich vereinbart
- mitarbeitender Ehegatte
- sog. Strohmann, in diesem Fall ist es möglich, dass auch der Hintermann Adressat einer Untersagung ist.
Nach dem BverwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenetscheidung.
{{files}}
Wird einer der Sachverhalte bejaht, indiziert diese Tatsache nicht automatisch die Unzuverlässigkeit. Sondern die Behörde ist zu einer Einzelfallbetrachtung verpflichtet, indem diese anhand der Gesamtsituation des Gewerbetreibenden eine **Prognose **über sein künftiges Verhalten vornimmt. Um eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden annehmen zu können, kommt es auch nicht auf dessen Verschulden, in Bezug auf den Sachverhalt, an. Demzufolge ergeben sich für die Unzuverlässigkeit nach {{du przepis="§ 35 GewO"}} folgende Prüfungsschritte, :
{{image url="Unzuverlaessigkeit.png"}}
(Vgl. Übersicht in OberrathoeffentlichesRecht, S. 269)
Eine Untersagung kann nicht nur auf der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern auch auf der Unzuverlässigkeit einer anderen Person (Dritten) beruhen. Grundsätzlich ist auf die Unzuverlässigkeit eines Dritten, nur dann abzustellen, wenn dieser erheblichen Einfluss auf die Führung des Gewerbes hat. Diese sind demnach gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 7a GewO"}} als Adressat der Untersagung anzusehen.Als Beispiele können folgende genannt werden:
- bei juristischen Personen : Vorstand bzw. Geschäftsführer oder der zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter
- **Betriebsleiter**, Leitung des Gewerbes wurde vertraglich vereinbart
- mitarbeitender Ehegatte
- sog. Strohmann, in diesem Fall ist es möglich, dass auch der Hintermann Adressat einer Untersagung ist.
Nach dem BverwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenetscheidung.
{{files}}
Deletions:
Additions:
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche dies genau sind, zeigt die folgende Übersicht.
Deletions:
Additions:
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche dies genau sind, ziegt die folgende Übersicht.
Deletions:
Deletions:
Additions:
((3)) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleiters
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist, hat die Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche dies genau sind, ziegt die folgende Übersicht.
{{image url="FallgruppenUnzuverlaessigkeit.png"}}
{{files}}
Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist, hat die Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche dies genau sind, ziegt die folgende Übersicht.
{{image url="FallgruppenUnzuverlaessigkeit.png"}}
{{files}}
Deletions:
Additions:
======Gewerbearten nach der Gewerbeordnung======
Deletions:
Additions:
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein **bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Deletions:
Additions:
Für die meisten zulassungfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** geschaffen. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüberhinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
((2)) Verhinderung der weiteren Gewerbeausübung {{du przepis="§ 35 GewO"}}
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen. Folglich soll an dieser Stelle auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung eingegangen werden und ihrer Rechtsfolgen.
((2)) Verhinderung der weiteren Gewerbeausübung {{du przepis="§ 35 GewO"}}
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen. Folglich soll an dieser Stelle auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung eingegangen werden und ihrer Rechtsfolgen.
Deletions:
((2)) Verhinderung der weiteren Gewerbeausübung{{du przepis="§ 35 GewO"}}
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung, welche die Behörde hierzu ermächtigt, ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen. Folglich soll an dieser Stelle auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung eingegangen werden und ihrer Rechtsfolgen.
Additions:
In diesem Punkt soll auf die einzelnen Arten des Gewerbes, die innerhalb der Gewerbeordnung eine wichtige Rolle spielen eingegangen werden. Hierzu zählen:
Die Anzeige kann grds. nicht formlos erfolgen, sondern hierfür müssen spezielle Formblätter verwendet werden, {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}}.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein **bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist, aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Weiterhin besteht für die Behörde die Möglichkeit, aufgrund von {{du przepis="§ 14 GewO"}} die Abgabe der Anzeige durch einen Verwaltungsakt anzuordnen.
Erfolgt eine Anzeige durch den Gewerbetreibenden nicht oder nicht rechtzeitig, dann liegt gem. {{du przepis="§ 146 Abs.2 Nr. 1 GewO"}} eine Ordnungswidrigkeit vor, kann ein Bußgeld auferlegt werden.
Demgegenüber ist die Behörde nicht dazu berechtigt in das aufgenommene Gewerbe trotz fehlender Anzeige einzugreifen.
Für die meisten zulassungfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen vorgesehen, jedenfalls bis zur Gewerbereform von 1998. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** ausgearbeitet. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüberhinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
((2)) Verhinderung der weiteren Gewerbeausübung{{du przepis="§ 35 GewO"}}
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung, welche die Behörde hierzu ermächtigt, ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen. Folglich soll an dieser Stelle auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung eingegangen werden und ihrer Rechtsfolgen.
Eine Behörde darf den weiteren Betrieb des Gewerbes teilweise untersagen, wenn die folgenden **Voraussetzungen** vorliegen :
- {{du przepis="§ 35 Abs. 1 GewO"}} ist anwednbar
- Betrieb eines stehenden Gewerbes
- Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleiters in Bezug auf das Gewerbe
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemienheit oder der dort beschäftigten Personen (Durchsetzung der Untersagung)
Eine besondere Rolle, im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und die Durchsetzung der Untersagung. Demzufolge ist speziell auf diese beiden Voraussetzungen nun näher einzugehen.
((3)) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleisters
((1)) Reisegewerbe
Die Anzeige kann grds. nicht formlos erfolgen, sondern hierfür müssen spezielle Formblätter verwendet werden, {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}}.
Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, {{du przepis="§ 15 Abs.1 GewO"}}. Diese Empfangsbestätigung wird auch als **Gewerbeschein **bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist, aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Weiterhin besteht für die Behörde die Möglichkeit, aufgrund von {{du przepis="§ 14 GewO"}} die Abgabe der Anzeige durch einen Verwaltungsakt anzuordnen.
Erfolgt eine Anzeige durch den Gewerbetreibenden nicht oder nicht rechtzeitig, dann liegt gem. {{du przepis="§ 146 Abs.2 Nr. 1 GewO"}} eine Ordnungswidrigkeit vor, kann ein Bußgeld auferlegt werden.
Demgegenüber ist die Behörde nicht dazu berechtigt in das aufgenommene Gewerbe trotz fehlender Anzeige einzugreifen.
Für die meisten zulassungfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen vorgesehen, jedenfalls bis zur Gewerbereform von 1998. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. **überwachungsbedürftigen Gewerbe** ausgearbeitet. An dieser Stelle kann {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannt werden. Dem folgt, dass nach {{du przepis="§ 29 GewO"}} Gewerbetreibende, welche eines der in {{du przepis="§ 38 GewO"}} genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüberhinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. {{du przepis="§ 38 Abs.1 S.2 GewO"}}. Daneben sind aber auch die Länder gem. {{du przepis="§ 14 Abs.4 GewO"}} berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.
((2)) Verhinderung der weiteren Gewerbeausübung{{du przepis="§ 35 GewO"}}
Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung, welche die Behörde hierzu ermächtigt, ist {{du przepis="§ 35 GewO"}} zu nennen. Folglich soll an dieser Stelle auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung eingegangen werden und ihrer Rechtsfolgen.
Eine Behörde darf den weiteren Betrieb des Gewerbes teilweise untersagen, wenn die folgenden **Voraussetzungen** vorliegen :
- {{du przepis="§ 35 Abs. 1 GewO"}} ist anwednbar
- Betrieb eines stehenden Gewerbes
- Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleiters in Bezug auf das Gewerbe
- Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemienheit oder der dort beschäftigten Personen (Durchsetzung der Untersagung)
Eine besondere Rolle, im Rahmen des {{du przepis="§ 35 GewO"}} spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und die Durchsetzung der Untersagung. Demzufolge ist speziell auf diese beiden Voraussetzungen nun näher einzugehen.
((3)) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleisters
((1)) Reisegewerbe
Deletions:
Die Anzeige kann grds. nicht formlos erfolgen, sondern hierfür müssen spezielle Formblätter verwendet werden, {{du przepis="§ 14 Abs.5 GewO"}}.
((2)) Verhinderung der weiteren Ausübung
((1)) Reisegewerebe
Additions:
((1)) Reisegewerebe
((1)) Marktgewerbe
((1)) Marktgewerbe
Additions:
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage welche Möglichkeiten die Behörde hat, um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann auf die Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese wurden bereits im folgenden Beitrag [[GewerbeREinfuehrung]] erwähnt.
Deletions:
Additions:
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe einzugehen sein. Insbesondere sind hier die Einschränkungen durch die Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts, (mehr hierzu vgl. [[GewerbeREinfuehrung]]) für diesen konkreten Fall zu erläutern.
Deletions:
Additions:
((1)) Ausübung eines stehenden Gewerbes
((2)) Allgemeines
Eine Definition für das stehende Gewerbe ist in der GewO nicht enthalten. Deswegen wird der Begriff in Abgrenzung zu den anderen Gewerbearten negativ definiert. Folglich kann man von einem stehenden Gewerbe dann ausgehen, wenn es sich um eine gewerbemäßig und gewerbefähige Tätigkeit handelt, die kein Reise- oder Marktgewerbe ist.
Für ein stehendes Gewerbe ist eine Niederlassung erforderlich, d.h. es sind bestimmte Räumlichkeiten erforderlich, in denen der Gewerbetreibende sein Gewerbe betreibt.
Diese Art kann erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sein. Beim letzten handelt es sich, aufgrund der Gewerbefreiheit um eine Ausnahme. Demzufolge bedarf es nur einer Erlaubnis bei den Gewerben nach {{du przepis="§ 30 GewO"}} ff.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe einzugehen sein. Insbesondere sind hier die Einschränkungen durch die Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts, (mehr hierzu vgl. [[GewerbeREinfuehrung]] für diesen konkreten Fall zu erläutern.
((2)) Zugangskontrolle beim stehenden (zulassungsfreien) Gewerbe
Grundsätzlich bedarf es bei einem zulassungsfreien Gewerbe, vor der Aufnahme, einer Anzeige nach {{du przepis="§ 14 GewO"}} . Sinn und Zweck dieser Anzeigepflicht ist darin zu sehen, dass die Behörde dadurch ihre Überwachungsaufgabe durchführen kann.
Die Behörde nimmt in diesem Fall keine Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes vor, denn es ergibt sich schon aus dem Wort „zulassungsfrei“, dass für die Ausübung des Gewerbes keine behördliche Zulassung notwendig ist. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}} . Diese prüft nur anhand von {{du przepis="§ 14 GewO"}}, ob das Gewerbe als zulassungsfreies Gewerbe einzuordnen ist und leitet, die in der Anmeldung enthaltenen Daten, an die entsprechenden Stellen weiter.
Die Anzeige kann grds. nicht formlos erfolgen, sondern hierfür müssen spezielle Formblätter verwendet werden, {{du przepis="§ 14 Abs.5 GewO"}}.
((2)) Ausübungsregelungen und Überwachung
((2)) Verhinderung der weiteren Ausübung
((2)) Allgemeines
Eine Definition für das stehende Gewerbe ist in der GewO nicht enthalten. Deswegen wird der Begriff in Abgrenzung zu den anderen Gewerbearten negativ definiert. Folglich kann man von einem stehenden Gewerbe dann ausgehen, wenn es sich um eine gewerbemäßig und gewerbefähige Tätigkeit handelt, die kein Reise- oder Marktgewerbe ist.
Für ein stehendes Gewerbe ist eine Niederlassung erforderlich, d.h. es sind bestimmte Räumlichkeiten erforderlich, in denen der Gewerbetreibende sein Gewerbe betreibt.
Diese Art kann erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sein. Beim letzten handelt es sich, aufgrund der Gewerbefreiheit um eine Ausnahme. Demzufolge bedarf es nur einer Erlaubnis bei den Gewerben nach {{du przepis="§ 30 GewO"}} ff.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe einzugehen sein. Insbesondere sind hier die Einschränkungen durch die Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts, (mehr hierzu vgl. [[GewerbeREinfuehrung]] für diesen konkreten Fall zu erläutern.
((2)) Zugangskontrolle beim stehenden (zulassungsfreien) Gewerbe
Grundsätzlich bedarf es bei einem zulassungsfreien Gewerbe, vor der Aufnahme, einer Anzeige nach {{du przepis="§ 14 GewO"}} . Sinn und Zweck dieser Anzeigepflicht ist darin zu sehen, dass die Behörde dadurch ihre Überwachungsaufgabe durchführen kann.
Die Behörde nimmt in diesem Fall keine Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes vor, denn es ergibt sich schon aus dem Wort „zulassungsfrei“, dass für die Ausübung des Gewerbes keine behördliche Zulassung notwendig ist. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}} . Diese prüft nur anhand von {{du przepis="§ 14 GewO"}}, ob das Gewerbe als zulassungsfreies Gewerbe einzuordnen ist und leitet, die in der Anmeldung enthaltenen Daten, an die entsprechenden Stellen weiter.
Die Anzeige kann grds. nicht formlos erfolgen, sondern hierfür müssen spezielle Formblätter verwendet werden, {{du przepis="§ 14 Abs.5 GewO"}}.
((2)) Ausübungsregelungen und Überwachung
((2)) Verhinderung der weiteren Ausübung
Additions:
CategoryVerwaltungsrechtimStudium
Deletions:
Additions:
{{image url="GewerbeartennachderGewerbeordnung.png"}}
Deletions:
Additions:
image url={{"GewerbeartennachderGewerbeordnung.png"}}