Lernkontrollfragen zum Gewerblichen Rechtsschutz
Aufgabe 1:
Teilen Sie die gewerblichen Schutzrechte in technische und nicht technische Schutzrechte ein. Inwieweit lässt sich hier auch das Urheberrecht einordnen?Aufgabe 2:
Beschreiben Sie den Zweck von gewerblichen Schutzrechten.Aufgabe 3:
Nennen Sie mindestens drei gemeinsame Wesensmerkmale der gewerblichen Schutzrechte.Aufgabe 4:
Welche Schutzgegenstände werden jeweils vom Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- bzw. Markenrecht erfasst?Aufgabe 5:
Unterscheiden Sie die ihnen bekannten gewerblichen Schutzrechte im Hinblick auf ihre Schutzdauer. Nennen Sie auch die gesetzlichen Vorschriften.Aufgabe 6:
Was verstehen Sie unter dem Begriff „positives Benutzungsrecht“?Aufgabe 7:
Nennen Sie für jedes der Ihnen bekannten gewerblichen Schutzrechte ein Beispiel für einen in Betracht kommenden Schutzgegenstand.Aufgabe 8:
Beschreiben Sie das Verhältnis der gewerblichen Schutzrechte untereinander anhand eines selbst gewählten Beispiels.Aufgabe 9:
Was verstehen Sie unter einer ausschließlichen Lizenz und einer einfachen Lizenz im Patentrecht. Grenzen Sie die Begriffe voneinander ab.Aufgabe 10:
Der Kunststofftechniker B hat eine Verpackungsmaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an die Unternehmerin U verkauft und übereignet. U kann diese Anlage in ihrer Produktion einsetzen, sie kann sie aber auch weiterveräußern, vermieten oder verleihen. Der Kunststofftechniker B hat hierauf keinen Einfluss mehr. Welchen Grundsatz schildert dieser Sachverhalt?Aufgabe 11:
Worin besteht der Unterschied zwischen den Begriffen „Doppelerfinder“ und „Erfindermehrheit“?Aufgabe 12:
Wie beurteilen Sie patentrechtlich:- die Feststellung, dass sich eine Magnetnadel stets in Richtung Norden ausrichtet?
- einen Kompass?
- einen „Business Plan“?
Aufgabe 13:
Einige Unternehmen lassen ihre Innovation aus Geheimhaltungsgründen nicht patentieren. Wie beurteilen Sie diese Strategie? Nehmen Sie zu dieser Strategie kurz Stellung.Aufgabe 14:
Unternehmer B möchte seine Erfindung unter Schutz stellen. B ist der Ansicht, dass die Erfindung sowohl patent- als auch gebrauchsmusterfähig ist. Welches Schutzrecht wird B vermutlich bevorzugen?Aufgabe 15:
Welcher wesentliche Unterschied zum Patent ergibt sich im Gebrauchsmusterrecht im Hinblick auf den Schutzgegenstand?Aufgabe 16:
Welche Erfindungen sind trotz vorliegender Schutzvoraussetzungen dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich? Nennen Sie auch die gesetzliche Vorschrift.Aufgabe 17:
Nennen und beschreiben Sie die Schutzvoraussetzungen die ein Muster (Design) erfüllen muss, um unter Geschmacksmusterschutz gestellt zu werden.Aufgabe 18:
Es gibt verschiedene Möglichkeit wie nach dem MarkenG Markenschutz entstehen kann. Nehmen Sie eine Kategorisierung nach der Entstehung des Markenschutzes vor.Aufgabe 19:
Das MarkenG unterscheidet verschiedene Markenformen. Ordnen Sie die nachfolgenden Darstellungen jeweils einer dieser Markenformen zu.ARIEL