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4. Kennzeichnungen von Waren oder Dienstleistungen
a) Beschränkung auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen
- Schutzwirkungen einer Marke beziehen sich auf konkrete Waren- bzw. Dienstleistungsarten (§ 14 Abs. 2 MarkenG)
--> bei eingetragenen Marke ist Registereintrag maßgeblich
b) Unabhängigkeit vom Geschäftsbetrieb
- ursprünglich: Bindung der Marke an einen konkreten Geschäftsbetrieb
- heute: alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften können Anmelder/ Inhaber einer Marke sein
--> Übertragbarkeit der Marke jederzeit möglich und unabhängig vom Bestand des Unternehmens
--> erhöhte Gefahr wettbewerbswidriger Handlungen, welcher jedoch nach wie vor über das Erfordernis des generellen Benutzungswillens des Anmelders/Inhabers der Marke begegnet wird
c) Einzelne Markenformen im Überblick