Version [19497]
Dies ist eine alte Version von GewRS5MarkenFaehigkeit erstellt von ChristianeUri am 2013-01-02 13:51:05.
3. Markenfähigkeit
a) Begriff der Markenfähigkeit
Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten. |
- MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
- welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach § 3 MarkenG (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht
Markenfähige Zeichenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG):
b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG
c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG
aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)