ich war hier: GewRS5MarkenBeendigung

VII. Beendigung des Markenrechts


Ablauf der Schutzdauer (bei Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr, § 47 Abs. 3 MarkenG): Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre (§ 47 Abs. 1 MarkenG); aber keine zeitliche Begrenzung, da Verlängerung um jeweils 10 weitere Jahre möglich (§ 47 Abs. 2 MarkenG)

Verzicht: Rechtsinhaber kann vor Ablauf der Schutzfrist jederzeit seinen Verzicht durch schriftliche Erklärung beim DPMA erklären und Löschung beantragen (§ 48 MarkenG)

Löschen wegen Verfall (§ 49 MarkenG)
Erfolgt auf Antrag durch Dritten, wenn Marke
a) innerhalb eines ununterbrochen Zeitraums von 5 Jahren nicht genutzt wurde
b) sich nach ihrer Eintragung zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat
c) sich nach ihrer Eintragung zum täuschenden Kennzeichen entwickelt hat
d) Voraussetzungen der Inhaberschaft (§ 7 MarkenG) liegen nicht mehr vor

Löschung wegen Nichtigkeit § 50 MarkenG
Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse i.S.d. §§ 3, 7 oder 8

Löschung wegen Bestehens älterer Rechte, § 51 MarkenG
insb. Nichtigkeit wegen relativer Schutzhindernisse i.S.v. §§ 9-13 MarkenG


* ex nunc ; * ex tunc



Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 135.
Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 12 Rdnrn. 831-862.
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 57.

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