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II. Eingetragene Marken


1. Rechtsvoraussetzungen

Markenfähigkeit i.S.v. § 3 MarkenG (vgl. bereits ausführlich hier)

a) Keine absoluten Schutzhindernisse i.S.v. § 8 MarkenG

b) Kein Plagiat einer notorisch bekannten Marke i. S. v. § 10 MarkenG

c) Keine relativen Schutzhindernisse i.S.v. § 9 MarkenG


zu a) Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG

aa) Grafische Darstellbarkeit

  • Voraussetzung der grafische Darstellbarkeit (vgl. § 8 Abs. 1 MarkenG) für Registermarken = starke Einschränkung der Markenfähigkeit
  • Zweck: Gewährleistung der Reproduzierbarkeit und damit Bestimmbarkeit des beanspruchten Schutzgegenstandes

  • Frage nach der grafischen Darstellbarkeit und damit nach Bestimmtheitserfordernis, welches an eine Markeneintragung zu stellen sind, hat EuGH [EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann} dahingehend beantwortet,


„dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.“

Relevanz insbesondere im Bereich der neuen Markenformen!


bb) Fehlende (konkrete) Unterscheidungskraft

  • als Unterscheidungskraft wird die einer Marke innewohnende konkrete Eignung verstanden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren/DL eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmern aufgefasst zu werden
≙ Hauptfunktion der Marke als Herkunftshinweis

Unterscheidungskraft
Abstrakte Unterscheidungskraft,
§ 3 Abs. 1 MarkenG
Konkrete Unterscheidungskraft,
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
grds. Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmerkmal allgemein für Waren/DL verstanden zu werden --> vgl. bereits ausführlicher im Rahmen der Markenfähigkeit grds. Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmerkmal für die von der Anmeldung umfassten (d.h. konkret beanspruchten) Waren/DL verstanden zu werden (konkreter Produktbezug maßgeblich)

Maßstab zur Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft

  • Rechtsprechung des BGH geht von einem großzügigen Maßstab bei der Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft aus, so dass bereits geringfügige Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zu überwinden [vgl. BGH GRUR 2008, 71 Rd. 21 – Fronthaube]

Auswirkungen auf die in der Praxis gängigen Markenformen:
  • keine Eintragung für Begriffe, deren Inhalt für die betreffenden Waren eine im Vordergrund stehende Produktbeschreibung hat oder einen Hinweis auf deren Verwendungszweck enthält; Beispiele: „hautaktiv“ für Körperpflegemittel“, „Schuhe“, vgl. auch BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006
  • nicht unterscheidungskräftig sind auch gebräuchliche Worte der Alltagssprache; Beispiele: „Kredit“, „Drogerie“, „Gesellschaft“

  • naturgetreue Wiedergaben von Erzeugnissen, die – ohne individualisierbaren Bezug zu einem konkreten Unternehmen – nur Art und Gattung derartiger Produkte darstellen; Beispiele: Autofelge [BGH, GRUR 1997,527 - Autofelge], CD-Hülle ohne jedwede Originalität
  • ferner einfache geometrische Formen wie Dreiecke, Kreise etc.


cc) Freihaltebedürfnis

  • von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können
  • Ziel: „glatt“ (produkt-)beschreibende Angaben sollen nicht monopolisiert werden --> Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit
  • ABER: Prüfung auf Freihaltebedürfnis erfolgt ausschließlich in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren/DL
  • Beispiel: „hautaktiv“ für Pflegeprodukte wäre freihaltebedürftig; für Wohnmobile dagegen wohl nicht

Weitere Beispiel für nicht eintragbare Angaben:


Bezeichnungen
der Art: gefriergetrocknet, vakuumverpackt
der Beschaffenheit: Edelschliff für Messer, Make up für Kosmetikprodukte
der Menge: Liter, Pfund, Meter
der Bestimmung: Für‘s Herz, Skipper für Boote
des Wertes: billig, preiswert
der geographischen Herkunft: Donau, Schwarzwald, Chiemsee
der Zeit der Herstellung: sonniger September für Wein
sonstiger Merkmale: Bonus


dd) Im Verkehr übliche Zeichen

  • als Marken werden solche Bezeichnungen nicht eingetragen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen Gepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren/DL üblich geworden sind
  • Gattungsbezeichnungen oder Zeichen, die zur Kennzeichnung der konkreten Waren/DL im Verkehr üblich geworden sind (ggf. ursprünglich unterscheidungskräftige Zeichen)

  • Beispiele für nicht eintragbare Gattungsbezeichnungen: Creme, Sirup, Sekt

  • Beispiel für vormals eingetragene Marken, die nun als Gattungsbezeichnung gelten: Fön für Haartrockner, Tempo für Papiertaschentücher (Wortmarke), Walkman für tragbare Wiedergabegeräte)


ee) Zeichen mit täuschendem Charakter

  • als Marken werden solche Bezeichnungen nicht eingetragen, die geeignet sind, dass Publikum insbesondere im Hinblick auf Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren/DL zu täuschen
= Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht, entspricht Irreführungsverbot §§ 3, 5 UWG
  • Schutzhindernis erfordert Täuschungseignung des Zeichens

  • Beispiel für irreführende Beschaffenheitsangabe: Stierbild für Kunstleder

  • Beispiel für irreführende Herkunftsangabe: Columbia für deutsches Mehl


ff) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Interessen

  • als Marken werden solche Bezeichnungen nicht eingetragen, die entweder gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten verstoßen oder inländische staatliche Hoheitszeichen oder amtliche Prüf- oder Gewährzeichen verletzen

  • Beispiel für Verstoß gg. gute Sitten: „Schlüpferstürmer“, „Schenkelspreitzer“, mithin „grobe“ Geschmacklosigkeiten


gg) Bösgläubige Anmeldung





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