Markenfähigkeit i.S.v. § 3 MarkenG (vgl. bereits ausführlich hier) |
a) Keine absoluten Schutzhindernisse i.S.v. § 8 MarkenG |
b) Kein Plagiat einer notorisch bekannten Marke i. S. v. § 10 MarkenG |
c) Keine relativen Schutzhindernisse i.S.v. § 9 MarkenG |
zu a) Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG
aa) Grafische Darstellbarkeit |
- Voraussetzung der grafische Darstellbarkeit (vgl. § 8 Abs. 1 MarkenG) für Registermarken = starke Einschränkung der Markenfähigkeit
- Zweck: Gewährleistung der Reproduzierbarkeit und damit Bestimmbarkeit des beanspruchten Schutzgegenstandes
- Frage nach der grafischen Darstellbarkeit und damit nach Bestimmtheitserfordernis, welches an eine Markeneintragung zu stellen sind, hat EuGH [EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann} dahingehend beantwortet,
„dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.“ |
Relevanz insbesondere im Bereich der neuen Markenformen!
bb) Fehlende (konkrete) Unterscheidungskraft |
- als Unterscheidungskraft wird die einer Marke innewohnende konkrete Eignung verstanden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren/DL eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmern aufgefasst zu werden
≙ Hauptfunktion der Marke als Herkunftshinweis
Unterscheidungskraft |
Abstrakte Unterscheidungskraft,
§ 3 Abs. 1 MarkenG | Konkrete Unterscheidungskraft,
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG |
grds. Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmerkmal allgemein für Waren/DL verstanden zu werden --> vgl. bereits ausführlicher im Rahmen der Markenfähigkeit | grds. Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmerkmal für die von der Anmeldung umfassten (d.h. konkret beanspruchten) Waren/DL verstanden zu werden (konkreter Produktbezug maßgeblich) |
Maßstab zur Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft
- Rechtsprechung des BGH geht von einem großzügigen Maßstab bei der Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft aus, so dass bereits geringfügige Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zu überwinden [vgl. BGH GRUR 2008, 71 Rd. 21 – Fronthaube]
- keine Eintragung für Begriffe, deren Inhalt für die betreffenden Waren eine im Vordergrund stehende Produktbeschreibung hat oder einen Hinweis auf deren Verwendungszweck enthält; Beispiele: „hautaktiv“ für Körperpflegemittel“, „Schuhe“, vgl. auch BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006
- nicht unterscheidungskräftig sind auch gebräuchliche Worte der Alltagssprache; Beispiele: „Kredit“, „Drogerie“, „Gesellschaft“
- naturgetreue Wiedergaben von Erzeugnissen, die – ohne individualisierbaren Bezug zu einem konkreten Unternehmen – nur Art und Gattung derartiger Produkte darstellen; Beispiele: Autofelge [BGH, GRUR 1997,527 - Autofelge], CD-Hülle ohne jedwede Originalität
- ferner einfache geometrische Formen wie Dreiecke, Kreise etc.
- von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können
- Ziel: „glatt“ (produkt-)beschreibende Angaben sollen nicht monopolisiert werden --> Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit
- ABER: Prüfung auf Freihaltebedürfnis erfolgt ausschließlich in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren/DL
- Beispiel: „hautaktiv“ für Pflegeprodukte wäre freihaltebedürftig; für Wohnmobile dagegen wohl nicht
Weitere Beispiel für nicht eintragbare Angaben:
Bezeichnungen …
- #8230; der Art: gefriergetrocknet, vakuumverpackt
- #8230; der Beschaffenheit: Edelschliff für Messer, Make up für Kosmetikprodukte
- #8230; der Menge: Liter, Pfund, Meter
- #8230; der Bestimmung: Für‘s Herz, Skipper für Boote
- #8230; des Wertes: billig, preiswert
- #8230; der geographischen Herkunft: Donau, Schwarzwald, Chiemsee
- #8230; der Zeit der Herstellung: sonniger September für Wein
- #8230; sonstiger Merkmale: Bonus
dd) Im Verkehr übliche Zeichen |
ee) Zeichen mit täuschendem Charakter |
ff) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Interessen |
gg) Bösgläubige Anmeldung |