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II. Eingetragene Marken


1. Rechtsvoraussetzungen

Markenfähigkeit i.S.v. § 3 MarkenG (vgl. bereits ausführlich hier)

a) Keine absoluten Schutzhindernisse i.S.v. § 8 MarkenG

b) Kein Plagiat einer notorisch bekannten Marke i. S. v. § 10 MarkenG

c) Keine relativen Schutzhindernisse i.S.v. § 9 MarkenG


zu a) Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG

aa) Grafische Darstellbarkeit

bb) Fehlende (konkrete) Unterscheidungskraft

cc) Freihaltebedürfnis

dd) Im Verkehr übliche Zeichen

ee) Zeichen mit täuschendem Charakter

ff) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Interessen

gg) Bösgläubige Anmeldung





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