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Version [19609]

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II. Eingetragene Marken


1. Rechtsvoraussetzungen

Markenfähigkeit i.S.v. § 3 MarkenG (vgl. bereits ausführlich hier

a) Keine absoluten Schutzhindernisse i.S.v. § 8 MarkenG

b) Kein Plagiat einer notorisch bekannten Marke i. S. v. § 10 MarkenG

c) Keine relativen Schutzhindernisse i.S.v. § 9 MarkenG


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